Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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der Steigung bis zu 21 em zugelassen werden. Bei Wendel⸗
stufen darf der Auftritt an der schmalsten Stelle nicht ge⸗
ringer als 10 em sein.
5. Für Gebäude von größerem Umfange und besonderer
Benutzungsart können im Bedürfnißfalle über Zahl, Breite,
Beschaffenheit und Zugänge der Treppen weitergehende An⸗
forderungen gestellt und feuersichere massive oder eiserne
Treppen vorgeschrieben werden.
8 26.
Lichtschächte und Aufzugschächte.
1. Lichtschächte (Lichthöfe) müssen eine Grundfläche von
nindestens 10 qm bei einer geringsten Abmessung von 2 m
erhalten und durchweg bis zur Dachfläche von massiven
Wänden umschlossen werden Bei einer mittleren Höhe der
Schachtwände bis zu 12 mmekann eine Verkleinerung der
Brundfläche bis zu 6 qm, bei einer geringsten Abmessung
don 1,50 m zugelassen werden. Am unteren Ende der
Lichtschächte müssen dieselben Einrichtungen erhalten, durch
welche ihnen von Außen frische Luft in ausreichendem Maße
dauernd zugeführt wird.
2. Für Lichtschächte, welche einem Raume Licht und
Luft unmittelbar durch die Decke zu führen, genügt eine Umwand—
ung aus unverbrennlichem Materiale. Auch kann die Grund—
läche derselben kleiner, als unter Ziffer 1 angegeben, be—
nessen werden.
3. Sind die Lichtschächte mit Glas oder sonst in ge—
eigneter Art überdeckt, so müssen auch an der Ueberdeckung
Vorkehrungen für ausreichenden Luftwechsel getroffen werden.
4. Aufzugsschächte im Innern der Gebäude sind in
hrer ganzen Höhe je nach Oertlichkeit und Benutzungsart
mnit massiven oder feuersicheren Wänden zu umschließen. Bei
Speise⸗Aufzügen kann von dieser Forderung abgewichen
werden.
5. Werden die vorstehend genannten Schächte innerhalb
des Dachraumes mit Oeffnungen versehen, so haben dieselben
feuer- und rauchsichere Abschlüsse zu erhalten. Verglasung
mittelst Drahtglas in eiserner Umrahmung ist zulässig.
g 26.
Feuerstätten.
Feuerungsanlagen dürfen in der Regel nur in solchen
Räumen eingerichtet werden, welche vermöge ihrer Bestimmung
nicht zu feuer- oder gesundheitspolizeilichen Bedenken Anlaß
geben, und gegen Gebäude und Räume, welche zur Aufbe—
wahrung leicht entzündlicher Stoffe dienen, gehörig abge—
schlossen sind. Feuerstätten sind in ihrer Umgebung in feuer⸗
icherer Weise herzustellen.
Die begrenzenden Wände sind in einer nach Art und
Umfang der Feuerung zu bemessenden Ausdehnung und
Stärke unverbrennbar anzulegen.
Der Boden, auf welchem die Feuerung steht, ist, soweit
die Feuersicherung nicht dessen gesammte Herstellung aus un⸗
berbrennbarem Material erheischt, mindestens vor der Heiz⸗
thür oder Aschenöffnung in angemessener Ausdehnung feuer⸗
sicher zu verwahren, und zwar muß der feuersichere Boden
anter Defen vor dem Einheizblech mindestens um 0,20 m
and nach jeder Seite hin mindestens um O. 10 m hervor—
ragen.
Heizthür und Aschenöffnungen sind mit brandsicherem
Verschluß zu versehen. Auch im übrigen sind die Feuer—
inrichtungen von Holzwerk oder anderen brennbaren Stoffen
nn angemessener Weise zu trennen. Das gleiche gilt von
Asonröhbren welche von der herpußten Limmerdecke mindestenẽ

O,30 m, von der unverputzten mindestens 0,80 m entfernt
bhleiben müssen. Diejenigen Oefenröhren, welche durch Fach—⸗
wände gehen, müssen durch ein mindestens 0,30 mbreites
Mauerwerk von dem in der Wand oder Decke befindlichen
Holze entfernt gehalten werden.
Anlagen, welche mit den vorstehenden Bestimmungen in
Widerspruch stehen, sind zu beseitigen oder umzuändern
827.
Schornsteine.
Jede Feuerstätte muß mit einem Schornsteine in Ver—
bhindung stehen. Die Schornsteine sind durchweg dicht und
feuerfest herzustellen und aus einem überall gleichen Quer—
schnitte von mindestens 250 gem im Lichten bis mindestens
,48 meüber die Dachfläche zu führen. Gemauerte Schorn⸗
steinröhren sind außen, namentlich innerhalb der Balken—
anlagen, zu putzen und innen glatt zu verstreichen.
Die Wangen müssen eine Stärke von mindestens 12 cm
erhalten. Die Wangen an Nachbargrenzen müssen eine
Mindeststärke von 25 em haben.
Schornsteine und Rauchrohre müssen auf massiven,
vom Grunde aufgemauerten Fundamenten ruhen. Beginnen
dieselben ausnahmsweise in oberen Stockwerken, so ist ein
Aufsatteln derselben nur auf nicht brennbaren massiven oder
eisernen Unterlagen gestattet. Letztere dürfen sich nur auf
massives Mauerwerk stützen.
Besteigbare Schornsteine müssen einen Querschnitt von
mindestens 39 zu 47 em haben. (Reg.Pol. V. vom 29. Sep⸗
ember 1853 8 2). Wird dieses Maaß überschritten, so
nüssen Steigeisen angebracht werden. Das Schleifen der
Schornsteine darf nur in einem Winkel von nicht unter 600
zur Wagerechten und nur innerhalb massiver Mauern oder
unverbrennbarer Unterlagen geschehen.
Unbesteigbare Schornsteine müssen oben und unten mit
einer Reinigungsöffnung, mindestens von der Größe des
Rohrquerschnitts versehen sein, welche mit einer eisernen
Thür oder einem Schieber dicht verschlossen sein muß.
Zwischen den inneren Flächen der Wangenmauern von
Schornsteinen und Rauchröhren und den Holzitheilen aller
Art muß ein Zwischenraum von mindestens 20 em veibleiben.
Der Zwischenraum zwischen der äußeren Wange und dem
Holzwerk ist mit unverbrennbarem Material auszufüllen.
Schornsteine und Rauchröhren, welche durch Gelasse zur
Aufbewahrung leicht entzündbarer Gegenstände führen, find
in einer Entfernung von 50 em mit einem durchsichtigen
Lattenverschlage oder einem eisernen Gitter durch die ganze
Höhe des Gelasses dergestalt zu umgeben, daß der Zwischen⸗
caum nicht zugänglich ist.
Alle Schornfteine und Rauchröhren sind so hoch zu
führen, daß Feuergefahr ausgeschlossen ist und erhebliche
Belästigungen durch Rauch, Ruß oder Funken nicht hervor⸗
gerufen werden.
In einem Schornstein von 250 qem lichtem Querschnitt
dürfen höchstens 83 Rauchröhren gewöhnlicher Zimmeröfen
einmünden. Jede hinzutretende Rauchröhre bedinat eine
Querschnittserweiterung von 80 qgem.
Für Feuerstätten von erheblichem Umfange muß dieses
Querschnittsmaaß eine entsprechende Erweiterung erfahren
828.
Besonders feuergefährliche oder den öffentlichen Verkehr
beeinträchtigende Anlagen.
Räucheranlagen müssen mit massiven Umfassungswänden
and mit »ꝛisernen Thüren. welche entweder in einen Mauer—
            
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