1
8 16.
Abfallrohre und Rinnen.
Alle Gebäude, deren Dachflächen eine Neigung nach
der Straße haben, mussen Dachrinnen und Abfallrohre bis
auf den Erdboden erhalten. Alle Dachwässer, sofern sie nicht
interirdisch einem öffentlichen Wasserlauf zugeführt werden,
sind durch die Fläche des Burgersteiges mittelst eiserner
Schlitzrinnnen oder mit eisernen Platten abgedeckter Rinnen
nach den Straßenrinnen weiter zu führen. Offene Rinnen
sind nicht gestattet
Diesen Vorschriften nicht entsprechende vorhandene Ein⸗
richtungen sind auf Verlangen der Ortspolizeibehörde ab⸗
zuändern, bezw. zu ergänzen.
317.
Massive Wände.
Die Umfassungswände von Gebäuden oder Gebäude—
cheilen, welche weniger als 5, 00 m von der Nachbargrenze
ntfernt sind, müssen massiv oder in Eisenfachwerk hergestellt
verden.
Darüber hinaus können die Außenwände der Gebäude
mit besonderer Genehmigung in Fachwerk erbaut werden. Durch
fahrten, Treppenhauswände und innere balkentragende Wände
müssen massiv sein, können jedoch bei Wohngebäuden von
veniger als 8 Stockwerken in Holzfachwerk hergestellt werden.
818.
Mauern an Nachbargrenzen.
Gemeinschaftliche Brandmauern müffen die in der maß—
gebenden Reg.-Pol.-Verordnung vorgeschriebenen Stärken
rhalten. Mauern an der Nachbargrenze müssen als Mindest⸗
tärke massiv 25 em, ausnahmsweise Eisenfachwerk 12 cm
haben.
Innerhalb dieser Mindeststärke dürfen Oeffnungen und
Hohlräume nicht angelegt, und Holztheile nicht eingelest
werden.
Alle diese Mauern sind als Brandmauern bis zu 20 cm
über das höchste der beiden Dächer zu führen.
8 19.
Fachwerkbau.
Wohngebäude aus Holzfachwerk herzustellen ist im All⸗
zemeinen nicht gestattet, dagegen können eipzelne Bautheile,
vie Erker, Balkone, Dachausbauten und Kniestockwände in
Fachwerksbau hergestellt werden. Bei freistehenden Gebäuden
sann zugelaffen werden, daß bei einem zweistöckigen Wohn⸗—
gebäude das Obergeschoß aus Fachwerk hergestellt wird, wenn
das Erdgeschoß massive Umfassungen hat.
Auch alle nicht tragenden Innenwände können aus
Fachwerk hergestellt werden.
820.
Holzbauten.
Mit hölzernen Umfassungswänden dürfen nur Schuppen,
Buden und dergl. hergestellt werden. Dieselben sollen in
der Regel 30 qm bebaute Fläche, sowie eine Fronthöhe von
3 mmnicht überschreiten und von andern Holzbauten, NachnWen
und öffentlichen Straßen mindestens 6 mentfernt
ethen.
821.
Scheidewände und Stützen.
Hölzerne Scheidewände im Innern von bewohnten
Bebäuden müssen mit Mörtel abgeputzt oder in sonst wirk—
amer Weise geoen Uehertragound von Feuer gesichert sein.
Scheidewãände auf Dachboöden und in Kellern, sowie auch
onst in wirthschaftlichen Nebenräumen sind in unverputztem
dolzwerk zulaͤssig.
Hölzerne Stützen zur Unterstützung der Balkenlagen
sind nur in solchen Räumen zulässig, die nicht unter Wohn⸗
räumen liegen oder zum Betriebe feuergefährlicher Gewerbe
benutzt werden.
8 22.
Decken.
Balkendecken in Gebäuden mit Feuerungsanlagen sind
zwischen den Balken auszustaaken, mit unverbrennlichem
Material auszufüllen und unterhalb entweder durchweg mit
Moͤrtel zu verputzen oder mit einer in gleichem Maaße
feuerfesten Verkleidung zu versehen. Die Materialien zur
Verfüllung der Balkendecken und Gewölbe dürfen durch keine
Zer Gesundheit schädlichen organischen Bestandtheile verun—
reinigt sein, namentlich ist die Verwendung von Bauschutt
eder Art ausgeschlossen. Sonstige Deckenkonftruktionen müffen
n mindestens gleich wirksamer Weise den Anforderungen der
Feuersicherheit und Gesundheitspflege entsprechen. Auf vor⸗
chriftsmäßig ausgeführten Decken ist eine Verkleidung von
dolz zulassig.
In Gebauden ohne Feuerftätten können unverputzte Holz⸗
decken zugelassen werden.
g 283.
Lächer.
Die Dächer aller Baulichkeiten müssen mit einem gegen
die Uebertragung von Feuer hinreichend Schutz bietenden
Material (Steine, Metall, Holzcement, Glas, Pappe ꝛc) ge⸗
deckt werden. Je nach der Beschaffenheit und Lage der
Dacher bleibt es vorbehalten, Schutzvorrichtungen gegen das
Zerabrutschen von Schuee, Eis und dergl. vorzuschreiben.
8 24.
Treppen.
1. Jedes nicht zu ebener Erde gelegene Geschoß der
Gebäude muß mindestens durch eine Treppe zugänglich fein.
Der Weg, der von irgend einem Raume innerhalb der oberen
Geschosse bis zur Treppe zurückzulegen ist, darf nicht mehr
As 28mbeiragen; für Kellerräume kann in besonderen
Fällen ein größeres Maaß zugelassen werden.
2. Gebäude, in deren oberen Geschossen der Fußboden
höher als 6,00 m über dem Erdboden liegt, müssen mindestens
i unterseitigem Mörtelputz ausgeführte Treppen erhalten,
inter Berücksichtigung der unter Ziffer 1 festgesetzten Ent⸗
sernungen von den Räumen. Als oberstes Geschoß ist das
Dachgeschoß nicht anzusehen, wenn es keine zum dauernden
Aufenthalte von Menschen bestimmte Räume enthält.
3. Jede nach den Vorschriften dieser Baupolizeiordnung
nothwendige Treppe muß von den Räumlichkeiten, für welche
sie bestimmt ist, jederzeit leicht und sicher erreichbar sein, in
inem vom Togeslicht unmittelbar und ausreichend erhellten,
sach Maßgabe der Bestimmungen der 88 17, und 22 umlossenen
Raume liegen, in einer freien Breite von minde—
tens 1,00 m sicher gangbar durch alle Geschosse führen, mit
chützendem Geländer versehen und unmittelhar von dem Flur⸗
um, auf welchem die Hausthür mündet, zugänglich sein.
4. VDer Auftritt der Treppenstufen muß in der Aus—
ragung gemessen, mindestens 26 em, die Steigung darf da⸗
gegen höchstens 18 em betragen. Bei Treppen nach Ge⸗
chossen, die Räume zum dauernden Aufenthalte für Menschen
ucht enthalten und nach dem Dachgeschoß kann die Ver⸗
erung des Auftritts bis zu 22 cm und die Erhöhuna