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sinie in mindestens 3,00 m Breite in rechtsverbindlicher
Weise gesichert ist; bei mehr als 60 mm kann eine größere
Breite verlangt werden.
Jeder Bau muß so angelegt sein, daß im Falle eines
Brandes für die Feuerlöschanstalten der erforderliche Raum
vorhanden ist.
Grundstücke, auf welchen außer Vordergebäuden auch
Seiten⸗ und Hintergebäude errichtet werden, müssen mit
ziner mindestens 2,50 m im Lichten breiten und 2,80 m
johen Durchfahrt mit der Straße verbunden werden.
g 10.
Zulässige Bebauung der Grundfläche und Hofraum.
Jedes zum dauernden Aufenthalt von Menschen be—
stimmte Gebaͤude ist so anzulegen, daß der im öffentlichen
Besundheitsinteresse erforderliche Zutritt von Licht und Luft
gesichert ist:
1. Es dürfen höchstens 28, bei Eckgrundstücken ẽ4 der
Gesammtfläsche bebaut werden.
Bei Grundstüͤcken, die vor der Veröffentlichung dieser
Verordnung bereits über *3 bebaut waren, dürfen
höchstens 8/4, bei Eckgrundstücken, die bereits über
*44 bebaut waren, höchstens *6 der Gesammtfläche
wieder bebaut werden.
Die in dieser Verordnung für Eckgrundstücke ge—
währten Vergünstigungen finden nur soweit Anwen—
dung, als die Straßenfronten, in der Baufluchtlinie
gemessen, bei einem Frontenwinkel bis zu 450 die
dänge von
60 m,
bei einem Frontenwinkel von mehr als 450 bis zu
900 die Länge von
50 m,
zei einem Frontenwinkel von mehr als 900 bis zu
350 die Länge von
40 m
nicht überschreiten.
Eckgrundstücke, deren Frontenwinkel mehr als 1350
bdeträgt, gelten nicht mehr als Eckgrundstücke im Sinne
dieser Verordnung.
Auf Höfen sind Gartenanlagen zulässig, wenn längs
der Front sämmtlicher Gebäude ein genügend breiter,
zehörig befestigter Weg zu den Hofeingängen herge—
tellt und die Zufahrt zu den Durchfahrten der ein⸗
zelnen Gebäude ebenso gesichert wird.
Auf bereits bebauten Grundstücken, von weniger als
12 m Tiefe hinter der Baufluchtlinie kann bei einer
Wiederbebauung von der Anlage eines Hofraumes
riach Maßgabe der Verhältnisse abgesehen werden,
wenn die Straße mindestens so breit ist, als das zu
errichtende Gebäude hoch werden soll und alle zum
dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmten
Räume Luft und Licht unmittelbar und ausschließlich
von der Straße her in solchem Maaße erhalten, daß
die Größe der im Lichten gemessenen Fensterflächen
mindestens ein Siebentel der Grundfläche des zuge—
hörenden Raumes erreicht; wenn endlich alle vorüber—
gehend benutzten Räume Licht und Luft von einem
ausreichend gelüfteten Luftschachte von den im 8 25
vorgeschriebenen Abmessungen erhalten.
Bei Festsetzung der zulässigen Bebauung gilt nur die
Fläche ohne den Vorgartenstreifen als Gesammtfläche
o8 Grundstückes
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7. Bebaute Grundstücke dürfen freihändig nur verkleinert
oder vergrößert werden, sofern die Vorschriften dieser
Verordnung nicht verletzt werden.
Die Vergünstigungen, die für bereits bebaute; Grund⸗
tücke bestehen, erlöschen, wenn nicht nach Verlauf
»ines Jahres, vom Tage der Abbruchanmeldung an
gerechnet, der Wiederaufbau oder Neubau folgt.
Als bebaut sind Grundstücke anzusehen, welche bei
Leröffentlichung dieser Verordnung mit Wohngebäuden
yon mindestens einem Stockwerke über dem Erdge—
chosse besetzt waren.
Bei Berechnung der Fläche, welche bebaut werden
harf, werden die in Aussicht genommenen Gebäulich—
keiten jeder Art, einschließlich aller Vorbauten und
iller überdeckten Lichtschachte — gemessen in einer
1m über der Straßenoberfläche gedachten Grund⸗
ebene — in Ansatz gebracht. Dagegen werden nicht
mit berechnet: Abfall-, Asch- und Mullbehälter, Frei⸗
treppen die eine Grundfläche von 3,00 qm und eine
Höhe von 1,00 m nicht überschreiten, massive Grenz—
mauern, deren Höhe das Maaß von 2,60 m nicht
übersteigt und deren Stärke sich innerhalb der durch
die Zweckbestimmung gegebenen Grenze hält, Grenz⸗
zäune aus Holz oder Eisen, Mistbeete und Treib—
ästen, die nicht höher als 1mm sind.
Brößere Höfe dürfen durch Einbau von Verkaufs—
und Trinkhallen, kleineren Lagerräumen oder Remisen,
welche eine Höhe von 5,00 m nicht überschreiten, um
i/z ihrer Flaͤche, jedoch keinesfalls auf weniger als
100 qm Grundfläche verkleinert werden, wenn die an
die Höfe angrenzenden Räume nicht zum dauernden
Aufenthalte von Menschen oder zu Ställen benutzt
werden und für ausreichende Beleuchtung und Lüftung
aller Räume Sorge getragen ist.
S II.
Gebäudehöhe.
1. Die Höhe aller Gebäude darf unbeschadet der
weiterfolgenden Bestimmungen höchstens 18 mmbbetragen.
An öffentlichen Plätzen kann die Errichtung von Gebäuden
bis zur Höhe von 22 mm zugelassen werden.
2. Es dürfen nicht mehr als vier zum dauernden
Aufenthalte von Menschen bestimmte Geschosse übereinander
angelegt werden. Außerdem darf das Dachgeschoß bis zur
Hälfte bewohnbar sein.
3. Für Vordergebäude ist eine Höhe zulässig, die bei
einer Straßenbreite bis zu 8 mm nicht mehr als 10 m, bei
8 bis 12 m Straßenbreite nicht mehr als 10 m zuzüglich
der Hälfte der Straßenbreite über 8 m, und bei mehr als
12 mn Straßenbreite nicht mehr als diese betragen darf.
An Straßen, welche nur an einer Seite für die Bebauung
jestimmt sind, findet diese Beschränkung keine Anwendung.
Ist die Straßenbreite, von Baufluchtlinie zu Baufluchtlinie
jemessen, ungleich, so findet Durchschnittsberechnung statt,
alls es nicht vorgezogen wird, die einzelnen Gebäudetheile
in entsprechend verschiedener Höhe aufzuführen. Bei Eck⸗
gebäuden an verschiedenen breiten Straßen darf die an der
zreiteren Straße zulässige Höhe an der schmaleren Straße
soweit fortgeführt werden, als dieselbe breit ist. mindestens
ber 12,00 m.
4. Unter Höhe der Gebäude wird das Maaß von der
Oberfläche des Bürgersteiges oder Hofes bis zur Oberkante
»es Hauptgesimses, wo die Anlage einer Attika beabsichtigt
gird bhis zu deren Mherfansie vorstanden. Bei geneiagter