Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

38

83.
Bauvorlagen.
Der Antrag auf baupolizeiliche Erlaubniß ist schriftlich
einzureichen unter Beifügung:
1) Einer genauen und vollständigen Beschreibung des
beabsichtigten Baues und Angabe der Maaße, der
Bauart, des Materials und der Bedachung.
Ein nach Maaßstab, nicht kleiner als 1: 625 ge⸗
zeichneter, durchaus genauer Lageplan, auf welchem
die Flur⸗ und Parzellennummern des zu bebauenden
Brundstücks eingeschrieben sind und welcher die Dimen⸗
äonen des beabsichtigten Baues, sowie der in dessen
Nähe innerhalb einer Entfernung von 50 Meter
liegenden, bereits vorhandenen Baulichkeiten, Bahnen,
erthcen Wege und Plätze ersichtlich macht.
Eine Bauzeichnung, enthaltend die Ansicht der Vorder⸗
eite, die Grundrisse der verschiedenen Stockwerke mit
ämmtlichen Balkenlagen und Trägern sowie bestimmter
Angabe der beabsichtigten Benutzungsart der Räume;
podann den Längen- und Querschnitt, soweit diese zur
Beurtheilung der Konstruktion und der Feuersicherheit
des Gebäudes erforderlich sind.
Die Bauzeichnungen sind in der Regel in einem
Maaßstabe von mindestens 1: 100 anzufertigen und
in doppelter Ausführung einzureichen.
Bei Bauten an der Provinzialstraße ist der Lageplan
in Zfacher Ausfertigung beizufügen. Derselbe muß von
einem vereidigten Feldmesser oder dem betreffenden Straßen⸗
meister angefertigt und unterschrieben und von dem Gesuch⸗—
steller anerkannt sein. Auf dem Lageplan müssen außer
dem Namen der Straße die Grenzen des Straßengebietes
und die Stationsnummern zwischen welchen das Bauwerk
ausgeführt werden soll, angegeben sein. Der Plan muß
ein Querprofil mit genauen Maaßen und eine solche Aus—
dehnung haben, daß daraus die Lage zu den benachbarten
Bauwerken entnommen werden kann.
Beschreibung, Lageplan und Bauzeichnungen müssen
von der mit der Leitung des Baues betrauten Person und
dem Bauherrn unterschrieben sein. Liegen gegen die Zu—
verlässigkett der Vorlagen Bedenken vor, so kann die Be—
scheinigung derselben durch einen der Behörde als zuverlässig
diaeen Bausachverständigen bezw. Feldmesser verlangi
wverden.
Bei Anwendung von Eisen- oder anderen nicht ge—
wöhnlichen Konstruktionen ist auf Erforderung eine statische
Berechnung der Sicherheit derselben beizubringen.
Bei beabsichtigten Veränderungen bestehender Baulich⸗
leiten müssen dem Entwurfe der Veränderung die unter
1-3 bezeichneten Vorlagen, soweit erforderlich, und außer—
dem jedesmal eine Zeichnung beigefügt werden, aus welcher
der bisherige Zustand ersichtlich ist.

3)3

84.
Form und Gültigkeit der Bauerlaubniß.
Die Bauerlaubniß wird schriftlich unter Rückgabe eines
Exemplares der in 8 3 bezeichneten Vorlage ertheilt. Die—
selbe stellt nur die polizeiliche Zulässigkeit des Baues fest
und erfolgt unbeschadet aller Rechte drilter Personen.
Die ertheilte Genehmigung schließt eine Gutheißung
der Konstruktion und der dadurch bedingten Sicherheit der
Bebäude nicht ein.
Eine auf Grund unrichtiger Vorlagen ertheilte Bau—
erlaubniß ailt als nicht ertbheist. Die Rau⸗Erlaubniß ver—

liert ihre Gültigkeit, wenn innerhalb Jahresfrist vom Tage
der Aushändigung an der Bau nicht begonnen ist, oder
falls der begonnene Bau 1 Jahr lang unvollendet geruht
hat. Aenderungen in der Person der Bauherrn oder Bau—
leiters sind der Ortspolizeibehörde ohne Verzug spätestens
innerhalb 3 Tagen anzuzeigen.
8 5.
Aufbewahrung des Bauerlaubnißscheines.
Bauerlaubnißschein, Beschreibung, Lageplan und Bau—⸗
zeichnungen müssen sich während der Bauausführung stets
auf der Baustelle, oder in solcher Nähe befinden, daß sie
in Gebrauchsfällen ohne erheblichen Zeitverlust zur Hand sind.
86
Anzeigepflicht des Bauherrn bezw. des Bauleiters.
Der Bauherr oder Bauleiter hat vor Beginn der Ar—
beiten, sowie später nach Vollendung des Sockels und des
Rohbaues der Ortspolizeibehörde hiervon Anzeige zu erstatten
87.
Absteckung der Fluchtlinie, Sockel- und Rohbau Abnahme.
Auf die Anzeige des beabsichtigten Beginnens der
Arbeiten erfolgt die erforderliche Absteckung der Bauflucht—
linie, vorher darf mit dem Bau nicht begonnen werden.
Auf die Anzeige von der Vollendung des Sockels oder des
Rohbaues erfolgt die erforderliche Untersuchung. Zu der—⸗
elben wird der Bauherr und bauleitende Unternehmer ein—
jeladen, mindestens der eine derselben muß persönlich an⸗
vesend oder in geeigneter Weise vertreten sein. Die zu
drüfenden Gebäudetheile müssen 8 Tage lang von der
Anzeige ab in dem für die Untersuchung erforderlichen
Maaße zugänglich und sichtbar sein. Jede Putzarbeit ist
vor Ertheilung des Rohbauabnahmescheines oder der Mit—⸗
cheilung, daß von einer Untersuchung des Rohbaues abge—
sehen wird, verboten.

88.
Schlußabnahme.
Gebäude oder Gebäudetheile, welche zum Bewohnen
oder zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind, dürfen erst in Gebrauch genommen werden, wenn die
Ortspolizeibehörde auf Grund einer nach Vollendung des
Baues vorzunehmenden Prüfung — Schlußabnahme —
hierzu die Erlaubniß ertheilt hat. Diese Erlaubniß wird
in der Regel vor Ablauf von 3 Monaten nach Zustellung
des Rohbauabnahmescheines nicht ertheilt. Auch bei anderen,
als den vorbezeichneten Baulichkeiten kann, sofern Umfang
oder Art des Baues oder die Person des Bauleiters dieses
erforderlich erscheinen lassen, die Ingebrauchnahme von einer
Schlußabnahme abhängig gemacht werden. Daß diese Be—
dingung gestellt wird, wird bei Ertheilung der Bau-Er⸗
laubniß dem Bauherrn oder Bauleiter eröffnet.
Zweiter Theil.
Polizeiliche Anforderungen
und Beschränkungen von Bauten.
89.
Verbindung mit der Straße.
Der Regel nach sollen nur solche Grundstücke bebaut
werden, die unmittelbar an einer öffentlichen Straße liegen.
Außerdem kann die Bebauung von Grundstücken nur ge—
tattet werden, sofern sie mit einer öffentlichen Straße in
Lerbindung stehen und der dauernde gute Bestand dieser
Berhindung bis zu 50 w Entfernung von der BPaufsucht
            
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