Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken.

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Montag, den 1. Mai

1899.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Der Herr Ober-Präsident hat mittelst Erlasses vom
15. Februar d. Is. Nr. 2405 dem Vorstande der katholischen
Kirchengemeinde zu Hamborn, Kreis Ruhrort, die Erlaubniß
ertheilt, behufs Aufbrinzung der Mittel zum Bau einer
neuen katholischen Kirche in Buschhausen eine Haussammlung
hei den katholischen Bewohnern der Rheinprovinz in der
Zeit vom 1. März 1899 bis 1. März 1900 durch Bevoll—
nächtigte der genannten Gemeinde abhalten zu lassen.
Mit der Einsammlung sind beauftragt:
1. Hermann Behnen in Buschhausen, 2. Theodor Schulte —
Krumpen in Buschhausen, 8. Franz Lansberg in Busch⸗
hausen, 4. Heinrich Laakmann aus Hamborn, 5. Anton
Mehring aus Hamborn, 6. Franz Nüse aus Hamborn,
7. Anton Schlicker aus Hamborn, 8. Albert Weber aus
Beek, 9. Wilhelm Schmitz aus Beek, 10. Albert Pott aus
Ruhrort, 11. Franz Reifs aus Endenich, 12. Peter Wilhem
Imdahl aus Giesenkirchen, 18. Peter Winzen aus Giesen⸗
urchen, 14. Friedr. Wilh. Klein aus Mülheim aRhein,
15. Karl Flachs aus Jüchen, 16. Wilhelm Bihn aus Biesel,
17. Leonhard Taschen aus Krefeld, 18. Joseph Hölters
aus Krefeid, 19. Rob. Peters aus Krefeld, 20. Rich. Huber
aus Pesch, 21. Rich. Steinbach aus Beyenburg, 22 Viktor
Lohe aus Essen, 283. Wilh. Frehrich aus Essen, 24. Joh.
Schmidt aus Solingen, 25. Pet. Boden ans Giesenkirchen,
26. Theod. Kamper aus M.⸗Gladbach, 27. Herm. Schlieper
aus Rellinghausen, 28. Math Kapellmann aus Nippes,
29. Konr. Kronenberg aus Bickendorf, 30. Heinr. Kraut—
kramer aus Rheydt, 31. Gerhard Wilbers aus Grefrath,
32. Theod. Friederix aus Krefeld.
Trier, den 8. April 1899.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Grotefend.

Polizei-Verordnung für die Gemeinde Dudweiler.
Auf Grund des 8 5 des Gesetzes über Polizei-Ver—⸗
valtung vom 11. März 1850 wird vorbehaltlich der Ge⸗
nehmigung des Herrn Regierungspräsidenten zu Trier be—
züglich der Strafmaaßen im 8 46 von dem unterzeichneten
Buͤrgermeister als Ortspolizeibehörde nachstehende Bau—
drerheduung für den Umfang der Gemeinde Dudweiler
zrlassen.

Erster Theil.
Handhabung der Baupolizei.
81

Bauerlaubniß.
4. Zu folgenden baulichen Ausführungen ist eine Bau—
rlaubniß erforderlich:
a. Zur Herstellung neuer Gebäude (auch Hofüber—⸗
dachungen).
Zu Ernenerungs-, Um- und Ergänzungs-Vauten, zur
Beränderung von Umfassungsmauern und deren Oeff—
aungen, von tragenden Wänden im Inneru, von
Fisenkonstruktionen, Feuerstätten, Abortanlagen, Dünger—
zruben, Abfallbehältern und Schornsteinen.
Zu allen, selbst nur vorübergehenden Anlagen an
oͤffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen über und unter
»er Erde.
Zur Veränderung aller Bauten für solche Benutzungs⸗
wecke, die besonderen polizeilichen Bestimmungen unter—
kiegen (feuergefährliche Geschäftsbetriebe, Aufbewahrung
leicht brennbarer Gegenstände und dergl.).
Zut Ausführung von gewerblichen Anlagen, soweit
sie unter die Bestimmungen des 8 16 der Gewerbe⸗
ordnung fallen.
B. Eine baupolizeiliche Erlaubniß ist nicht erforderlich,
edoch ist der Baupolizei-Behörde eine vorgängige, schriftliche
Anzeige zu erstatten, wenn es sich handelt um:
a. die Ausführung und Beseitigung unbelasteter Wände.
d. D hertelias oder Neueindeckung feuersicherer
Dächer.

Bekanntmachungen des Kal. Landrathsamtes.
Nachdem in der Nähe von Forbach die Maul- und
dlauenseuche in größerem Umfang ausgebrochen ist, hat der
Herr Kreisdirektor zu Forbach den Zutritt von Ferkel zum
Wochenmarkt daselbst bis auf Weiteres untersagt.
Saarbrücken, den 28. April 1899.
Der Königliche Landrath.
Bake.

832.
Antrag auf Bau⸗Erlaubniß.
Wer als Bauherr oder Unternehmer Bauarbeiten vor—
aehmen will, zu denen nach 8 1eine baupolizeiliche Er—
aubniß erforderlich ist, muß die Ertheilung dieser Bau—
erlaubniß mindestens 14 Tage vor Beginn des Baues bean—
ragen und darf vor Ertheilung dieser Erlaubniß nur mit
ausdrücklicher Genehmigung der O-Ortspolizeibehörde beginnen.
Der Antrag uͤnd sämmtliche Vorlagen sind von dem
Bauherrn und dem für die Bauausführung verantwortlichen
1Tyuternehmer ꝛu vollziehen
            
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