Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Terminkalender für den Monat Mai 1899.

8 —
* 235
2 35
*
553
5 37
—
—

Beamte, Die Erledigung
welche anordnende
zu berichten haben. BVerfügung.

Die Herrn Bürgermeister 20. März 1897,
der Landgemeinden. K. A LOO.
Sämmtliche Herren 5 Januar 1889,
Bürgermeister der Nr. 260.
Landgemeinden. —
Sämmtliche Herren 16. Febrnar 1891,
Bürgermeister. Nr. 999.
Die Herren Bürgermeister 26. Mai 1893, Nr. 6985
u Malstatt-Burbach und/ bezw. 20. April 1896,
Dudweiler. J. Nr. 4763.
Die Herrn Bürgermeister 6 September 1898,
zu Gersweiler, Lud Nr. 9544.
veiler und Sulzbach.
herren Bürgermeister
der Städte.
Sämmtliche Herren
Bürgermeister.
Herr Bürgermeister
Kleinblittersdorf.
SZämmtl. Herren Bürger⸗
meister und die Herren
Kreis Schul-Inspektoren
desgl.

27. Mai 1898,
2020 K. A.
Februar 1880,
Nr. 487
2. Februar 1880,
Nr. 648.
19. August 1895,
K. A. 2777.
19. August 1895,
RX. A.2776

15.
20

20.

0

20.

Meine Anordnung vom 21. Januar d. Is. Nr. 8985,
welche wegen des starken Auftretens der Maul- und Klauen⸗
seuche in den Städten Saarbrücken, St. Johann und Mal—
stattBurbach und den Bürgermeistereien Brebach, Klein—
blittersdorf und Völklingen den Viehhandel im Umherziehen
verbot, hebe ich, nachdem die genannte Krankheit in diesen
Orten nachgelassen hat, hiermit wieder auf.
Saarbrücken, den 21. April 1899.
Der Königliche Landrath,
Bake

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 885 5. 6 und 15 des Gesetzes ühber die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 und der 88 148
und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
oom 30. Juli 1883 wird hierdurch nachstehende Polizei
Verordnung für den Bezirk der Stadt Saarbrücken erlassen:
81.
Schulpflichtige Kinder dürfen in der Zeit von 9 Uhr
Nachmittags bis 7. Uhr Vormittags nicht zum Austragen
von Backwaaren, Milch, Zeitungen oder anderen Gegenständen,
zum Kegelaufsetzen oder zu sonstigen Verrichtungen in Schank.
virthschaften, zum Aufwarten oder zum Handel mit Bluͤmen
der anderen Gegenständen verwandt werden.

Gegenstand.

Vorlage der Kassenübersichten pro April.

Finsendung des Wegebau-Etats.

Zahl der Geburten und Sterbefälle des verflossenen Monats

Anzeige über die aus Staatsmitteln gezahlten Unterstützungen
für gewerbliche Fortbildungsschulen.

Jahresrechnung der Gemeinde-Krankenversicherung.

Nachweisung der im abgelaufenen Monate neu ertheilten
Wirthschaftserlaubnisse.
Kirchenkollekte für dürftige Studirende zu Bonn. (Fehlanzeige
nicht erforderlich.)
Budget der Mohr'schen Armenstiftung.
Anträge auf Prämien für Förderung des Knabenhandfertiqkeits-Unterrichts.


Desgl. Zuschußprämien für Lehrer ꝛc. zum Besuche der
Obstbaukurse in Geisenheim a. Rh. (je 30 Mk.) und
Saarlouis (je 20 Mk.).

82.
Uebertretungen dieser Polizei-Verordnung, werden an
Eltern oder deren gesetzlichen Vertretern und Versonen,
welche schulpflichtige Kinder entgegen der Bestimmungen des
Z 1 verwenden, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark und im
Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft.
83.
Diese Polizei-Verordnung tritt am 1. Oktober 1890
in Kraft.
Saarbrücken, den 20 März 1899.
Die Polizei⸗Verwaltung
Der Bürgermeister,
gez.: Feldmann
I. 7040.
Bezüglich des in 8 2 angebrachten Strafmaßes genehmiat
Trier, den 7. April 1899.
Der Regierungs-Präsident.
gez.: zur Nedden.
Vorstehende Polizei⸗-Verordnung bringe ich hiermit zur
allgemeinen Kenntniß.
Saarbrücken, den 14. April 1899.
Der Bürgermeister.
Feldmann
            
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