Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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den Kreis Saarbrüchen.

Montag, den 24. April
* e ⸗Behö Trier bestehenden Königlichen Gewerbe-Inspektionen, vom
Bekanntmachung n der CentralzB hoörden 19. März 1892 (Amtsblatt der Königlichen Regierung in
Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1bis 20 zu Trier S, 145) werden unter gleichzeitiger Errichtung einer
den Schuldverschreibungen der Preußischen kon— neuen Gewerbe-Inspektion in Merzig die Bezirke der Ge—
solidirten Zeprozentigen Staatsanleihe von werbe⸗-Inspektionen, wie folgt, festgesetzt:
1889 über die Zinsen für die Zeit vom 1. April 1899 bis 1. Gewerbe Inspektion in Trier, umfassend den Stadt—
31. März 1909 nebst den Anweisungen zur Abhebung der kreis Trier und die Kreise Bernkastel, Bitburg, Daun,
solgenden Reihe werden vom 1. März 1899 ab von der Prüm und Wittlich;
Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 9294, Gewerbe-Inspektion in Saarbrücken, umfassend die
zeöffnet Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Kreise Ottweiler, Saarbrücken und St. Wendel;
Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage iedes Gewerbe⸗Inspektion in Merzig, umfassend den Land⸗
Monats, ausgereicht werden. kreis Trier und die Kreise Merzig, Saarburg und
Die Zrinsscheine sind entweder bei der Kon— Saarlouis.
trolle selbst am Schalter in Empfang zu nehmen Diese Bestimmung tritt am 1. April 1899 in Kraft
oder durch die Regierungshauptkassen, sowie Berlin, den 24. März 1899.
in Frankfurt a.M. durch die Kreiskasse zu be— Der Minister für Handel und Gewerbe.
ziehen. Wer die Empfangnahme bei der Kon— Brefeld.
trolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder
durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe
berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse
zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Ham⸗
hzurg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu
haben sind. Genügt dem Einreicher eine nummerirte Marke
als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach,
wvünscht er eine ausdruͤckliche Bescheinigung, so ist es doppelt
‚orzulegen. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei
der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
Durch die Post sind die Zinsscheinanwei—
sungen an die Kontrolle nicht einzusenden.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen
mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins—
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeich—
aissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von
den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu be—
eichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem
Falle find die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
nittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 18. Februar 1899.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
v. Hoffmann

— 17

1839.

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs
Präsidenten.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich:
Die Verwendung der nach dem Etat über den all—⸗
gemeinen Pensionsfonds beim Kapitel 74 Titel 6 zu Unter⸗
ützungen für ehemalige Angehörige der Unterklassen des
Soldatenstandes und der Heeresverwaltung beziehungsweise
für Hinterbliebene zur Verfügung stehenden Mittel sowie
der Zinserträge gewisser, für ehemalige Angehörige des
Soldatenstandes bestimmter „milder Fonds“, deren Statuten
c. eine direkte Verwendung durch das Kriegsministerium
nicht erheischen, erfolgt vom 1. April 1899 ab darch die
Beneralkommandos.
Die Vertheilung der Mittel geschieht alljährlich durch
das Kriegsministerium, welches auch die näheren Ausfüh—
eungsvorschriften erläßt.
Die auf Grund des Vorstehenden ergehenden Entscheidungen
der Generalkommandos sind als endguͤltige anzusehen. Das
Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 9. März 1899.
gez.: Wilhelm R.
ggez:: von Goßler.
An das Kriegsministerium
Abschrift vorstehender, von dem Königlichen Kriegs—
ninisterium mir zugegangenen Allerhöchsten KabinetsOrdre
om 9 v. Mts. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Frier. den 4. April 1899.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Banke

Auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 27. April
1891 (G.S. S. 165) und in Abänderung der Bekannt—
nachunad. betreffend die Bezirke der im Reaierunasbezirke
            
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