Der Wagenführer darf von der Haltestelle, sowie nach
edem Anhalten nicht eher abfahren, als bis ihm das Signal
vom Schaffner ertheilt ist.
8 22.
Das Signal zur Ab- oder Weiterfahrt darf von dem
Schaffner nicht gegeben werden, bevor er sich durch Augenschein
davon überzeugt hat, daß der Abfahrt kein Hinderniß
entgegen steht Es ist hierzu erforderlich, daß alle Ein⸗
eigenden die Plattform bestiegen und alle Aussteigenden
soweit weggetreien sind, daß sie nicht vom Zuge erfaßt
werden können.
8 23.
Der Schaffner darf in keiner Abtheilung des Wagens
mehr Fahrgäste dulden als Plätze vorhanden sind.
8 24
Der Schaffner darf, während der Zug in Bewegung
ist, keine Fahrgäste auf- und absteigen lassen.
825.
Der Schaffner hat während der Fahrt für die Aufrecht⸗
erhaltung der Ruhe und Ordnung und des Anstandes in
einem Wagen zu sorgen.
—X
Sofort nach dem Eintreffen des Zuges auf der End—
station hat der Schaffner seinen Wogen nach zurückgelassenen
Sachen zu untersuchen und die gefundenen Gegenstände, so⸗
tern er dieselben nicht sofort den etwa noch anwesenden oder
vieder zurückkehrenden Verlierern aushändigen kann, sorgfältig
aufzubewahren und sobald es sein Dienst gestattet,
pätestens nach beendeter Dienstzeit desselben Tages, in dem
Geschäftsraum des Unternehmers abzugeben, welcher seiner⸗
seits verpflichtet ist, der Ortspolizeibehörde des Fundortes
die gefundenen Gegenstände innerhalb drei Tagen anzu—
zeigen.
V. Betriebsleitung.
827.
Für den gesammten Betrieb ist unbeschadet der Haft ·
verbindlichkeit des Unternehmers ein von der Aufsichtsbehörde
u bestätigender Betriebsleiter verantwortlich.
8 28.
Zu den Obliegenheiten des Betriebsleiters gehört ins—
esondere:
die Sorge für die sichere fahrplau⸗ und vorschrifts⸗
mäßige Beförderung der Züge.—
o) die Beaufsichtigung des Streckendienstes.
die Aufsicht über das gesammte bewegliche und unbe—
wegliche Bahnmaterial,
I) die Aufsicht über das gesammte Bahnpersonal,
o9 die Aufsicht über die Kräftstation, die Werkstätten und
die Depots, —
ep der Verkehr mit der Aufsichtsbehörde.
Der Unternehmer hat das Unterordnungsverhältniß der
Bahnbeamten zu dem Betriebsleiter nach den vorsteheuden
Bestimmungen zu regeln, dem letzteren eine entsprechende
Disziplinargewalt gegen die ersteren beizulegen und ihm die
sonst erforderlichen Vollmachten zu ertheilen.
829.
Der Betriebsleiter ist verpflichtet, polizeiliche Vorlad⸗
angen und Verfügungen, welche an das Betriebspersonal er⸗
Jehen, mit eigener Verantwortlichkeit für die richtige und
zünktliche Bestellung anzunehmen und die agenaue Befolgung
serselhen zu veranlassen,
VI. Meldung von Unfallen, Betriebsstörungen
und Betriebsgefährdungen.
830.
Der Betriebsleiter ist zur schriftlichen Meldung inner⸗
halb 24 Stunden nach dem Ereigniß verpflichtet:
J. gleichlautend an den Königlichen Regierungs-Präsi—
denten in Trier und an die Königliche Eisenbahn-Direktion
in St. Johann-Saarbrücken
1. von allen Unfällen, bei welchen J
a) Menschen getödtet oder erheblich verletzt,
b) Betriebsmaterial oder Bahnanlagen in erheblichem
Maaße zerstört oder beschädigt worden sind.
II. an die Koͤnigliche Eisenbahn-Direktion in St. Johann⸗
Saarbrücken
2. von allen Betriebsstörungen mit voraussichtlich längerer
Dauer als 24 Stunden,
3. von allen Lokomotivkessel-Explosionen und mit Kurz—
—
leitungen,
von allen Unregelmäßigkeiten in der Betriebsführung,
welche die Sicherheit des Eisenbahntransportes oder
Dritter zu gefährden geeignet sind.
831.
Ueber die in 8 30 vorstehend aufgeführten Ereignisse
hat der Betriebsleiter ohne Verzug eine Unterfuchung zu
jühren und Sie Verhandlungen und Thatbestandaufnahmen
mindestensAin Jahr lang aufzubewahren.
Ueber alle Unfälle, Betriebsstörungen und Betriebs⸗
gefährdüngen auf der Straßenbahn hat der Betriebsleiter
ein Verzeichniß nach der Zeitfolge zu führen, aus welchem
Zeit Ort, Hergang, festgestellte Ürsache des Ereignisses und,
wo dies in Bittacht kommt, Witterung, Dienstdauer der be—
heiligten Angestellten, die erstatteten Meldungen und das
n Betriebsleiter in der Sache Veranlaßte ersichtlich sein
müssen.
532.
Von allen im Straßenbahnbetriebe sich ereignenden
Unfällen, bei denen Menschen getödtet oder erheblich verletzt
worden sind, oder bei denen die im Strafgesetzbuche (0 315
und 316) bedrohte Gefährdung eines Eisenbahntransportes
in Frage kommt, ist sogleich nach dem Bekanntwerden von
dem Betriekbsleiter der Staatsanwaltschaft, sowie der Orts—
polizeibehörde Anzeige zu erstatten. Auch find in diesen
Fällen die gemäß 8 81 aufzunehmenden Untersuchungsver⸗
jandlungen von dem Betriebsleiter unverweilt mit einer
zutachtlichen Aeußzerung an die Staatsanwaltschaft einzusenden
VII. Schutz des Straßenverkehbrs
833.
Alle Beschädigungen der Straßenbahn und der dazu
Jehörigen Anlagen, gleichviel ob dieselben auf öffentlichen
Slraßen und Plätzen oder außerhalb derselben belegen sind,
dwie der Betriebsmittel mit Zubehör, das Auflegen von
Steinen, Kohlen, Holz und sonstigen Gegenständen auf die
Bahngeleise oder naͤher als einen Meter von den aͤußeren
Seilen der Schienen und das Anbringen sonstiger Fahr—
sdindernisse, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nach—
Hmung von Signalen, die Verstellung und Versperrung von
Ausweiche- Vorrichtungen, so wie überhaupt die Vornahme
rgend welcher, den Betrieb störenden Handlungen, sind ver⸗
en. Das Erklettern der Straßenbahnmaste, das Be—
rühren und Beschädigen der für die Stromzuführung dienen-Drähle
und sonstigen Einrichtungen ist ebenfalls verboten