Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Diese Innungen sollen den Bezirk der erwähnten Burger⸗
neisterei umfassen und ihren Sitz in Dudweiler haben.
Zur Ermittelung, ob die Mehrheit der betheiligten Hand⸗
verker der Einführug des Beitritiszwanges zustimmt, habe
ich den Bürgermeister Petermann in Dudweiler zum Kom⸗
missar bestellt.
Trier, den 27. März 1899.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Banke.

Bekanntmachungen des Kal. Landrathsamtes.

Polizei-Verordnung
betreffend die elektrisch betriebenen Straßenbahnlinien
der Gesellschaft für Straßenbahnen im Saarthal
zu St. Johann a. Saar.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850, sowie des 8 142
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom,
30. Juli 1883 wird hiermit im Einverständnisse mit dem
königl. Regierungs-Präsidenten in Trier und der Kouigl.
kisenbahndirektion in St. Johann-Saarbrücken und un
Zustimmung des Kreisausschusses für die elektrisch betriebe J
Straßenbahnlinien der Gesellschast für Straßenbahnen Ji
Saarthal folgendes verordnet:
J. Allgemeines. J
8S L.
Der Betrieb der Straßenbahn ist den alsgemeineg und.
hesonderen Verordnungen und Verfügungen Auffichtgß⸗
hehörde und den Bestimmungen dieser F WVeyofonung
anterworfen. 8
II. vetriete; ð hh
82. „*
Als Kontroleure, e und 9— dürfen
nur solche Personen verwendet worden, wekche mindestens
20 Jahre alt, unbescholten, sowie ein ausreichendes Hör⸗
und Sehvermögen besitzen und nicht mit auffälliaen körper⸗
ichen Gebrechen behaftet sind.
Ueber alle im äußeren Betriebsdienste beschäftigten Be⸗
diensteten sind Nachweisungen zu führen, welche über ihr
Alter, ihre etwaigen gerichtlichen und dsziplinaren Be—
strafungen und über sonstige für die Befähigung und Zuver⸗
sässigkeit in ihrem Dienst erheblichen? Umstände Auskunft
geben müssen. Auf Erfordern sind,die Nachweisungen der
Aufsichtsbehörde vorzulegen. *F
Das gesammte Fahrpersonal muß mit den den Fahr⸗
dienst betreffenden Einrichtungen genau vertraut sein. Ins—
hesonder muͤssen die mit der Führüng der elektrischen Motor⸗
vagen betrauten Wagenführer die erforderliche technische
Ausbildung besitzen, was dieselben durch eine Probefahrt
uind damit verbundenk Prüfung vor dem Betriebsleiter oder
dessen Stellvertreter nachzuweisen haben. Nach Ablegung
dieser Prüfung muß von der Betriebsleitung dem betreffenden
Wagenführer ein Fahrschein ausgestellt werden, welcher von
demselben steils mitzuführen ist. Personen die nicht im
Besitze eines solchen Fahrscheines sind, dürfen mit der selbst⸗
tändigen Führung eines Motorwagens nicht betraut werden.
34.
Die Schaffner, Wagenführer und Kontroleure müssen
m Dienst eine Diensttleidung tragen, welche hinsichtlich der

Form, Farbe und Abzeichen der Genehmigung der Aufsichts-Fehörde
 unterliegt. Äls nothwendiges Äbzeichen ist jedem
Schaffner und Wagenführer eine bestimmte Nummer beizu—
legen, welche von Metall gefertigt vorn an der Kopfbe—
deckung getragen wird. 48

Das Betragen des Betriebspersonals gegen das Publikum
muß höflich und bescheiden sein. Das Anrufen von Vorüber—
gehenden, um sie zur Mitfahrt zu veranlassen und das
Taͤbakrauchen während des Dienstes ist untersagt.
86.
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Sie sofortige gänzliche
Entlassung jedes Bediensteten anzuüorbnen oder seine Ver—
wendung im äußeren Betriebsdien gue zu untersagen:
1) wenn die Unrich,igkeit der⸗Nachweise dargethan wird,
F Grund — die Ertheilung des Fahrscheines er⸗
ist; UV
ape dlungen oder Unterlassungen des Be—
usten r Mangel an dessen Zuverlaͤssigkeit klar
erhell. *
aus folgenden Gründen:
Vwegen Trunkenheit im Dienste;
wegen unhebührlichen Betragens gegen einen Fahrgast:
wegen Ueberschreitung des Tarifs;
wegen wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften
der polizeilichen Bestimmungen über den Bahnbetrieb—
III. Betriebsmittel.
87.
Die Motorwagen müssen vorn mit einer hell leuchtenden
Lakerne und einer Signalglocke versehen sein.
„* Sämmiliche Personenwagen müssen bei Dunkelheit im
Junern und auf der Plattform angemessen erleuchtet werden,
Sie müssen ferner mit außen angebrachten Schildern
oder Inschriften nersehen werden, welche in deutlich lesbarer
Schrift den Namen der Endstation tragen.
Alle Wagen erhalten fortlaufende, an der Außenseite
anzubringende Nummern. An jeder Abtheilung des Wagens
ist in deutlicher Schrift anzugeben, wieviele Sitze bezw.
Stehplätze derselbe enthält.

88.
Alle Wagen sind stets reinlich und in vollkommen
dienstmähigem Zustand zu halten. Jeder Schaffner ist für
die Wartung und den guten Zustand des Wagens und des
gubehörs zunächst verantworflich und hat sich davon vor
seder Fahrt Gewißheit zu verschaffen.
89.
Sämmiliche Betriebsmittel dürfen nur in einem voll⸗
—X—
verden. Die Motorwagen müssen mit einer Handbremse
ind einer elektrischen Gefahrbremse, die Anhängewagen, so⸗
veit fie zur Personenbeförderung dienen, mit einer Hand⸗
hremse versehen sein. Die in der Fahrtrichtung links ge—
— 0 sodaß nun
auf der rechten Seite ein⸗ und ausgestiegen werden kann.
1V. Betrieb.
810.
Der Betrieb regelt sich nach dem Fahrplan; die Fahr⸗
preise werden durch den Tarif festgesetzt. Fabrplan und
Tarif bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und
ind mindestens 8 Tage, Erhoͤhungen der Befoͤrderungspreise
ber mindestens 14 Tage vor ihrer Einführung in 2 Orts—
eitungen bekannt zu machen. Erbebliche Aenderungen des
            
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