Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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83.
Die Beerdigungen finden nach der Reihenfolge statt,
vie sie beim Todtengräber angemeldet werden.
84.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern wird
hestimmt, daß die Leichen von Personen, welche das vier—
jsehnte Lebensjahr vollendet, zu den Erwachsenen, die Leichen
bon Personen unter 14 Jahren zu den Kindern zu rechnen sind.
8 5.
Für den Kirchhof ist ein Todtengräber angestellt, welchem
dor Beerdigung der Leichen die Angehörigen derselben den
vom Standesbeamten ausgestellten Todtenschein zu übergeben
haben. Der Todtengräber hat das Anfertigen und sorgfältige
 Zufüllen der Gräber zu besorgen. Das Zufüllen
derselben darf erst nach Beendigung der religiösen Feierlich—
lichkeiten, sofern nicht, wie z. B. bei Epidemien, vom Bürger—
meister Ausnahmen gestattet werden. Der Todtengräber
erhält für das Ausschachten und Zufüllen des Grabes
a) eines Erwachsenen 83 Mk., b) eines Kindes 2 Mk.
86.
Jedes Grab soll nur eine Leiche enthalten, mit Ausnahme
der Fälle, in welchen eine Mutter und ihr nmeugeborenes
Kind oder Geschwister im Alter von unter 12 Jahren mit—
jammen beerdigt werden. Sollten in besonderen Fällen
nehrere Leichen gleichzeitig in ein Grab kommen, so ist
hierzu vorher die Erlaubniß des Bürgermeisters einzuholen.
Bei der Beerdigung von zwei oder mehr Leichen in einem
Brabe ist ein Uebereinanderstellen der Särge unstatthaft
87.
Bei sämmtlichen Gräbern (Erwachsenen wie Kindern)
soll die Entfernung zwischen dem höchsten Punkt des einge—
tellten Sarges und der Erdoberfläsche in der Regel mindestens
D,90 m belragen. Zwischen je zwei Einzelgräbern ist eine
Erdschicht, je nach der Bodenbeschaffenheit von 0,80 -0,50 m
Dicke, zwischen den Grabhügeln ein Zwischenraum von etwa
),30 me Breite zu lassen. Der Abstand der Grabreihen
hat mindestens 0,40 m zu betragen.
Keine Grabstelle darf zunächst vor Ablauf von etwa
12-20 Jahren von Neuem benutzt werden
88.
Denkmäler, Grabsteine, Kreuze ꝛc. können auf den
Gräbern unter Berücksichtigung des Alignements angebracht
werden. Die Einfassungen müssen bei großen Gräbern
2,20 m lang und Im breit und bei Kindergräbern 1,40 m
sang und 0,70 mm breit angelegt werden. Pflanzungen auf
den einzelnen Grabstellen sind ebenfalls gestattet, jedoch ist
das Putzen der Gräber an Sonns und gesetzlichen Feiertagen
verboten. Unkraut, Steine und anderer Abraum von Gräbern
darf nur an den dazu bestimmten Stellen niedergeleat werden
89.
Die Angehörigen der Verstorbenen, welche Denkmäler,
Brabsteine oder Kreuze auf den Gräbern errichten lassen,
haben auch für ordnungsmäßige Erhaltung derselben Sorge
ju tragen. Gegenstände, welche durch ihren Verfall die
DOrdnung und Würde des Kirchhofes verletzen, können von
der Kirchengemeinde beseitigt werden.
Ebenso müssen übermäßig groß gewordene Sträucher
und Bäume derart beschnitten werden, daß sie die Anlagen
auf den benachbarten Gräbern nicht schädigen können
8 10.
Der Todtengräber soll den Kirchhof immer verschlossen
dalten. der Besuch desselben muß iedoch den Verwandten

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—

—42 52.

der daselbst ruhenden Todten stets gestattet werden. Kinder
haben nur unter Aufsicht von Erwachsenen Zutritt.
8 II.
Den religiösen Feierlichkeiten bei den Beerdigungen hat
der Todtengräber in einem entsprechenden Anzuge beizu—
wohnen. In Verhinderungsfällen darf er sich niemals durch
Kinder oder weibliche Personen vertreten lafssen.
8 12.
Sobald ein Leichenzug auf dem Kirchhofe angekommen
ist, darf ein zweiter den letzteren nicht betreten, vielmehr
muß solcher sich außerhalb desselben solange still aufhalten,
bis die zuerst begonnene Feierlichkeit beendigt ist.
8 13.
Den Fuhrleuten ist es untersagt, durch Leichenzüge zu
fahren; sie müssen vielmehr anhalten, bis dieselben an ihnen
porühber sind.

Es ist verboten:
l., Der Eintritt in den Kirchhof auf eine andere Art
als durch die vorhandenen Thüren.
2., das Mitbringen von Hunden,
3. das Abpflücken von Blumen oder Zweigen, sowie jede
sfonstige Beschädigung der Pflanzungen, Anlagen und
Gräber,
z, jeder die Ruhe des Ortes störende Lärm und jedes
mit seiner Würde nicht verträgliche Verhalten und
5., das Besteigen und Betreten der Friedhossumwähruna.,
8 15.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
werden, sofern nicht härtere Strafen des Strafgesetzbuches
zur Anwendung kommen, mit einer Geldstrafe bis 9 Mk.
im Unvermögensfalle mit verhältaißmäßiger Haft geahndet.
816.
Vorstehende Verordnung tritt nach erfolgter Publikation
in Kraft.
Heusweiler, den 20 Februar 1899.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Cloos.

814.

Saarbrücken, den 4. April 1899.
Der Könialiche Landrath. Bake

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