22
420
814.
Für die im Kühlraum aufbewahrten Fleischvorräthe und
onstigen Gegenstäͤnde übernimmt die Gemeinde bezw. die
Schlachthof⸗Verwaltung keinerlei Gewaäͤhr. Ueberhaupt ist die
Demeinde bezw. die Verwaltung zu keinerlei Schadenersatz
verpflichtet.
15.
Zzuwiderhandlungen 5* vorstehende Polizeiverordnung
werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mk., im Unvermögensfalle
nit entsprechender Haft bestraft.
Sulzbach, den 9. Januar 1899.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Woytt.
Genehmigt!
Trier, den 28. Februar 1899.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Wird hiermit veröffentlicht.
An
Der Bürgermeister,
Woytt.
Polizei⸗Verordnung
den Verkanf des minderwerthigen Fleisches im Ge—
meinde⸗Schlachthof zu Sulzbach betreffend.
Auf Grund der 88 5 und es des Gesetzes über die Polizei⸗
Berwaltung vom 11. März 1850 wird für den Verwaltungsie
der Gemeinde Sulzbach folgende Polizei-Verordnung
rlassen.
2
Zum Verkauf des minderwerthigen, aber zum Genufse
auglichen Fleisches wird von der Gemeinde Sulzbach auf dem
Schlachthose eine Freibank errichtet und verwaltet.
82.
Der Freibank werden überwiesen:
Die bei der thierärztlichen Untersuchung für minder—
werthig, jedoch zum Genusse tauglich erklärten Fleisch—
und Eingeweidetheile der im Schlachthofe ausgeschlachteten
Thiere, mit Ausnahme der Pferde, sowie das von aus—
vaͤrts eingeführte und bei der Untersuchung für minder—
werthig befundene Fleisch.
Das Fleisch und die Eingeweide der von Nichtmetzgern
des Bürgermeistereibezirks Sulzbach im Schlachthaus ge—
chlachteten bezw. nothgeschlachteten Thiere, wenn das⸗
selbe durch die Untersuchung als minderwerthig befunden
wird. Eine Rückgabe des bezüglichen Fleisches zur Ver—
werthung in dem eigenen Haushalte des Eigenthümers
wird nicht gestattet.
1.
83.
Die Ueberweisung an die Freibank erfolgt durch den
Schlachthof⸗Verwalter, der auch nach Maßgabe des wissen⸗
schaftlichen Untersuchungsbefundes darüber zu entscheiden hat,
ob das minderwerthige Fleisch in rohem oder gekochtem Zu—
tande verkauft werden soll.
84.
Das der Freibank überwiesene Fleisch wird mit einem
rothen, eckigen Stempel der die Aufschrift „Freibank Sulabach“
2344 0s90stem vost
85.
Der Schlachthof-Verwalter setzt nach Anhörung des Eigen—
thumers den Verkaufswerth des Fleisches je nach der Be—
cchaffenheit fest. Der Verkaufspreis muß aber wenigstens
ij unter dem gewöhnlichen Ladenpreis bleiben.
86
Als Verkaufsstätte dient der von der Gemeinde zur Ver—
ügung gestellte Raum auf dem Schlachthofe.
87.
Der Verkauf erfolgt durch den Besitzer des Fleisches oder
durch eine von diesem damit beauftragte, zuverlässige Person
unter Aufsicht der Schlachthof-Verwaltung und muß Tags
zuvor im „Bote des Sulzbachthales“ oder durch die Schelle
hekannt gemacht werden.
88.
Das Freibankfleisch darf nur zum eigenen Gebrauch des
säufers und nur in Gewichtsmengen bis zu 2 Kilo abgegeben
verden. Gastwirthe, Speisewirthe, Metzger und Fleischwaaren—
händler sind von dem Kaufe des Freibankfleisches ausgeschlossen,
sie werden daher zum Kaufe weder selbst noch durch Be—
auftragte zugelassen.
89.
Das auf der Freibank am Verkaufstage nicht verwerthete
Fleisch ist, bevor es wieder zum Verkaufe ausgestellt wird, vom
-chlachthof⸗Verwalter nocht einmal auf seine Genießbarkeit zu
prüfen. Derselbe ist berechigt, je nach Befund den Verkaufs—
verih des Fleisches neuerdings zu bestimmen, oder das Fleisch
oder Theile desselben als zum Genusse untauglich vom Ver—
saufe auszuschließen und zur Vernichtung zu bestimmen.
Minderwerthiges Fleisch, welches innerhalb 6 Tagen, von
dem Tage der Ausschlachtung ab gerechnet, auf der Freibank
nicht verkauft ist, wird vernichtet.
810.
Nach beendigtem Verkaufe hat der Verkaufer für die
gründliche Reinigung des Verkaufslokales und der benutzten
Geräthschaften Sorge zu tragen, widrigenfalls die Reinigung
auf seine Kosten erfolgt.
8 1I1.
Für die Benutzung der Freibank sowie für das event.
Aufbewahren des Fleisches im Kühlraum und das Abkochen
des Fleisches sind die tarifmäßigen Gebühren zu entrichten
8 12
Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, wird
oweit nach den allgemeinen Gesetzen nicht eine höhere Strafe
verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. und im Unver—
mögensfall mit entsprechender Haft bestraft.
g 18.
Diese PolizeieVerordnung tritt nach vorhexiger Bekannt
nachung mit Eröffnung des Schlachthoses in Kraft
Sulabach, den 9. Januar 1899.
Die Polizei-⸗Verwaltung
Der Bürgermeister:
Woytt.
Genehmigt!
Trier, den 28. Februar 1899.
Der Regierungs-Präsident:
J. V.: von Rosenberg-Gruszezynski
Wird hiermit veröffentlicht.
Sulabach, den 11. März 1899.
Der Bürgermeister:
Moptft