Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Aufenthalt in demselben nur ausnahmsweise in dringenden
Fällen und mit besonderer Erlaubniß des Schlachthof-Ver⸗
walters zulässig.
Die Ein- und Ausgangsthüren sind nach dem jedes—
naligen Begange sofort wieder zu schließen.
Der Schlachthaus-Verwalter ist berechtigt, die Zellen
ederzeit zu besichtigen. Der Miether ist verpflichtet, zu diesem
Zwecke dem Schlachthaus-Verwalter auf Verlangen die Zelle
zu öffnen event. ist dem Letzteren die Oeffnung der Zelle
auch ohne Zuziehung des Miethers gestattet.
88.
Zur Benutzung des Kuühlraumes sind in erster Linie
diejenigen berechtigt, die im Schlachthofe schlachten oder
schlachten lassen. Soweit der Kühlraum von diesen nicht
in Anspruch genommen wird, kann die Benutzung auch
inderen Personen gestattet werden. Die Benutzung des
Kühlhauses zur Kühlung einzelner Fleischstücke kann, wenn
angängig, von der Schlachthof-Verwaltung gegen eine be—
timmte Gebühr gestattet werden.
Die Anträge auf Anmiethen von Kühlzellen sind an die
Schlachthof⸗Verwaltung zu richten.
Die Benutzung des Vorkühlraumes ist nur denjenigen
Aattet— welche eine Kühlzelle ganz oder theilweise gemiethet
aben.

83.
Eine Kühlzelle wird in der Regel nur an einen Miether
und nur auf ein ganzes Rechnungsjahr vergeben. Ausnahmsweise
 kann die Anmiethung einer Zelle durch höchstens zwei
Metzger von der Gemeindeverwaltung gestattet werden. In
diesem Falle haftet jeder der Miether solidarisch für die
Zahlung der Gebühren und für etwaige Beschädigungen ꝛc.
Ohne Genehmigung des Schlachthof-Verwalters darf eine
Zelle einer anderen Person zur Mitbenutzung nicht überlassen
werden.
Die übernommenen Haken und Schlüssel sind nach
Lösung des Miethvertrages der Schlachthof-Verwaltung ab—
zuliefern

84.
Die Jahresmiethe für die Kühlzellen ist in 4 gleichen
Theilen am 1. April, J. Juli, 1. Oktober und 1. Januar
zu bezahlen. Auswärtige Metzger haben den jährlichen Mieth—
preis sofort bei der Anmiethung zu bezahlen. Die Miethe
für Kühlung einzelner Stücke von Fleisch ꝛc. ist im Voraus
zu entrichten.

8 5.
Das Miethverhältniß kann seitens des Miethers nur
mit Ende des Rechnungsjahres aufgegeben werden. Wer eine
Zelle für das folgende Jahr nicht weiter miethen will, ist
berpflichtet, dies bis spätestens 15. Dezember der Schlachthof—
Verwaltung anzuzeigen. Erfolgt eine solche Mittheilung
nicht, so wird angenommen, daß der Miethvertrag für ein
weiteres Jahr fortdauern soll. Das gleiche Recht der Kün—
digung steht auch der Schlachthof-Verwaltung zu.
86.
Die Gänge im Kühlhause müssen für den Verkehr frei
hleiben und dürfen mit keinerlei Gegenständen besetzt und zu
keinerlei Arbeiten benützt werden. Auch dürfen die Gänge
nicht durch geöffnete Zellenthüren versperrt werden. Das
Fahren mit Wagen in den Vorkühlraum oder in das Kühl—
haus ist verboten.

87.
In dem Kühlhause muß die peinlichste Sauberkeit
jerrschen und ist jeder Inhaber einer Zelle für die größte
Zauhberkeit seiner Zelle perantwortlich. Insbesondere üst der

Fußboden stels trocken und sauber zu halten; auf demselben
dürfen weder Fleisch- noch Fettreste, weder Blut noch Knochen—
plitter oder sonstige Gegenstände umherliegen. Das Scheuern
und Auswaschen der Zellen ist verboten. Zur Reinigung
iind feuchte Tücher zu verwenden.
Die gleichzeitige Reinigung aller Zellen wird von dem
Schlachthof⸗Verwalter an einem geeigneten Tage, mindestens
allwöchentlich angeordnet.
Die Reinigung der Gänge und des Vorkühlers wird
durch die Schlachthof-Verwaltung veranlaßt.
88
Die Kühlzellen dürfen nur zum Aufbewahren von
frischem Fleisch und Eingeweiden, mit Ausnahme von Magen,
Darm und Tracht (Uterus) benützt werden. Frisches Blut
darf nur in dicht verschließbaren Kannen im Kühlraum auf—
bhewahrt werden. Kälber dürfen bis auf Weiteres nur 24
Stunden im Felle hängen bleiben und sind so aufzuhängen,
daß eine Berührung mit anderem Fleisch nicht stattfindet.
Ueber die Aufbewahrung von anderen Gegenständen als
die vorgenannten (Wild, Nahrungsmittel, Pöbkelfässer ꝛc.)
bleibt naͤhere Bestimmung vorbehalten.
Das Wiedereinbringen von Fleisch, das schon vom
Schlachthof entfernt war, ist nur unter Aufsicht des Schlacht—
hof-Verwalters gestattet.

89.
Uebelriechendes Fleisch, Felle, Haare, alter Talg, altes
Fett, ungebrühte Eingeweide, schmutzige Tücher, Schürzen und
Stricke dürfen in die Kühlzellen nicht gebracht werden. Der—
artige Gegenstände werden ohne Weiteres auf Anordnung des
Schlachthof: Berwalters und auf Kosten des Eigenthümers
eintfernt.

8 10.
Das ausgeschlachtete Fleisch, sowie Lungen und Lebern
dürfen erst dann in die Kühlzellen gebracht werden, wenn
sie vollftändig lufttrocken und auf Lufttemperatur abgekühlt
sind. Wann dieser Zeitpunkt eingetreten ist, entscheidet in
Streitfällen der Schlachthof-Verwalter.
Das in das Kühlhaus einzubringende Fleisch muß un—
mittelbar vor der Einbringung mit einem reinen Tuch vom
Blut gereinigt werden.

8 11.
Die Fleischtheile müssen so gehängt werden, daß sie von
allen Seiten sür die Luft zugänglich sind. Die Zellen dürfen
aicht überfüllt sein. Ob eine Zelle überfüllt ist, ob sie un—
porschriftsmäßig gehalten oder mit verbotenen Sachen belegt
st, entscheidet der Schlachthof-Verwalter.
Das Aufhängen eiserner Haken an den Gittern der
Wände und Decken der Zellen ist verboten.
812.
Die Ueberführung des Fleisches aus der Schlachthalle in
den Vorkühlraum hat mittels der Beförderungsmaschinen
bezw. Vorrichtungen innerbalb der festgesetzten Zutrittszeiten
zu geschehen.

8 13.
Das Betreten des Kühlhauses und des Vorkühlers iss
wie folgt gestattet:
1. An Wochentagen:
in den Monaten April bis September (einschließlich)
Vorm. von 6—58 u. von 11-512 Uhr, Nachm. von 6—57 Uhr
in den Monaten Oktober bis März einschließlich)
Vorm. von 8ÿ9 u. von 11-12 Uhr, Nachm. von 4 -5 Uhr.
2. An Sonn- und Feiertagen:
nur in den Monaten April bis September
Vormittaas von 6—8 Uhr
            
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