Anmeldungen sind zu richten an den Kursusleiter
Hauptlehrer Petri, welcher jede gewünschte Auskunft er—
ceilen wird
Saarbrücken. den 30. März 1899.
Königl. Kreisschulinspektion J.
Ewald.
Polizei⸗Verordnung.
Schlacht- und Wiege-Ordnung für den Schlachthof
der Gemeinde Sulzbach.
Für den öffentlichen Schlachthof der Gemeinde Sulzbach
wird auf Grund der Bestimmungen der 88 5 und 6 des
Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850
die nachstehende Schlacht⸗ und Wiege-Ordnung zur Bestimmung
des Sdlachtgewichts der zur Schlachtung kommenden Thiere
zrlassen.
A. Schlacht Ordnung.
Bei Großvieh
Ochsen, Stieren, Kühen, Rindern).
81.
Der Kopf ist im ersten Halswirbelgelenk abzuschneiden,
vobei Halsfleisch nicht entfernt werden darf.
82.
Die Füße werden im Vorderknie bezw. im Sprunggelenk
und der Schwanz hinter dem zweiten Schwanzwirbel ab—
geschnitten.
83.
Die sämmtlichen Eingeweide der Brust-, Bauch- und
Beckenhöhle mit Ausnahme der Nieren, sowie das Zwerchfell,
das Euter bei Kühen und Rindern, der sogen. Ochsenziemer
Penis), jedoch ohne das Sackfett, das Rückenmark, die Hals—
blutgefäße und das blutige Fleisch an der Halsschnittstelle
verden entfernt.
Fleisch oder Fett an die Haut zu schlachten ist verboten.
II. Bei Schweinen.
81.
Der Kopf, die Füße und der Schwanz verbleiben am
Schlachtstück.
85.
Sämmtliche Eingeweide der Brust-, Bauch- und Becken⸗—
höhle, einschl. der Zunge und des sehnigen Theiles des Zwerch⸗
selles jedoch mit Ausnahme der Nieren, sowie die Augen, der
innere Theil der Ohren, das Gehirn, das Rückenmark, der
Nabel und das blutige Fleisch an der Stichstelle werden ent—
fernt. Beim Herausschneiden der Zunge, sowie bei Entfernung
der blutigen Theile der Stichstelle ist das Backenfleisch nicht
mit auszuͤschneiden, ebenso darf bei Entfernung des Nabels
und der Zitzen deren Umgebung nicht mitgeschnitten werden.
Bei Enfernuͤng der Augen und bei Ausstich der Ohren ist
iach Handwerksgebrauch zu verfahren.
III. Kleinvieh
Kälber, Schafe, Ziegen).
86.
Für das Schlachten von Kleinvieh gelten dieselben Be—
timmungen wie für das Großvieh.
R. WiegeOrdnung.
87.
Das Wiegen der Thiere, des Fleisches und der Häute
der geschlachteten Thiere geschieht auf den Waagen des
Schlachthofes durch den Wiege- und Hallenmeister gegen vor—
zerige Zahlung der tarifmäßigen Gebühren. Ueber iede Ver—
wiegung wird ein Wiegeschein verabfolgt. Die Wiegegebühren
hat immer derjenige zu bezahlen, der die Verwiequng be—
antragt.
88.
Die Feststellung des Gewichtes erfolgt nur dann, wenn
die Schlachtthiere nach der vorstehenden Schlachtordnung zum
Verwiegen vorbereitet, sofern nicht zwischen Verkäufer und
Käufer vor der Schlachtung anderweitige Bedingungen ver—
einbart worden sind.
Bei Thieren, die nicht genau nach den Bestimmungen
vorstehender Schlachtordnung ausgeschlachtet, sondern aus
denen zum Schlachtgewicht gehörige Theile entfernt worden
sind, wird vom Schlachthosf-Verwalter das Mindergewicht
endgültig festgestellt.
89
Beim Verwiegen nach Schlachtgewicht werden, wenn das
Verwiegen innerhalb 6 Stunden nach vollzogener Schlachtung
zeschieht, für Verdunstung in Abzug gebracht:
1. bei Großvieh von jedem Viertel 1 Kilo;
2. bei Schweinen für je 25 Kilo s Kilo, 12143 und
mehr Kilo werden als 25 Kilo gerechnet;
3. bei Kälbern 1 Kilo für das Stück;
4. bei Schafen / Kilo für das Stück.
Geschieht das Verwiegen später als 6 Stunden nach
erfolgter Schlachtung, so darf nichts in Abzug gebracht werden.
810.
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwider—
handelt, wird, soweit nach den allgemeinen Gesetzen nicht eine
höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mk.,
im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
8 i.
Diese Polizei-Verordnung tritt nach vorheriger Bekannt⸗
machung mit Eröffnung des Schlachthofes in Kraft.
Sulzbach, den 9. Januar 1899.
Die Polizeiverwaltang.
Der Bürgermeister,
Woytt.
Genehmigt!
Trier, den 28. Februar 1899.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski
Wird hiermit veröffentlicht.
Sulzbach, den 11. März 1899.
Der Bürgermeister,
Wohttf
Polizei⸗Verorduung
betreffend die Benützung des Kühlhauses im
Schlachthofe der Gemeinde Sulzbach.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
PolizeicVerwaltung vom 11. März 1850 wird für den Ver—
valtungsbereich der Gemeinde Sulzbach folgende VPolizei—
Verordnung erlassen:
81.
Der Eintritt in das Kuͤhlhaus des Schlachthofes ist nur
den Miethern von Zellen und ihrem Personal gestattet;
indere Personen bedürfen der Erlaubniß des Schlachthof—
Verwalters. Das Betreten des Vorkühlers und des Kühl—
raumes ist nur zu den festgesetzten Stunden gestattet. Außer
Hesen Zeiten ist das Belreten des Kühlhauses und der