Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Genehmigt vom Bezirks-Ausschuß zu Trier am 185. De⸗
zember 1808. B. A. 3433.
Wird hiermit verdffentlicht.
Sulzbach, den 11. Maͤrz 1899.
Der Bürgermeister:
Woytt.

Ordnung
in Bezug auf die Untersuchung des in den Bezirk
der Gemeinde Sulzbach zum Verkauf oder zur Zu—
bereitung in Gasi- oder Speisewirthschaften ein—
geführten frischen Fleisches.
Indem auf Grund des Gesetzes, betreffend die Errichtung
zffentuͤcher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser vom
18. März 1868 35
Rarz isst für die Gemeinde Sulzbach erlassenen
Zemeindcbeschluß vom 26. August 1897 über die Errichtung
eines öffentlichen Schlachthauses in Sulzbach ist folgendes
hestimmt worden:
z 6) Alles nicht in dem Gemeindeschlachthause ausgeschlachtete
frische Fleisch — einschl. des Pferdefleisches — darf
im Bezirk der Gemeinde Sulzbach nicht eher feilgeboten
verden, bis es einer Untersuchung durch die vorbezeich—
neten Sachverständigen unterzogen worden ist. Für
die Erfüllung dieser Verpflichtung sind diejenigen,
welche das Fleisch einführen, verantwortlich. Ebenso
darf in Gast- und Speisewirthschaften frisches Fleisch,
velches von auswärts eingeführt ist, nicht eher zum
Henufse vorbereitet werden, als bis eine gleiche Unter—
uchung stattgefunden hat.
In Ausführung der vorstehenden Vorschriften ird hiemit
18 Marz 1868
auf Grund des 8 2 des Gesetzes vom Hang Ies
Folgendes bestimmt: FJFJ

Auswaͤrts geschlachtetes und zum Verkauf bestimmtes
Großvieh darf nicht in Schlachtstücken unter einem Viertel,
Schweine nicht in Schlachtstücken unter der Haͤlfte, Kälber,
Schafe und Ziegen dürfen nur in unzertheiltem Zustande
ꝛingebracht werden. Bei der Einbringung von geschlachtetem
Kleinvieh dürfen die Brusteingeweide Cunge, Herz), sowie
die Leber, Milz und Nieren von dem Fleisch des geschlachteten
Thieres nicht abgetrennt sein.
Bei eingeführtem Fleisch muß durch eine Bescheinigung
— DD angestellten Fleischbeschauers
aachgewiesen werden, daß das Thier, von dem das vorgelegte
Fleisch stammt, sowohl vor als nach dem Schlachten untersucht
und gesund befunden ist. Die Bescheinigung muß außerdem
noch den Namen und Wohnort des Besitzers, Gattung des
Schlachtthieres, sowie Ort und Zeit der Schlachtung desselben
enthallen. Das Fleisch, sowie die Bescheinigung muß mit
dem amtlichen Siempel des betreffenden Thierarztes bezw.
Fleischbeschauers abgestempelt oder mit einer Plombe ver⸗
ehen sein.
Die Einfuhr einzelner Fleischstücke GRoastbeef, Rinder⸗
filet u. s. w.) sowie von gehacktem Fleisch ist verboten.
Frische Wurst darf nur aus denjenigen Orten eingeführt
verden, in welchen eine nach Ansicht der Auffichtsbehörde
rordnete Fleische und Trichinenichau besteht.

82.
Gast- und Speisewirthe haben über das von auswärts
bezogene frische Fleisch ein Kontrol-Buch nach Anordnung
der Polizei-Verwaltung mit folgenden Rubriken zu führen:
1. Laufende Nummer,
2. Tag und Stunde des Fleischempfanges,
3. Bezeichnung und Gewicht,
4. Benennung des Lieferanten nach Namen u. Wohnort,
5. Tag und Stunde der Untersuchung des Fleisches im
Schlachthof,
Vermerk des Schlachthof-Verwalters über das Er—
gebniß der Untersuchung.
83.
Sämmtliches von auswärts eingeführtes frisches Fleisch
ist an Werktagen in der Zeit von 82m11 Uhr Vormittags
auf dem kürzesten Weg nach dem Schlachthofe zu schaffen und
dort zur Uniersuchung vorzulegen. Fleisch, welches den
obigen Bestimmungen nicht entspricht oder dessen Unschädlich—
keil nicht unzweifelhaft nachgewiesen ist, wird beschlagnahmt
und der Polizei-Verwaltung zur weiteren Verfügung überlassen.
Auf von auswärts eingeführtes rohes Fett finden die
obigen Bestimmungen sinngemäße Anwendung.

84.
Das zum Genuß für tauglich erkannte Fleisch wird
ttückweise und an geeigneten Stellen mit dem amtlichen
Stempel in rother Farbe mit der Aufschrift „Eingebrachtes
Fleisch“ versehen, während über den Befund bei eingeführtem
Fett eine amtliche Bescheinung ausgestellt wird.
88.
Das für gesundheitsschädlich oder als Nahrungsmittel
für Menschen unbrauchbar erachtete Fleisch wird von der
Schlachthof⸗ Verwaltung in Verwahr genommen und der
Polizeic Verwaltung zur weiteren Verfügung überlassen.
Wird eingeführtes Fleisch für minderwerthig erklärt, so wird
dasselbe in die Sanitätsanstalt (Freibank) verbracht und dort
entsprechend verwerthet.

86.
Etwaige Einsprüche bezüglich der Verfügungen des
Schlachthof⸗· Verwalters sind unverzüglich bei der Polizei—
Verwaltuͤng geltend zu machen. Wird die Entscheidung des
Schlachthof⸗ Verwalters bestätigt, so hat der Beschwerdefuͤhrer,
im entgegengesetzten Falle die Schlachthofkasse die Kosten der
Nachumersuchung zu tragen.

87.
Die für die Untersuchung des Fleisches zu zahlende
Gebühr ist vor Beginn der Unltersuchung an die Schlachhof—
tasse zu entrichten.

g 8.
Das in den Schlachthof einmal eingeführte frische Fleisch
darf, bevor es nach Maßgabe dieser Ordnung untersucht und
abgestempelt ist. aus demselben nicht wieder entfernt werden.
89.
Metzger und Fleischverkaͤufer, welche von auswärts ein⸗
geführtes frisches Fleisch feilhalten, haben solches durch eine
Tafel in großer deutlicher Schrift an ihrem Schaufenster an—
zukündigen. Auch ist solches Fleisch von dem im Schlacht⸗
hofe in Sulzbach geschlachteten gesondert feilzuhalten.
8 10.
Betreffs der Untersuchung der durch den Handel ein—
Jeführten Schweinefleischwaaren gelten die Bestimmungen der
Holizei-Verordnung Kgl. Regierung vom 23. April 1881
Amisblatt S. 151 u. s. f.)
            
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