Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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über die Thiere, namentlich deren Herkunft dem Schlachthof⸗
Verwalter zu ertheilen.
Dem Besitzer eines beanstandeten Thieres hat der
Schlachthof-Verwalter auf Verlangen auf Grund dieses Re—
zisters eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher das Sach—
verhältniß (Thatbestand) und namentlich auch die Krankheit
des Thieres klar hervorgeht.
III. Antersuchung der geschlachteten Thiere.
88.
Die Untersuchung der geschlachteten Thiere findet sobald
als möglich nach der Schlachtung statt. Sobald die Schlachtung
vollzogen ist, hat Derjenige, welcher dieselbe ausführte, davon
selbst oder durch seine Leute, für deren Handlungen derselbe
verantwortlich ist, dem Schlachthof-Verwalter Anzeige zu machen.
Die gründliche Untersuchung des geschlachteten Thieres,
bei welcher der Besitzer oder seine Leute die erforderliche Hülfe
zu leisten haben, darf nicht gehindert werden. Die zur
Untersuchung erforderlichen Theile des Thieres sind willig
und unentgeldlich zu verabfolgen. Gegen die Art und Weise
der Untersuchung hat der Besitzer kein Widerspruchsrecht.
—*p
Vor der Untersuchung und Abstempelung darf das ge—
schlachtete Thier weder zerlegt, noch fortgebracht werden;
Pferde, Rindvieh und Schweine können indessen einmal durch—
gespalten werden, jedoch müssen bei Schweinen die beiden
Hälften an dem Rüssel im Zusammenhang bleiben oder es
muß die Kopfhaut von der Nackengegend bis zum Rüssel
ungetrennt sein. Die Eingeweide, das Blut und das Fell
dürfen nicht von dem geschlachteten Thiere entfernt, müssen
dielmehr in unmittelbarer Nähe desselben und zwar so auf—
bewahrt werden, daß eine Verwechselung ausgeschlossen ist.
8 10.
Die Untersuchung erstreckt sich sowohl auf die Beschaffenheit
des Fleisches und Blutes als auch auf die Beschaffenheit der
großen Körperhöhlen (Maul-, Brust-, Bauch- und Beckenhöhle)
und sämmtlicher Eingeweide, vorzugsweise des Herzens, der
dunge, Leber und Milz, außerdem insbesondere auch auf die
Beschaffenheit der Lymphdrüsen. Bei weiblichen Thieren
jeder Viehgattung ist der Uterus bezüglich etwaiger Krankheitszustände
 oder Trächtigkeit stets einer besonderen Besichtigung
ju unterwerfen. Bei Pferden sind ferner mit Rücksicht auf
Rotzkrankheit die Haut, die Kopfhöhle und eingehend der
Kehlkopf, die Lunge und die Lymphdrüsen zu untersuchen
811.
Wird das untersuchte Thier für gesund befunden, so
bezeichnet der Schlachthof-Verwalter dasselbe an verschiedenen,
leicht in die Augen fallenden Stellen mit einem blauen
Farbstempel, wodurch die vollständige Freigabe des Thieres
festgestellt wird. Sobald das Fleisch abgestempelt ist, kann
der Eigenthümer über dasselbe frei verfügen
812
Wird festgestellt, daß das Fleisch des geschlachteten Thieres
zwar genießbar aber nicht vollwerthig (bankwürdig) ist, so
wird es mit einem besonderen, dies ausdrückenden Stempel
(8 4 der Freibank-Ordnung) versehen und der Freibank
uͤberwiesen.
Erweist sich das Fleisch eines Thieres als gesundheitsschädlich
 oder als Nahrungsmittel für Menschen als ungeeignet,
jo wird es sammt allen zugehörigen Theilen von der Schlachthof⸗
Verwaltung in Verwahr genommen, bis die Polizei-Verwaltung,
der von dem Befunde Anzeige zu machen ist, über die tech—
nische Verwerthung oder Vernichtung desselben Anordnung
retroffen haf. Dio Höosten für die Beseifigung des Fleischoe

und der Eingeweide fallen dem Eigenthümer des Thieres zur
dast. Wenn der Schlachthof-Verwalter mit Rücksicht auf
obwaltende Umstände nicht sofort entscheiden will, so wird
das Thier vorläufig beanstandet und bis zur endgültigen
Entscheidung von der Schlachthof-Verwaltung in Verwahr
genommen.

8 13.
Werden von dem Schlachthof-Verwalter nur einzelne
Theile des geschlachteten Thieres für gesundheitsschädlich bezw.
zum Genusse für Menschen untauglich erklärt, so werden
dieselben beanstandet und von der Schlachthof-Verwaltung ver—
nichtet. Erhebt der Betheiligte gegen die Zurückweisung ein—
zelner Theile Einwendungen, so kommen die Bestimmungen
des 8 16 zur Anwendung.
8 14.
Stellt sich bei der Untersuchung heraus, daß das ge—
schlachtete Thier an einer übertragbaren Krankheit (Seuche)
zelitten hat, so wird mit demselben nach den Bestimmungen
des Reichs-Gesetzes zur Abwehr und Unterdrückung von Vieh—
— 283. Juni 1880 dersehren
euchen vom . Hile I80f versahren.
8 15.
Der Schlachthof-Verwalter führt ein besonderes Buch,
in welches Beanstandungen von Fleisch und Organen einzu—
tragen sind.

8 16.
Glaubt ein Betheiligter sich durch die von dem Schlachthof—
Verwalter getroffenen Verfügungen benachtheiligt, so hat der—
ielbe seinen Einspruch unverzuͤglich bei der Polizeibehörde
geltend zu machen bezw. eine Nachuntersuchung durch einen
anderen Thierarzt (beamteten oder Schlachthof-Thierarzt) bei
der Polizei-Verwaltung zu beantragen.
Wird die Entscheidung des Schlachthof-Verwalters be—
stätigt, so hat der Beschwerdeführer, im entgegengesetzten Falle
die Schlachthofkasse die Kosten der Nachuntersuchung zu tragen.
817.
Die Untersuchung der Schweine findet nicht bloß nach
Maßgabe der angeführten Bestimmungen, sondern auch nach
Maßgabe der Polizei-Verordnung Kgl. Regierung zu Trier
»om 28. April 1881 (Amtsblatt Seite 151 ff) und der
Ausführungs-Verordnung von demselben Tag auf Trichinen
und Finnen durch die amtlich bestellten Trichinenschauer statt.
818.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ordnung
werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine
yöhere Strafe verwirkt ist, auf Grund des Z 14 des Gesetzes
vom i für jeden Uebertretungsfall mit einer
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft
819.
Die Abänderung und Ergänzung dieser Ordnung bleibt
vorbehalten und ersolgt durch Beschluß des Gemeinderathes
mit Genehmiqung des Bezirks-Ausschusses.
8 20.
Diese Verordnung tritt mit Eröffnung des Schlachthofes
in Kraft.

Beschlossen von der Gemeinde-Vertretung am 13. Of
ober 1898.
Sulazbach, den 18. Oktober 1898.
Der Bürgermeister
Manf*
            
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