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241 10. Rendant der Kreis⸗
Kommunalkasse hier.
15. Bürgermeister hier und
Kreisphysikus.
20. Die Herren Bürgermstr.
der Landgemeinden.
20. S. Herren Bürgermeister
u. der Herr Rendant der
Kreiskommunalkasse hier.
Sämmiliche Herren
Impfärzte.
Rendant der Kreis⸗
Kommunalkasse hier.
Die Erledigung
anordnende
Verfügung.
18. Juni 1866, Nr. 3504
18. März 1889,
J.“Nr. 322 K. A.
7. Oktober 1880,
Nr. 4840.
4Mai 1807,
Nr. 4931.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Ordunng
in Bezug auf die Untersuchung des in das öffentliche
Schlachthaus der Gemeinde Sulzbach gelaugenden
Schlachtviehes.
Auf Grund des Z1 des Gesetzes, betreffend die Errichtung
ffentlicher, ausschließlich zu benuützender Schlachthäuser vom
— D
und Ergänzung dieses Gesetzes vom 9. Maͤrz 1881 wird
durch Gemeinderathsbeschluß vom 26. August 1897, bestätigt
durch Beschluß des Bezirks-Ausschusses vom 13. September 1897
der Schlachtzwang für den Gemeindebezirk der Bürgermeisterei
Sulzbach von einem von der Gemeindebehörde noch naäher zu
bestimmenden Zeitpunkte ab eingeführt werden.
Nachdem zugleich durch 8 3 des genannten Gemeinderathsbeschlusses
angeordnet worden ist, daß alles in das öffentliche
Schlachthaus gelangende Schlachtvieh zur Feststellung seines
Besundheitszustandes, sowohl vor als auch nach dem Schlachten
einer Untersuchung durch die von der Gemeindebehörde er—
nannten Sachverständigen zu unterwerfen ist, wird hiermit
ruf Grund des oben genannten Gesetzes vom 9. März 1881,
Artikel 1, nachstehende Ordnung für die Untersuchung des
in das öffentliche Schlachthaus gelangenden Schlachtviehes vor
und nach dem Schlachten erlassen.
IJ. Allgemeine Vestimmungen.
81.
Die Untersuchung des in das öffentliche Schlachthaus
gelangenden Schlachtviehes vor und nach dem Schlachten behufs
Feststellung seines Gesundheitszustandes geschieht durch den
Schlachthof⸗Verwalter und die ihm etwa zur Seite gestellten
Fleisch- bezw. Trichinenbeschauer.
82.
Die Sachverständigen werden eidlich verpflichtet, die
Fleisch- bezw. Trichinenbeschau treu und gewissenhaft auszu—
sühren, allen desfallsigen Vorschriften nachzukommen, die
Durchführung derselben durch die Schlachtenden zu überwachen
und alle Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen
83.
Der Schlachthof⸗Verwalter ist der Vorgesetzte der sämmt⸗
lichen Sachverständigen. Die Fleisch- bezw. Trichinenbeschauer
ud vorpflichtet seinen amtlichen Anordnungen Folage au leisten
Gegenstand.
Verzeichniß etwaiger Reste.
Bericht über Revision der Krankenhäuser.
Veränderungen in den gesetzlich pensionsberechtigten Dienst—
einkommen der Gemeindebeamten.
Uebersicht der erhobenen Wanderlagersteuer. (Fehlanzeige
nicht erforderlich.)
Plan für das Impfgeschäft.
Uebersichten über die in 1898,99 eingegangene Betriebssteuer
und Kreishundestenuer.
Die Oberaufsicht über die Fleischbeschau steht der Orts-Polizei
behörde zu.
II. Antersuchung lebender Thiere.
84.
Jedes Stück Schlachtvieh, das in den Schlachthof gebracht
wird, ist sofort bei der Einbringung dem Schlachthof-Verwalter
zur Untersuchung vorzuführen. Die Einbringung von Thieren
n die Elachthallen vor stattgehabter Untersuchung ist strengstens
anterfsagt.
„8.,5
Vieh, das bei der Untersuchung als krankheitsverdächtig
befunden wird, kann erforderlichensalls unter Beobachtung
gestellt werden.
Schlachtthiere, welche sich bei der Untersuchung als krank
erweisen und deren Fleisch zum Genusse für Menschen un—
»rauchbar erscheint, werden von der Schlachtung in der
Schlachthalle ausgeschlossen und dem Schlachthaus für kranke
Thiere (Sanitätsanstalt) überwiesen. Von dem Befunde und
dem Ausschluß ist der Polizei-Verwaltung alsbald Anzeige
zu machen.
Ist das Thier mit einer ansteckenden Krankheit behaftet,
oder einer solchen verdächtig, so ist für dessen strengste Ab—
sonderung Sorge zu tragen und der Polizei-Verwaltung
Asbald hiervon Anzeige zu erstatten.
86.
Erachtet der Schlachthofverwalter die Schlachtbarkeit eines
Thieres aus irgend einem Grunde für zweifelhaft, so hat
derselbe die Entscheidung der Polizeibehörde einzuholen. Glaubt
ein Betheiligter sich durch ein diesbezügliches Verfahren des
Schlachthof-Verwalters benachtheiligt, so hat derselbe bei der
Polizeibeboͤrde seinen Einspruch gellend zu machen.
87.
Bei allen derartigen Beanstandungen hat der Schlachthof⸗
Verwalter die genaue Beschreibung der als nicht schlachtbar
erklärten und unter Beobachtung gestellten Thiere nebst dem
Namen des Eigenthümers bezw. derjenigen Person, welche
das Thier zu schlachten beabsichtigte in ein Schauregister
einzutragen. Außerdem muß in diesem Register vermerkt
werden, aus welchem Grunde die Beanstandung erfolgt ist,
velche Entscheidung in zweifelhaften und streitigen Fällen die
Polizeibehörde getroffen hat und was mit dem Thiere ge—
chehen ist. Die Eigenthümer der Thiere, deren Gehülsen
der Beauftraate haben auf Verlangen iede geforderte Nuskun“