Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrüchen.

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. IF
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Präsidenten.

Montag, den 27. März

1839.

Außerdem ist nach einer mindestens 48 Stunden vorher
zu veranlassenden Benachrichtigung des zuständigen beamteten
Thierarztes die Einfuhr an den genannten Stellen auch an
jedem anderen Tage, jedoch stets nur zu den für die be—
reffende Stelle fesigesetzten Stunden und mit Ausnahme der
gesetzlichen Sonn⸗ und Feiertage gestattet.
84.
Mit der thierärztlichen Untersuchung der Thiere ist
Heauftragt:
an der Moselbrücke Remich — Nennig der Kreisthierarzt
zu Saarburg, an der Ourbrücke zu Roth der Kreis⸗
ihierarzt zu Bitburg, an allen übrigen Einfuhrstellen
der Kreisthierarzt-Assistent zu Trier.
8 5.
Für die thierärztliche Untersuchung der Thiere ist von
den Einführenden folgende Vergütung an den für jede Ein⸗
fuhrstelle ernannten Gebührenerheber zu zahlen:
für Perde, Esel, Maulesel
und Maulthiere .. Mk. 3,00 für jedes Stück
Kühe, Stiere und Ochsen Mk. 1630
Jungvieh .. . . Mk. 1,00. ⸗
Kälber und Schweine. Mk. 0,20
Schafe . . . . Mk. O,.10
„Lämmer u. Spanferkel Mk. O,00 F
Vergütungen an die untersuchenden Beamten sind bei
einer Einfuhr an den im 8 3 genannten festen Untersuchungs—
tagen gar nicht zu zahlen.
Bei einer Vieheinfuhr an anderen Tagen sind jedoch
außer vorstehenden Untersuchungsgebühren an die Gebuͤhren⸗
erheber den Kreisthierärzten die ihnen gesetzmäßig zustehenden
Reisekosten und Tagegelder zu zahlen— Diese Reisekosten
und Tagegelder beträgen für die Einfuhrstelle zu
Karthaus Mk. 9,60
Remich ... Mk. 20,40
GBrevenmacher Mk. 14,20
Wasserbillig .. Mk. 13,00
Echternacherbrück Mk. 21,40
Roth... Mk. 30,00
sofern die Untersuchung durch den für die betreffende Stelle
rnannten Thierarzt eifolgt. Ist jedoch eine Vertretung
dieses Beamten nöthig geworden, so erhöhen oder vermindern
fich diese Reisekosten je nach dem weiteren oder näheren
Wohnorte des Stellvertreters ger der Untersuchunasstelle
Die sonst bestehenden Verbote und Beschränkungen der
Vieheinfuhr und des Viehverkehrs werden durch vorstehbende
Bestimmungen nicht berührt. y
87.
Vorstehende Bestimmungen (38 126) finden auf das
Vieh, weiches zu Weidezwecken und im kleinen Grenzverkehr
eesttting hin und rurück üherschroite

Bekanntmachung,
hetreffend die Untersuchung der über die luxemburgische Grenze zur
FEinfuhr gelangenden Pferde, Wiederkäuer und Schweine
Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 7. August
18951 130971 (Gmzblatt 1895 Seile 317/18) wird auf
23. Juni 1880
Brund der 88 6 und 7 des Reichsgesetzes vom IAMai Iso⸗.
und des 8 3 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom
12. März potgendes ver dnet:
18. Juni 1894 dlgendes verornet;

81

Alle über die luxemburgische Grenze zur Einfuhr ge—
langenden Pferde, Esel, Maulesel, Maulthiere, Wiederkäuer
und Schweine dürfen nicht eher weiter geführt werden, als
zis eine Untersuchung derselben durch beamtete Thierärzte
stattgefunden hat.
82.
Ausschließliche Einfuhrstellen für die im 8 1 genannten
Thiere sind bei der Einfuhr mit der Bahnlinie der Bahnhof
Karthaus und bei der Einfuhr auf dem Landwege die Mosel⸗
hrücken bei Remich —Nennig und Grevenmacher, die Sauer⸗
lcer bei Echternach und Wasserbillig und die Ourbrücke
zei Roth.

83.

Die Einfuhr ist gestattet:
für den Bahnhof Karthaus an allen den Viehmarkt⸗
agen der Stadt Trier vorhergehenden Tagen und
auherdem an den für die luxemburgischen Orte Luxem-⸗
zurg, Remich, Grevenmacher, Wasserbillig, Echternach,
Etteibrück, Vianden und Diedirch festgesetzten Vieh⸗—
markttagen von 6—59 Uhr Nachmitags;
an der Moselbrücke bei Remich — Nennig an den für
Remich festgesetzten Viehmarkttagen von 122 -65 Uhr
Nachmitiags und an den den Viehmarkttagen der Stadt
duxemburg folgenden Tagen von 923—1 Uhr;
an der Moselbrücke bei Grevenmacher an den für
eencher festgesetzten Viehmarkttagen von 11 bis
2 Uhr;
an der Sauerbrücke bei Wasserbillig an allen den
Viehmarkttagen der Stadt Trier vorhergehenden Tagen
und an den für Wasserbillig selbst festgesetzten Vieb—⸗
markttagen von 1465 Uhr Nachmittags;
an der Sauerbrücke bei Echtern«n an den für Echter⸗
nach festgesetzten Viehmarkttagen von 11 bis 4 Uhr;
an der Hurerncke bei Roth an den für die luxem—
hurgischen Octe Ettelbrück, Vianden und Diekirch fest⸗
iten Nib nerkttanen yr53**

4.

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