Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Zustande sein müssen. Sind dieselben nicht gedeckt, so muß
dad Jeeisch mit reinen, weißen Tüchern vollständig bedeckt
werden.
Ausgeschlachtetes frisches Fleich darf nur dann auf Kopf
und Schulter getragen werden, wenn diese mit reinen Tüchern
vollständig bedeckt sind.
Unreine Fleischwagen werden vom Schlachthofe zurück—
gewiesen. Das Reinigen und Waschen der Wagen auf dem
Schlachthofe ist verboten.
8 15.
Das Betreten der Stallungen zur Nachtzeit ohne Laterne
ist verboten.

8 16.
Dieser Schlachthof-Ordnung sind Alle, welche auf dem
Schlachthof verkehren, unterworfen. Wer den Bestimmungen
derselben zuwider handelt, hat neben Polizeistrafe Ausweisung
oder Entfernung aus dem Schlachthofe zu gewärtigen.
817.
Die Schlachthof-Ordnung tritt mit der Eröffnung des
Schlachthofbetriebes in Kraft. Abänderungen und Ergänzung
dieser SchlachthosOrdnung bleiben vorbehalten.

Polizei⸗Verordnung
betreffend die Betriebs- und Vekehrs-Ordnung für den
Schlachthof zu Sulzbach.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird für den Ver—
vwaltungsbereich der Bürgermeisterei Sulzbach folgende Volizei—
Verordnung erlassen.

S I.
Jeder, der das öffentliche Schlachthaus zu Sulzbach be—
nutzt oder betritt, ist verpflichtet, der unter dem heutigen
Tage von dem Bürgermeisterei-Amte erlassenen Schlachthof—
Ordnung Folge zu leisten.

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Wer die in der Schlachthof.Ordnung gegebenen Vor—
schriften übertritt, verfällt, soweit er nicht auf Grund der
Besetze vom 18. März 1868 und 9. März 1881 (betreffend
die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlacht⸗
häuser) eine höhere Strafe verwirkt hat, in eine Geldstrafe
his zu 30 Mk., an deren Stelle im Unvermögensfalle ver—
hältnißmäßige Haft tritt.
Sulzbach, den 9. Januar 1899.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Woyhtt

Genehmigt!
Trier, den 28. Februar 1899.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Vorstehende Verordnungen, welche mit Eröffnung des
Schlachthofes in Kraft treten. bringe ich hiermit zur öffentlichen
Kenntniß.
Sulzbach, den 11. März 1899.
Der Bürgermeister.
Maptff

Bekanntmachung.
Von den Anleihescheinen der Stadt Malstatt-Burbach
vom 2. Januar 1888, 1. Juli 1888, 1. November 1888,
2. Januar 1889, 1. Oktober 1891 und 1. Juli 1893 sind
ausgeloost und werden hiermit gekündigt:
Buchstabe A zu 1000 Mk.
Nr. 20,
Buchstabe B zu 500 Mk.
Nr. 18, 19, 37, 40, 99, 108, 194, 199, 213, 246
254, 255, 278, 290 und 324,
Buchstabe C zu 200 Mk.
Nr. 8, 11, 14, 39, 62, und 90.
Die Rückzahlung findet gegen Einsendung der Schuld—
cheine nebst den nicht fälligen Zinsscheinen und Zinsschein—
Anweisungen am 1. Juli 1899 bei der hiesigen Stadt—
asse J. statt.
Von letzterem Tage ab hört die Verzinsung der ausgeloosten
 Anleihescheine auf.
Malstatt-Burbach, den 11. November 1898.
Der Bürgermeister.
Meyer.

Das Grundbuch für die Gemeinde Püttlingen ist ferner
für folgende Parzellen angelegt:
Flur 2 Nr. 1313/546, 1066/559, 1157/060, Flur 8
Nr. 118, 119, Flur 9 Nr. 44, 320,229, Flur 12 Nr. 115,
i72, Flur 16 Kr. 196/18, Flur 22 Nro4, 8. Flur 28
Nr. 177, Flur 26 Nr. 51594, Flur 38 Nr. 68, FIlur 89
Nr. 10, 41, Flur 41 Nr. 84, Flur 43 Nr. 1, 27, Flur 40
Nr. 181/55, Flur 45 Nr. 67, Flur 47 Nr. 162/62, Flur 48
Nr. 103, 104, 105, Flur 42 Nr. 128, 260/131, 252/133
269/154.
Völklingen, den 25. Februar 1899.
Königliches Amtsgericht III.

Bekanntmachung.
In dem Gehöfte des Fuhrunternehmers Johann Barth,
Vorstadtstraße 4 hierselbst, ist unter dem Hühnerbestande
die Geflügelcholera amtlich festgestellt und sind die erforder—
lichen Schutzmaßregeln anzeordnet worden.
Saarbrücken, den 12. März 1899.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Feldmann.

Bekanntmachung.
Die Maul- und Klauenseuche in dem Gemeindestierstall
hier, sowie in den Gehöften von
1. Leber Friedrich,
2. Schneider Johann Melchior,
3. Stutz Johann, Schmidt und
14. Prasse Hermann,
ist erloschen und habe ich die angeordneten Sverrmaßregeln
aufgehoben.
Völklingen, den 16. März 1899.
Die Polizei⸗Verwaltung
Der Bürgermeister,
Stürmer
            
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