geschlachteten Thiere findet jedoch nur innerhalb der fest—
gesetzten Geschäftsstunden statt.
Beim Vorhandensein genügender Arbeitskräfte, worüber
der Schlachthof-Verwalter entscheidet, darf das Tödten von
Großvieh und Schweinen 1, und von Kälbern, Schafen und
Ziegen z Stunde vor Schluß der Betriebszeiten noch vor—
genommen werden. Der Eintritt der Schlußzeit für das
Tödten der einzelnen Viehgattungen wird von dem Hallen—
meister bekannt gegeben.
Schweine, welche an demselben Tage, an dem sie ge—
schlachtet werden, aus dem Schlachthof entfernt werden sollen,
müssen bis spätestens Nachmittags 2 Uhr und Samstags bis
111/3 Uhr Vormittags so ausgeschlachtet sein, daß die zur
Trichinenschau erforderlichen Fleischproben entnommen werden
können; andernfalls findet die Untersuchung erst am darauf—⸗
folgenden Tage in den festgesetzten Geschäftsstunden statt.
Nach Schluß der Betriebszeiten darf sich außer den
Schlachthof-Beamten und Angestellten Niemand mehr auf dem
Schlachthofe aufhalten. Für die Fleischabfuhr ist der
Schlachthof ferner geöffnet:
3. an Wochentagen:
in den Monaten April bis September (einschließlich)
don 6—7 Uhr Nachmittags;
in den Monaten Oktober bis März (einschließlich)
don 4-65 Uhr Nachmittags;
an Sonn- und Feiertagen:
nur in den Monaten März bis Oktober (einschließlich)
von Vormittags 6—8 Uhr.
Am ersten Weihnachtstag, Ostersonntag und Pfingstsonntag
ist der Schlachthof geschlossen.
Verkehr auf dem Schlachthof.
82.
Das Betreten des Schlachthofes und der Schlachträume
ist nur denjenigen gestattet, welche dienstliche oder auf das
Schlachten bezügliche Geschäfte in demselben haben. Andere
Personen bedürsen der Erlaubniß des Schlachthof-Verwalters.
Kindern unter 14 Jahren ist der Zutritt unter allen
Umständen verboten.
Lohnschlächter, sowie die sogen. Hausmetzger, werden nur
auf Widerruf zum Schlachthof zugelassen, wenn sie ihre Un—
bescholtenheit und Tüchtigkeit nachweisen. Denselben wird
eine Jahres-Eintrittskarte verabfolgt, welche sie stets bei sich
zu führen haben.
Alle im Schlachthof beschäftigten Metzger, Gesellen und
dehrlinge haben sich bei ihrer erstmaligen Anwesenheit dort—
ielbst dem Schlachthof-Verwalter vorzustellen.
Das Betreten der Kessel- und Maschinenräume, sowie
des Kühlraumes ist nur mit Genehmigung des Schlachthof—
Verwalters und in Begleitung eines Angestellten des Schlachthofes
gestattet.
83.
Auf den Straßen der Schlachthof-Anlage dürfen Vieh,
Fleisch, Abfälle oder sonstige Sachen nicht feilgehalten werden.
Der Inhalt von Körben, Säcken, Eimern ꝛc. ist auf Ver—
langen dem Schlachthofpersonal vorzuzeigen. Ebenso können
Fuhrwerke, welche zum Fleischtransport benützt werden, einer
Untersuchung durch dieses unterzogen werden.
Auf dem Schlachthof darf nur im Schritt angefahren
werden und ist das Knallen mit der Peitsche verboten. Es
ist strengstens untersagt, mit Pferden, sowie mit Hand- oder
Hundefuhrwerk in die Schlachthallen zu fahren. Die Fuhr—
verksbesitzer sind im Allgemeinen gehalten, nach dem Ein—
roffon güf dem Schlachfthof ifort ux33uvannen Mferdo und
Hunde in den hiefür bestimmten Ställen festzubinden und die
Wagen an dem dazu bestimmten Platze aufzustellen. Soll
bei kürzerem Aufenthalte nicht ausgespannt werden, so darf
kein Gespann ohne Führer bleiben.
Hunde dürfen nur dann in den Schlachthof gebracht
werden, wenn sie als Zugthiere benützt werden und mit
einem Maulkorb versehen sind. Das freie Umherlaufenlassen
der Hunde ist verboten. Bösartige Hunde oder solche, welche
wiederholt zu Störungen Veranlassung geben, sind auf Ver—
langen des ——— sofort zu entfernen.
4.
Alles Vieh, welches nicht auf Fuhrwerken eingebracht
wird, muß an Stricken geführt werden. Stiere (Fassel)
müssen mit verbundenen Augen gehörig gefessellt bis in die
Schlachthalle geführt und von mindestens zwei erwachsenen,
d. h. über 16 Jahre alten Treibern begleitet sein, von
welchen der eine das Thier am Kopf zu leiten, der andere
die um die Füße geschlungenen Fesseln zu halten und hinter
dem Thiere herzugehen hat. Das Umherlaufenlassen jeder
Art von Vieh auf dem Hofe, in den Ställen und übrigen
Räumen des Schlachthofes ist verboten.
Kleinvieh, das auf Wagen eingebracht wird, darf nicht
geknebelt werden und muß auf Stroh so gelagert sein, daß
das Heraushängen von Körpertheilen, überhaupt jede Thier—
mälerei vermieden wird.
5.
Alles Schlachtvieh, welches nicht sofort zur Schlachtung
gelangt, aber gleichwohl auf dem Schlachthof verbleiben soll,
muß in den Stallungen des Schlachthofes eingestellt und
ücher angebunden werden.
Dauert die Einstellung bis höchstens 24 Stunden, so
vird hiefür keine Gebühr erhoben, im anderen Falle unter—
liegt die Benutzung der Stallungen der Gebührenzahlung.
Bei eintretendem Raummangel kann für dasjenige Vieh,
welches über 24 Stunden einen Stand inne hat, das Stall—
recht aufgesagt werden. Für die Sicherheit des ein—
gestellsen Viehes übernimmt die Gemeinde
keinerlei Gewähr. Das Vieh steht vielmehr auf
Gefahr des Eigenthümers.
Schlachtthiere, welche einmal auf den Schlachthof gebracht
vorden sind, dürfen, außer auf Anordnung der Polizeibehörde,
don demselben nicht wieder entfernt, müssen vielmehr nach
den Vorschriften gegenwärtiger Ordnung behandelt werden.
S'G.
Für die Untersuchung vor und nach der Schlachtung,
sowie für Benutzung der Schlachthof-Anlage, werden bei der
Einführung der Schlachtthiere auf den Schlachthof Gebühren
zrhoben und zwar muß zu diesem Zweck alles Großvieh zur
Feststellung des Lebendgewichtes auf die hiefür aufgestellte
Waage verbracht und gewogen werden. Wer die in dem
nachfolgenden Tarif festgesetzte Gebühr nicht bezahlt hat, darf
die Schlachthalle nicht betreten bezw. darf nicht zur Schlach—
tung zugelassen werden. Beim Einführen der Thiere in die
Schlachthalle ist dem Hallenmeister die Schlachtkarte abzuliefern.
Der Gebührentarif wird durch Gemeindebeschluß mit
Genehmigung des Bezirks-Ausschusses auf mindestens ein—
jährige Dauer festgesetzt und zur öffentlichen Kenntniß agebracht.
57.
Das Schlachten des Viehs darf nicht eher vorgenommen
verden, als bis der Schlachthof-Verwalter solches auf Grund
der stattgehabten Untersuchung für zulässig erklärt hat. Ist
das eingebrachte Vieh irgend einer Krankheit verdächtig, oder
erscheint es durch Treiben ꝛc. erhitzt oder übermüdet, so ordnet
wr Schlochtho-Norwmaster die Fiustellung des Thieres in da