Bekanntmachungen anderer Behörden.
Auf Grund des 8 2 des Gesetzes über die Schonzeiten
des Wildes vom 26. Februar 1870 (Gesetze Summlung
Seite 120) ist der Wiederbeginn der Schonzeit für Auers,
Birk- und Fasanenhennen, Haselwild, Wachteln und Hasen
für den ganzen Umfang des Regierungsbezirks Trier auf
den 18. Januar 1809 festgesetzt.
Trier, den 17. Dezember 1898.
Der Bezirks-Ausschuß.
Hoppe.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 143 und 144 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.S.
S. 195 ff.) des 8 66 der Reichsgewerbeordnung und der
38 5 ff. des Gesetzes über die Polizeiverwaltung wird mit
Genehmigung des Herrn Regierungs-Präsidenten zur Regelung
des Wochenmarktverkehrs in der Markthalle und auf dem
Marktplatze folgendes verordref
81.
312 Nr. 2 der Polizeiverordnung betreffend die
Regelung des Marktverkehrs in der Markthalle und auf
dem Marktplatze zu Saarbrücken vom 31. Maärz 1897 wird
nufgehoben und wie folgt ersetzt:
„Verboten ist 2.: Das Mitbringen von Hunden, so⸗
vie das Einfahren mit Fuhr- oder Handwagen in die
Markthalle.“
82.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschrift werden
nit Geldstrafen bis zu 830 Mik. und im Unvermögensfalle
nit Haft bis zu Jagen bestraft.
Sarrkru den 7. Dezember 1898.
Der Bürgermeister.
Feldmann.
Vorstehende Polizeiverordnung wird hinsichtlich des an⸗
zedrohten Strafmaßes auf Grund des 8 144 des Gesetzes
iber die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
hdierdurch genehmigt.
Trier, den 20. Dezember 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszezynski.
Bekanntmachung.
Die Maul- und Klauenseuche in dem Gehöfte des Berg⸗
nanns Nikolaus Brocker hierselbst ist erloschen.
Die Gehöftssperre ist aufgehoben.
Büttlingen, den 22. Dezember 1898.
Der Bürgermeister,
Pickard.
Bekanntmachung.
Die Maul- und Klauenseuche in den Gehöften der
Metzger Peter und Josef Schwarz, Haas und Thies ist
rloschen und sind die angeordneten Sperrmaßregeln wieder
zufgehoben worden.
Völklingen, den 29. Dezember 1898.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Stfürmer
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Auf Grund der Artikel 13 und 14 des Allgemeinen
Deutschen Handelsgesetzbuches wird verordnet, daß die Ein—
tragungen in das Handels- und Genossenschaftsregister des
hiesigen Königl. Amtsgerichts für das Jahr 1809 durch
folgende Blätter:
1. den Deutschen Reichsanzeiger,
2. die Kölnische Zeitung,
3. die Saarbrücker Zeitung,
4. die Völklinger Zeitung
zu veröffentlichen sind.
Für kleinere Genossenschaften erfolgen die Verbffent⸗
ichungen außer dem Reichsanzeiger nur noch in der Saarrücker
Zeitung.
Völklingen, den 6. Dezember 1898.
Königliches Amtsgericht.
RAuszug aus der Vacon
für Militair⸗Anwär
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2) Ddie Bacanz tritt ein: wann? wo!
dei welcher Behörde? 8) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Be—
zeichnung der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden.
5) Dauer der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit
bb) Ob die Anstellung auf Lebenszeit oder auf' Kündignng erfolgt
7) Betrag der zu bestellenden Kauͤtion und ob dieselbe durch Ge—
haltsabzüge gedeckt werden kann. 8) Einkommen der Stelle
) Ob Ausficht auf Verbesserungen vorhanden. 10) Bemerkungen
1. 2) 1. Juli 1899, Trarbach, Bürgermeister, 3) Ge—
meindeförster für die Gemeinden Trarbäch, Traben und
Starkenburg, 4) Bewerbungen mit Lebenslauf und Be—
ähigungsnachweis sind bis zum 30. Januar 1899 an“ den
Magistrat zu Trarbach zu richten; der Gewählte hat der
Wittwen⸗ und Waisenversorgungsanstalt für die Kommunal⸗
heamten der Rheinprovinz beizutreten und von den Beiträgen
die Hälfte (22 60 des Stelleneinkommens) zu zahlen, 5) —
3) —, 7) —, 8) pensionsfähiges Einkommen 1200 Mk.,
berheirath ten Förstern wird außerdem ein pensionsfähiget
Wohnungsgeldzuschuß von 240 Mk,, unverheirateten ein
solcher von 150 Mk pro Jahr gewährt, 9 steigt von 3 zu
3 Jahren um je 100 Mk. bis zum Höchstbetrage von 1800 Mk.
2. 2) sofort, Trier, Ober-Bürgermeisteramt, 83) Schlachthof-Arbeiter,
4) kräftige Körperbeschaffenheit, Gewandtheit
und gute Führung, 5) —, 6) auf 6wöchige Kündigung,
7) —, 8) 720 Mk. fürs Jahr, 9) ja, 10) Anspruch auf
Pension steht nicht zu; Meldungen sind bis zum 20. Dezember
d. Is. einzureichen, da die baldige Besetzung der Stelle notb⸗
wendig ist.
Anmerkung: 1. Zu lfd. Nr. 6 der Vakanzenliste
vom 17. November 1898, Nr. 46, Seite 865, unter 4:
Wegen Herabsetzung der Anforderungen sind Verhandlungen
eingeleitet und wird das Ergebniß demnächst veröffentlicht;
anter 5 wird wie folgt geändert: „s Jahr“ statt 1 Jahr
2. Zuelfd. Nr. 3 der Vakonzenliste vom 80. November
1898, Nr. 48, Seite 893, unter 10: Wegen Anrechnung
der Militärdienstjahre bei Pensionirung wird besondere Ver—
einbarung getroffen.
Saarbrücken, den 2. Januar 1899
Der HKönialiche Landrath. Bafe