Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

11. Montag, den 18. März, Saarbrücken, Jahrgang 1899.
I2. Dienstag, den 14. März, Malstatt-⸗Burbach, Jahrgänge
1897 und ältere.
13. Mittwoch, den 16. März, Malstatt-Burbach, Jahrgang
1898 bis einschließlich Buchstabe R.
14. Donnerstag, den 16. März, Malstatt⸗Burbach, Rest des
Jahrganges 1898 und Jahrgang
1899 bis einschließlich Buchstabe K.
15. Freitag, den 17. März, Malstatt-Burbach, Rest des
Jahrganges 1899.
16. Samstag, den 18. März, Völklingen, Jahrgänge 1897
und ältere, sowie Jahrgang 1898.
17. Montag, den 20. März, Völklingen, Jahrgang 1899
18. Dienstag, den 21. März, Püttlingen, Jahrgänge 1897
und ältere, sowie Jahrgang 1888.
19. Mittwoch, den 22. März, Püttlingen, Jahrgang 1899.
20. Donnerstag, den 23, März, Dudweiler, Jahrgänge 1897
und aͤltere, sowie von Jahrgang
1898 nur die Militärpflichtigen des
Ortes Dudweiler bis einschließlich
Buchstabe R.
21. Freitag, den 24. März, Dudweiler, Rest des Jahrganges
1898 des Ortes Dudweiler und
ämmtliche Militärpflichtige dieses
Jahrganges aus den übrigen Ort⸗
chaften der Bürgermeisterei Dudweiler,
owie vom Jahrgang 1899 nur die
Militärpflichtigen des Ortes Dud—
weiler bis einschließlich Buchstabe R.
März, a) Dudweiler, Rest des Jahr—
ganges 1899 des Ortes Dudweiler
ind sämmtliche Militärpflichtige dieses
Jahrgangs aus den übrigen Ort—
chaften der Bürgermeisterei Dud—
veiler;
St. Johann, Jahrgang 1897 bhis
inschließlich Buchstabe L und ältere
Jahrgänge.
März, St. Johann, Rest des Jahr⸗
Jauges 1897, sowie Jahrgang 1898
zis einschließlich Buchstabe N.
März, St. Johann, Rest des Jahr⸗
ganges 1898, sowie Jahrgang 1899
bis einschließlich Buchstabe L.
25. Dienstag, den 4. April, St. Johann, Rest des Jahr⸗
ganges 1899.
Am Mittwoch, den 5. April, findet die Loosung für
die Militärpflichtigen des Jahrganges 1899 statt.
Sämmtliche im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende
Gestellungspflichtige werden hierdurch aufgefordert, an der
für die Bürgermeisterei ihres Aufenthaltsortes bestimmten
Zeit pünktlich, sauber gewaschen und mit reiner Kleidung
versehen vor der Königlichen Ersatzkommission zur Musterung
zu erscheinen. Die Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge
haben die Loosungsscheine mitzubringen.
Diejenigen, welche nicht pünktlich erscheinen, sollen nach
326 ad 7 der Wehrordnung vom 22. November 1888,
mit Geldstrafe bis zu 830 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen
»estraft werden. Ist die Versäumniß in böswilliger Absicht
»der wiederholt erfolgt, so ist die sofortige Einstellung der
als unsichere Dienstpflichtige Anzusehenden zulässig. Wer
durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine ver—⸗
rindert ist. hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches.

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insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist,
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermine
freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hierauf ein
hesonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder
des Truppentheils erwächst.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
zürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
dom Militärdienst zulässig sind, find die betreffenden Anträge
spätestens im Musterungstermine anzubringen.
In Fällen der Verabsäumung der rechtzeitigen An⸗
bringung der Gesuche ist jede Berücksichtignng derselben
Seitens der Ober-Ersatz-Kommission ausgeschlossen.
Nur sofern die Veranlassung der Reklamation erst
nach Beendigung des Musterungsgeschäftes entstanden und
sonach eine Vorlegung des Antrages im Musterungstermine
nicht möglich gewesen ist, werden die später eingegangenen
Reklamalionsanträge von der Ober-Ersatz-Kommission einer
Prüfung unterzogen.
Zur Beurtheilung der Reklamationen ist erforderlich,
daß fämmtliche nicht mehr schulpflichtigen, zur Er—
jaltung der Familie gesetzlich verpflichtetn Familien-Mitglieder
 männlichen Geschlechts im Termine
personlich und pünktlich zu erscheinen haben, damit
deren Erwerbs-, Arbeits- bezw. Aufsichtsfähigkeit festgestellt
werden kann; von den weiblichen derartigen Familien—
Mitgliedern hingegen alle diejenigen, von welchen irgend
ein Mangel ihrer Arbeits-, Erwerbs- bezw. Aufsichtfähig⸗
keit behauptet wird.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—
scheiuen gehindert, so ist dies durch ein ärztliches Attest
und durch Attest der Ortsbehörde nachzuweisen, andernfalls
derartige Reklamationen als nicht zu beurtheilen, unnach—
chtlich zurückgewiesen werden müssen
Hierbei wird bemerkt, daß die Reklamationen im un⸗
mittelbaren Anschlusse an die Vorstellung des reklamirten
Mannes zur Verhandlung gelangen; die Reklamanten und
deren vorbezeichneten Angehörigen haben sich daher schon
an den betreffenden Tagen mit Beginn des Musterungs⸗
Geschäfts einzufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die Zu—
rückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet,
bielmehr auch in solchen Fällen eine Vorlegung eines vor—
ichriftsmäßigen Reklamations-Antrages nothwendig ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
hdegriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Dieselben sind gleich den Reklamations-Anträgen
pätestens im Musterungstermine anzubringen und finden
diejenigen Lehrbriefe ꝛc. welhe der Ersatz Kommission zur
Beurtheilung nicht vorgelegt worden sind, beim Aushebunas⸗
Geschäft keine Berücksichtigung.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w.
sind durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen
Nachweise festzustellen; in Betreff der an Epilepsie Leidenden
wird auf 865 ad 5 und 6 der Wehrordnung verwiesen.
Die Militärpflichtigen, welche ihres Standes Schneider,
Zchuster oder Maschinenschlosser sind, haben bei ihrer Ge—
tdellung zum Musterungsgeschäft ausführliche Zeugnisse über
hre Leistungen und ihre Führung vorzulegen,
            
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