jahr nächsten Jahres dort stattfindenden Pferdeausstellung
eine öffentliche Verloosung von Wagen, Pferden ꝛc zu
veranstalten und die Loose — 160 000 Stück zu je 1 Mark —
in der ganzen Monarchie zu vertreiben. Die Anzahl der
Gewinne beträgt 2600 im Gesammtwerthe von 80 500 Mark.
Trier, den 27. November 1899.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.
Nach Maßgabe der für die Bildung von Weinbau—
bezirken in Betracht kommenden Verhältnisse ist in der
in Nr. 27 des diesseitigen RegierungsAmtsblattes für 1893
veröffentlichten Abgrenzung dieser Bezirke folgende Aenderung
eingetreten:
„Dem Weinbaubezirke Nr. 29 — Oberlahnstein — ist
die Gemarkung Frücht, Kreis St. Goarshausen, hinzu⸗
getreten“.
Trier, den 16. Oktober 1899.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 1807 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuches und des Art. 75 8 1 Abs. J des Preußischen
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erkläre ich
im Einvernehmen mit dem Herrn Präsidenten des Königlichen
Landgerichts zu Saarbrücken
1. die Kreis-Spar⸗ und Darlehnskasse zu St. Wendel,
2. die Kreissparkasse zu Ottweiler,
3. die Spar⸗ und Darlehnskasse für den Kreis Saar—
brücken zu Saarbrücken,
4. die Spar- und Darlehnskasse für den Kreis Saarlouis
zu Saarlouis und
5. die Spar⸗ und Darlehnskasse der Gemeinde Völklingen
zu Völklingen
zur Anlegung von Mündelgeldern für geeignet.
Trier, den 6. Dezember 1899
Der Regierungs⸗-Präsident.
zur Nedden.
Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
Lieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
der Lieferung von Hafer, Heu und Stroh maßgebenden Durchschnitte
der höchsten“ Tagespreise, einschließlich eines Aufschlages von fünf
vom Hundert. für den Ronat Nopember 1899.
Es sind zu zahlen
NFNilogr.
Stroh
— — — —
1St. InSearbrüen 17 85 6 88 5 25
—A—— 16133 497 378
Trier, den 7. Dezember 1899.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Die Herren Bürgermeister des Kreises ersuche ich um
Bericht über die Ausdehnung des Lastfuhrwesens mit Selbstfahrern
(sogenannten Motor⸗Last- und Geschäftswagen) in
ihrem Bezirke bis zum 28. d. Mts. mit folgenden Angaben:
1. Name und Wohnort des Eigenthümers,
2. Anzahl der Wagen,
3. darunter Lastwagen, Geschäftswagen,
4. Pferdekräfte des Motors,
5. Fabriken für Motor-Last- und Geschäftswagen,
sind vorhanden in (Ort),
3. nähere Bezeichnung der Firma.
Saarbrücken, den 11. Dezember 1899.
Der Königliche Landrath,
Aftw.: von Fidler.
Nachstehend bringe ich den Plan über die im Jahre 1900
im Kreise Saarbrücken auszuführenden technischen Revifionen
der Maaße und Gewichte zur öffentlichen Kenntniß.
Polizeibezirk
(Bürgermeisterei)
Die Revision wird
Ortschaft stattfinden
Tag Monat Jahr
7. 8.9. Mai —*
Saarbrücken
Malstatt-Burbach
Saarbrücken und
St. Arnual
Malstatt-Burbach
7. und
folgende
14.
15.
21.
15.
28. und
folgende
Brebach
Brebach
Bischmisheim
Güdingen
Scheidt⸗-⸗Rentrisch
Dudweiler mit dem
Ortsteil Jägersfreud
Herrensohr
Fischbach
Friedrichsthal
Bildstock
Kleinblittersdorf
Völklingen
Dudwoeiler
Friedrichsthal
gleinbliltersdorf
Völklingen
e⸗
Juni!
æi.
11. und
folgende
Saarbrücken, den 12. Dezember 1899.
Der Königliche Landrath,
Aftw.: von Fidler.
r—
Mai
Juni
Preßhefe, d. h. aus Getreide durch Alkoholvergährung
gewonnene Hefe, wird vielfach durch Mischung von Stärke—
mehl ꝛc. oder auch durch Zusatz von Bierhefe verfälscht.
Diese Mißstände haben neuerdings einen größeren Umfang
angenommen und hierdurch die Aufmerksamkeit auf sich
gelenkt.
Wenn auch Preßhefe als ein Nahrungsmittel nicht
wird angesehen werden können, so ist es doch ein Genuß—
mittel im Sinne des Nahrungsmittelgesetzes von 14. Ma
1879 — R.G.«Bl. S. 145 —. Die Vermischung der reinen
Preßhefe mit Stärkemehl ꝛc. oder Bierhefe unterliegt deshalb
den Bestimmungen der 88 10 und 11 des vorgedachten
Gesetzes, falls als Zweck dieser Fälschung eine Täuschung
im Handel und Verkehr als nachgewiesen erachtet wird.
Die Polizeibehörden des Kreises weise ich hiermit dem—
entsprechend an, die Herstellung und den Vertrieb von
Getreidepreßhefe scharf zu überwachen und Verfälschungen
von als Preß⸗, Koru⸗ oder Getreidepreßhefe ausdrücklich
hezeichneten Waaren zur Bestrafung zu bhringen