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Ausnahme der Sonn⸗- und Festtage und der letzten drei
Geschäftstage jedes Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine sind entweder bei der Kon—
trolle der Staatspapiere selbst am Schalter in
Empfang zu nehmen oder durch die Regierungs—
Hauptkassen sowie in Frankfurt aM. durch die
Kreiskasse zubeziehen. Wer die Empfangnahme
bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben perfsönlich
oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen
Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Ver—
zeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda
und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1
unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine
numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Ver—
zeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung,
so ist es doppelt vorzulegen. Die Marke oder Empfangs⸗
bescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine
zurückzugeben.
Duürch die Post sind die Zinsscheinanwei—
sungen an die Kontrolle nicht einzusenden.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen
mit einem doppelien Verzeichniß einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins—
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeich—
nissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von
den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu be—
zeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem
Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Piovinzialkassen
mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 13 November 18099.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
v. Hoffmann.
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Präsidenten.
Die Geschäftsräume der Preußischen ZentralGenossen—
schaftskasse befinden sich vom 3. Oktober d. Is. ab in
Berlin O 2, Am Zeughause 2.
Trier, den 1. Oktober 1899.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberq-Gruszezynski.
Bolizei⸗Verordnung, betreffend die Anpflanzung von Weinreben.
Auf Grund der 88 6 und 11 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des 8 1387
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883 wird für den Umfang des Regierungsbezirks
Trier Nachstehendes verordnet:
8 1.dZJeder, welcher einen Weinberg (Weinpflanzung)
neu anlegen oder in einem Weinberge, im Garten oder an
einem Gebäude, einer Mauer, einem Zaun Weinreben
(Blindholz, Setzholz oder Wurzelreben) pflanzen will, hat
hiervon, salls nicht die Pflanzreben bezw. das Pflanzenholz
nachweislich von einem in derselben Gemeinde wie die
vorzunehmende Pflanzung belegenen Grundstücke herstammen,
der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen und dabei genau
anzugeben, von wem (Name, Stand und Wohnort) die
Pflanzreben bezw. das Pflanzholz bezogen worden sind und
an welchem Orte dieselben gepflanzt werden sollen. Letzterer
ist durch Angabe der Flur und der Kataster-Nummer mit
Anführung der ungefähren Größe der zu bepflanzenden
Fläche oder in sonst geeigneter Weise näher zu bezeichnen.
8 2. Erst nach dem Empfange der von der Orts—
polizeibehörde sofort nach der gemäß 8 1 erstattenen Anzeige
zu ertheilenden Bescheinigung darf mit dem Pflanzen begonnen
werden.
8 3. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwider
Weinreben pflanzt oder pflanzen läßt, wird mit einer Geld—
strafe bis zum Betrage von sechszig Mark,im Unvermögensfalle
mit entsprechender Haft bestraft.
Trier, den 27. November 1888.
Der Regierungs-Präsident.
von Pommer-Esche.
Polizei⸗Verordnung,
betreffend den-Verkehr mit Blindreben.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der 88 6,
12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 (GGess⸗-S. S. 265) und der 88 137, 139
und 140 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 (Ges.⸗“S. S. 195) wird für den Umfang
des Regierungsbezirks Trier unter Zustimmung des Beairks⸗
ausschusses Nachstehendes verordnet:
8i.
Die Versendung und Einführung von unbewurzelten
Reben (Blindreben, Schnittreben, Blindholz, Schnittholz,
Setzholz und dergl) in einen der auf Grund des 8 4 des
Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der
Reblauskrankheit, vom 83. Juli 1883 (R.«G.⸗Bl. S. 149
gebildeten Weinbaubezirke ist untersagt.
Ausnahmen von diesem Verbote bedürfen der Genehmigung
des Königlichen Ober⸗Präsidenten der Rheinprovinz.
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Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei⸗Verordnung
werden, soweit nicht gesetßzliche Bestimmungen eine höhere
Strafe vorsehen, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Un—
vermoöͤgensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Trier, den b. Juli 1893.
Der Regierungs-Präsident.
v. Heppe.
Mit Bezug auf die vorstehend zum Abdruck gebrachte
Polizei⸗Verordnung und unter besonderem Hinweis auf die
Vorschriften über die Anzeigepflicht hinsichtlich der Neu⸗
pflanzungen von Weinreben (vergl. Polizei-Verordnung vom
27. Rovember 1888, Amtsblatt S. 418) wird auf Folgendes
aufmerksam gemacht:
Sofern trotz der Erweiterung der Weinbaubezirke und
der demnächst zur Anlegung gelangenden Rebschulen ein
dringendes Bedürfniß hervortreten sollte, Setzholz von außer⸗
halb zu beziehen, bietet das dem Herrn Oberpräsidenten
vborbehaltene Recht der Gestattung von Ausnahmen (vergl.
Nr. 1 Abs. 2 der Verordnung) die erforderliche Handhabe.
Zur vollen Erreichung des mit der Verkehrsbeschränkung
derfolgten Zweckes — des Schutzes gegen Reblaus-Ver⸗
chleppungen — werden einem Erlasse des Herrn Ober—
Präfidenten zufolge die Ausnahmen indessen auf eine möglichst