Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken. —

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Ir. 7
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Präsidenten.

Montag, den 13. Februar

18329.

gesetzes vom 1. April 1880 mit Geldstrafe bis zu 150 Mk
oder verhältnißmäßiger Haft bestraft. Außerdem können die
erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Säumigen zwangsweise
vorgenommen werden.
Trier, den 30. November 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszezynsky.

Polizei⸗Verordnung,
hetreffend Sicherheitsmaßregeln gegen Reblaus-Verschleppung bei
Weinbergs⸗Rodungen.
Auf Grund des 8 187 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juni 1883 — Ges.⸗S. S. 195
und der 88 6. 12 und 13 des Gesetzes vom 11. März
18850 — Ges⸗S. S. 266 — sowie in Ausführung des
z 34 des Feld⸗ und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880
vird für den Regierungsbezirk Trier unter Zustimmung des
Bezirks-Ausschusses hiermit Nachstehendes verordnet:
815
In allen Gemarkungen, in denen durch die berufenen
Sachverständigen das Vorhandensein der Reblaus bereits
früher festgefiellt ist, oder künftig noch festgestellt wird,
sowie in allen Gemarkungen, die durch eine ortsüblich be—
kannt gemachte Verfügung des Königlichen Ober-Präsidenten
der Rheinprovinz für reblausverdächtig erklärt werden, sind
alle ausgehauenen Weinstöcke, und zwar sowohl die unter⸗
rdischen wie die oberirdischen Theile, sofort nach dem Aus⸗
hauen an Ort und Stelle (d. h. in dem ausgehauenen Wein⸗
berge) zu verbrennen. Falls besondere örtliche Verbhältnisse
es Zulassen, kann durch ortsüblich bekannt gemachte Ver⸗
fügung des Königlichen Ober⸗ Präsidenten der Rheinprovinz
diese Vorschrift für einzelne infizirte Gemarkungen aus⸗
geschlossen oder auf einzelne Theile der infizirten oder ver⸗
zächtigen Gemarkungen beschränkt werden.
den von dem Königlichen Ober-Präsidenten beauftragten
Sachverständigen bleibt das Recht vorbehalten, die aus—
gerodeten Weinstocke vor ihrer Vernichtung einer Unter⸗
suchung auf ein Vorhandenim der Reblaus zu unterziehen.
Von jedem beabsichtigten Aushauen von Weinstöcken
in den in Betracht kommenden Gemarkungen ist spätestens
am Tage vor Beginn der bezüglichen Arbeit der zustündiaen
Ortsvolizeibehörde Anzeige zu erstatten.
83.
Für die Beobachtung der in 88 1 und 2 gegebenen
Vorschriften sind verantwortlich:
1. der Pächter oder sonst vertragsmäßig berechtigte
Inhaber oder Verwalter,
2. der Nutznießer,
3. der Eigenthümer.
Die Verpflichtung der in vorstehender Reihenfolge
päter genannten Personen tritt jedoch nur ein, wenn ein
rüher denannter Verpflichteter nicht vorhanden is
84

Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
Lieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
der Lieferung von Hafer, Heu und Stroh maßgebenden Durchschnitte
der höchsten Tagespreise, einschließlich eines —— von fünf
vom Hundert, für den Monat Dezember 1898.

8
*
ð
2
8
S

Namen
der Marktorte bezw.
Lieferungsverbände.

Fs sind zu zahlen
Kilogr.
Stroh
43
16 30
399

1 St. Johann— Saarbrücken
2 Saarlouis
Trier, den 6. Januar 1899.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski—.

Der Herr Ober-Präsident der Rheinprovinz hat durch
Erlaß vom 15. Dezember 1898 Nr. 19752 dem Vorstande
der Anstalt für Epileptische zu Bethel die Erlaubniß ertheilt,
eine Hauskollekte bei den evangelischen Bewohnern der Rhein—
provinz im Jahre 1899 zu Gunsten der Anstalt abzuhalten.
Mit der Ausführung der Kollekte sind nachstehende
Personen beauftragt worden:
Johann Bungenberg aus
August Freudenberge,
Heinrich Fricke
August Meyer
Emil Muns n
Hermann Runkel
Ferdinand Schlurmann,
Karl Schneider F
Karl Siebeking 5
Karl Wiedey
Albert Werkenthin
Karl Wüster
Otto Wülfing
Twier, den 11. Jannar
Der Regierungs-Präsident.
Myhyon Roserbera,rt zc2

zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen
— ——e vö 2 v αα Anrstun abα
            
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