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jeden Montag.
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vV. r. ãĩ1.
Saarbrücker
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Montag, den LI. Dezember
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die 4gespaltent
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deren Raum
⸗ 10 Pfennig.
den Kreis Saarbrücken.
1899.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
Bekanntmachung, betreffend die Hengstkörung für 1899/ 1900.
Gemäß 8 5 der Körordnung für die Privatbeschäler der Rheinprovinz vom 8. Juli 1880 (Amtblatt Seite 222)
wird nachstehend die Beschreibung, der Aufstellunggort und das Sprunggeld der für 1899/ 1900 angekörten Hengste zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Es sind angekört worden:
Der Eigenthümer der Hengste
Beschreibung der Hengste
Zu⸗ und Vor⸗
name
Wohnort
Kreis
Größe
in Meter
und
Zenti⸗
meter
Der Eigenthümer
beabsichtigt bean⸗
den Hengst sprucht
an
——————
Alter
in
Jahren
Pferde⸗
schlag
Farbe und Abzeichen
0
8
*
10
Körbezirk Saarbrücken-Saarlouis.
Saarlouis ! 68 7 68Belgier hellbraun, beide Hinter⸗! Ittersdorf 6 50721
füße weiß gefleckt
Saarbrücken 36 braun, Stern Heusweiler 9 p 22
24 Landrasse braun Wintringerhof“ 8 60123
1,7x6 50 Fuchs, Stern Saarbrücken 9 —24
1,741 5 Fuchs, Stern 9 -25
Wer einen vorstehend nicht aufgeführten Hengst zur Deckung fremder Stuten, sei es unentgeltlich oder gegen
Bezahlung hergiebt, verfällt für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach 8 9 der Körordnung in eine Strafe von dreißig
Mark, der Eigenthümer der Stute in eine solche von 16 Mark
Trier, den 17. November 1899
Schröder, Jakob
Bisen, Johann
Horsch, Jakob
Derselbe
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Das Königliche Kammergericht hat nunmehr in einem
Erkenntnisse vom 7. September d. Is. den 88 2, 183 des
Vereinsgesetzes vom 11. März 1850 eine dem Standpunkte
der Verwaltungsbehörden in dieser Frage entsprechende Aus—
legung zu Theil werden lassen. Es hat ausgesprochen, daß
die Verpflichtung zur Einreichung der Statuten und des
Mitgliederverzeichnisses binnen 3 Tagen nach der Stiftung
des Vereins, die das Vereinsgesetz den Vorstehern des
Vereins auferlegt, welche eine Einwirkung auf öffentliche
Angelegenheiten bezwecken, für den Fall, daß der Verpflichtung
innerhalb der bestimmten Frist nicht genügt worden ist, nicht
nur für diejenigen Vorsteher, die dieses Amt zur Zeit der
Stiftung und innerhalb der ersten drei Tage bekleidet haben,
während ihrer ferneren Amtszeit fortdauert, sondern daß sie
auch die nachfolgenden Vorsteher trifft.
Sodann hat das Kammecrgericht jetzt dahin entschieden,
S die alsen Neroinsnorstehern obliegende Vflicht ꝛ⁊ur
Auskunftsertheilung die Pflicht, auf Erfordern ein Mitalieder
verzeichniß einzureichen, mitumfaßt.
Die Ortspolizeibehörden sind danach befugt, selbst für
den Fall, daß die Einreichung des Mitgliederverzeichnisses
bereits früher erfolgt ist, jederzeit, falls es aus irgend einem
Brunde notwendig erscheint die Neueinreichung zu verlangen.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich hiernach zu
verfahren.
Saarbrücken, den 7. Dezember 1899.
Der Königliche Landrath,
Aftw.: von Fidler
In der Voruntersuchung gegen den Cementarbeiter
Karl Schmidt aus Malstatt-Burbach, wegen Körperverletzung
mit tödtlichem Erfolge, ist die Vernehmung des Schreiner—
gesellen Nicolaus Caspar, etwa 19 Jahre alt, welcher in
hKen setfen Monaten im hiesigen Bezirk an den verschiedensftor