Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

210

Wahlbezirk.

Wahlort.

Wahlausschuß bezw.
Wahlvorstand.

Wahlberechtigte
Steigerabtheilungen.

Wahlzeit.

2., Berginspektion
IV Dudweiler
wählt 1 Ersatz⸗
mann.

Jägersfreude
Zechenhaus.

Fahrsteiger Kirst,
Steiger Blümer

Sämmtliche Arbeiter über und
unter Tage der Grube
Jägerfreude und des
Schiedenbornschachtes.

2—4 Uhr.

3., Berginspektion
XI Fischbach
wählt 2 Ersatzmänner.


Camphausen
Obersteigerbüreau.

Vorsitzender:
Berginspektor Johow;
Stellvertreter:
Obersteiger Weingardt;
Beisitzer:
Steiger Gebhardt,
„Rohe,
Hauer Friedrich Feld,
„ Wilhelm Klicker
Fahrsteiger Neufang,
Gerstner.

Steigerabt. P der Grube
II Camphausen.

1-4 Uhr.

Camphausen
Verleseraum.

Steigerabthl. y der Grube
VIJ Camphausen.
Maschinen-, Werkstatt⸗, Ver—
lade- und Materialien-Abthl.,
'owie alle sonstigen Tagearbeiter
der Grube Camphausen.
Steigerabthl. J der Grube
III Brefeld.
Steigerabthl. IV,
V, der
Maschinen⸗, Werkstatt⸗Grube
Verlade- und Mate⸗ Brefeld.
rialien-⸗Abtheilung

desgl.

Camphausen
Steigerzimmer im
Mittelbau des
Maschinengebäudes
Brefeld
Verleseraum.

Moschinenwerkmeister Kniebes,
Steiger Lengler.

desgl.

Bergassessor Deicke,
Obersteiger Schröder.

desgl.

Brefeld
Maschinensteiger⸗
hüreau im Mittelbar
d. Maschinengebäudes

Fahrsteiger Becker,
Maschinenwerkmeister Glaser.

desgl.

4. Bergfaltorei u
Hafenamt wählt
1 Ersatzmann.

Vorsitzender:
Bergassessor Czapla;
Stellvertreter:
stohlenerpedient Hostombe;
Beisitzer:
Schichtmeister Rosenkränzer,
Britz,
Schröder,
Jakob Huppert.
Auszug aus den Anordnungen des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe über die Verfassung
und Thaͤligkeit des Berggewerbegerichts zu Saarbrücken, vom 30. Juni 1893.
8 6. Zum Mitgliede des Berggewerbegerichts soll nur berufen werden, wer das dreißigste Lebensjahr vollendet, in dem
der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder seine Familie Armenunterstützung nicht empfangen oder die empfangene Armen ;
unterstützung erfialtet hat und in dem Bezirk des Berggewerbegerichts seit mindestens zwei Jahren wohnt oder beschäftigt ist.
Desgleichen sollen zu Mitgliedern des Berggewerbegerichts nicht berufen werden Personen, welche wegen geistiger
oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind.
Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig sind (erichtsverfassungsgesetz 88 31, 32), können nicht
berufen werden.
g 9b. Zur Theilnahme an den Wahlen sind nur berechtigt solche Arbeiter, welche das fünfundzwanzigste Lebensjahr
vollendet 'und in dem Bezirke des Berggewerbegerichts seit mindestens einem Jahre Wohnung oder Beschäftigung haben.
Die im 8 6 Abs. 3 dieser Anordnungen bezeichneten Personen sind nicht wahlberechtigt.
J13. die von den Arbeitern zu wählenden Beisitzer müssen der Belegschaft des betreffenden Wahlbezirks angehören.
Saarbrücken. 28. November 1899.
Der oberbergamtliche Wahlkommissar:
Hoechst, Königlicher Bergassessor. 57
Vedseson des ichen Seills Frudk und Versag von Gebrüder Hofer in Saarbrücken

Sämmtliche Arbeiter der Berg
faktorei und des Hafenamtes

363—137 Uhr.
            
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