3—
Wahlbezirk.
Wahlort.
Wahlausschuß bezw.
Wahlvorstand.
Wahlberechtigte
Steigerabtheilungen.
Wahlzeit.
—A
I1V Dudweiler
wählt 1 Ersatz⸗
mann.
Jagersfreude
Zechenhaus.
Fahrsteiger Kirst
Steiger Blümer
Sämmtliche Arbeiter über und
unter Tage der Grube
Jägerfreude und des
Schiedenbornschachtes.
224 Uhr.
3., Berginspektion
XI Fischbach
wählt 2 Ersatz⸗
männer.
Camphausen
Obersteigerbüreau
Vorsitzender:
Berginspektor Johow;
Stellvertreter:
Obersteiger Weingardt;
Beisitzer:
Steiger Gebhardt,
F Rohe,
Hauer Friedrich Feld,
„ Wilhelm Klicker
Fahrsteiger Reufang,
J Gerstner.
Steigerabt. F der Grube
n —II Camphausen
1— 34 Uhr
Camphausen
Verleseraum.
Steigerabthl. der Grube
yl sCamphausen
desgl.
Camphausen
Steigerzimmer im
Mittelbau des
Maschinengebäudes
Brefeld
Verleseraum.
Maschinenwerkmeister Kniebes,
Steiger Lengler.
Maschinen-, Werkstatt-⸗, Ver
sade- und Materiolien-Abthl,
sowie alle sonstigen Tagearbeite—
der Grube Camphausen.
Steigerabthl. J —X
III Brefeld.
Steigerabthl. IV,
r V. der
Maschinen⸗, Werkstatt⸗ Grube
Verlade- und Mate-Brefeld.
rialien: Abtheilung
des
41.
Bergassessor Deicke,
Obersteiger Schröder
desgl.
Brefeld
Maschinensteiger⸗
büreau im Mittelbar
d. Maschinengebändes
Fahrsteiger Becker,
Maschinenwerkmeister Glaser.
desadl.
Vorsitzender:
Bergassessor Czapla;
Stellvertreter:
Kohlenerpedient Hostombe;:
Beisitzer:
Schichtmeister Rosenkränzer,
Britz,
Schröder,
Jakob Huppert
Auszug aus den Anordnungen des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe über die Verfassung
und Thaͤligkeit des Berggewerbegerichts zu Saarbrücken, vom 30. Juni 1393.
g 6. Zum Mitgliede des Berggewerbegerichts soll nur berufen werden, wer das dreißigste Lebensjahr vollendet, in dem
der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder seine Familie Armenunterstützung nicht empfangen oder die empfangene Armen⸗
unterstützung erstaitet hat und in dem Bezirk des Berggewerbegerichts seit mindestens zwei Jahren wohnt oder beschäftigt ist.
Desgleichen sollen zu Mitgliedern des Berggewerbegerichts nicht berufen werden Versonen, welche wegen geistiger
oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind.
Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähiq sind (Gerichtsverfassungsgesetz 88 31, 32), können nicht
berufen werden.
g 9b. Zur Theilnahme an den Wahlen sind nur berechtigt solche Arbeiter, welche das fünfundzwanzigste Lebensjahr
vollendet'und in dem Bezirke des Berggewerbegerichts seit mindestens einem Jahre Wohnung oder Beschäftigung haben.
Die im 86 Abs. 8 dieser Anordnungen bezeichneten Personen sind nicht wahlberechtigt.
JI83. die von den Arbeitern zu wählenden Beisitzer müssen der Belegschaft des betreffenden Wahlbezirks angehören.
Saarbrücken. 23. November 1899.
Der oberbergamtliche Wahlkommissar:
Hoechst, Könialicher Beraassessor.
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Fedetinng e s eils Druck und Nersan von Gohrilder Sofor in Saarhsrücken
Hafenamt
Sämmtliche Arbeiter der Berg—
faktorei und des Hafenamtes
135—1/37 Uhr.