Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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— 27
5253
3 7232 —
2 —27
—8 c

Beauirte,
welche

Die Erledigung
anordnende
Verfügung.

zu berichten haben—

1

. Herr Bürgermeister hier.

9. Nevember 1888,
Nr4088
23. Mal 18098,
Nr. 5706
14. Februar 1846,
K A Nr 440.

—20

15,
20.

Zämmtliche Herren
Bürgermeister.
desdl.

21

22

20.

desgl.

24. Fehrnar 1897,
Nr. 2174.
17. März 18097,
Nr 2881.
23. Nav. 1867, Nr. 6845 u
27. vpril 1871. Nr. 3231
24 Vpril 1894,
K. A 847 und
16. Febr. 1897, K. A. 488
27. Juti 1886,
Kreisblait 1886, S. 131

23

25

desgl.
desgl.
desgl.

24

25

25.

26

31.

desgl.

Polizei⸗Verordnung
Auf Grund des 8 142 des Gesetzes über die allgemrine
Land s8verwaltung vom 30. Juli 1883 und der 88 5 und 6
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
wird hieidurch unter Zustimmung des Kreisausschusses für
die Polizeibezirke der Städte Saarbrücken, St. Johann und
MalstattBurbach nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Schulpflichtige Kinder dürfen in der Zit von 7 Uhr
Nachmittags bis 7 Uhr Vormittags zum Austragen von
Backwaaren, Milch, Zeitungen oder anderen Gegenstäsden,
zum Kegelaufsetzen oder zu sor stigen Verrichtungen in Schank—
wirthschaften, zum Aufwarten oder zum Handel mit Blumen
und anderen Gegenständen nicht verwandt werden.
82.
Personen, welche vorstehender Bestimmung zuwider
schulpflichtige Kinder deschäftigen, sowie Eltern, Vormünder
oder Erzieher, welche derartige Beschäftigungen dulden oder
die Kinder von solchen Beschäftigungen nicht abhalten, werden
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder im Unvermögensfalle
mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
83.
Diese Polizei-Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer
Verbffenilichung im hiesigen Kreisblatt in Kraft.
Saarbrücken, den 18. November 1899.
Der Königliche Landrath,
Aftw.: von Fidler.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Bekanntmachung.
Von den Anleihescheinen der Stadt Malstatt-Burbach
vom 2. Januar 1888, 1. Juli 1888, 1. November 1888,
2. Januar 1889, 1. Oktober 1891 und 1. Juli 1893 sind
ausoelonst und werden hiermit gekündiat:

Gegenstand

Anzige des Arge'isses der prriodischen Untersuchung de'
eisernen Brücken.
V.ränderungen im Stande der Drogen ꝛc Handlungen und
Pericht uber Besichtigung ꝛc. der Drogenhaudlungen.
Vorlage der Berechnungen A und PB mit Blägen über
ezalte Frichensuuterstützungen. (Fehlanzeige nicht
erforderlich)
Anträge von Beihülfen aus stantlechen Flußregulicrungs—
mitteln. (Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Berzeichniß der Meliorationsverbände. (Fehlanzeige nich
erforderlich.)
Zeitungsbericht pro V“. Viertiljahr.
Nachweisung der Verkaufsstellen für geistige Getränke und
Dericht über Zäpferunwesen. (Die Zahlen für jede zu
einer Gemeinde gehörige Ortschaft getrennt angeben.
Mauß- und Gewichts-Revisionen im abgelaufenen Jahre.

Buchstebe B zu 5300 Me.
Nr. 2, 10., 64. 189, 191, 203, 220, 256, 271, 277, 296
319, 363 und 368.
Buchstabe C zu 200 Mk.
Nr. 5. 15, 27, 46, 64, 79, 82, 87, 92, 101, 103. 108
109 und 117.
Die Rückzahlung findet gegen Einsendung der Schuld—
cheine nebst den nicht fälligen Ziasscheinen und Zinsschein⸗
Anwetfungen am 1. Juli 1900 bei der hiesigen Stadt—
kasse statt.
Von letzterem Tage ab hört die Verzinsung der aus
zeldoosten Anleihescheine auf.
Malstatt-Burbach, den 23. Oktober 1899.
Der Bürgermeister.
J. V.:
Der Beigeordnete Koehbl

Bekanntmachung.
Bei zwei Kühen des Fuhrmanns Friedrich Korb, Blumen—
straße Nr. 114 dahier, wurde die Maul- und Klauenseuche
festgestellt und ist die Stallsperre angeordnet.
Malstatt-Burbach, den 18. November 1899.
Der Bürgermeister.
Meyer.

Bekanntmachung.
Die Maul- und Klauenseuche ist in der Gemeinde
Naßweiler wieder erloschen und werden die angeordneten
Schutzmaßregeln hiermit aufgehoben.
Ludweiler, den 15. November 1899.
Der Bürgermeister
W. Poller.

Saarbrücken, den 27. November 18099.
Fer Giznigliche Kandrath. non Fidler.
            
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