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NMr. Montag, den 20. November
ekanntmachungen des Königlichen Regierungs- dem zu diesem Zwecke gebildeten Denkmal⸗Komitee, dessen
Bek ch ge äsident 9 ch g g Sitz sich in Reichenweier, Bezirk Ober-Elsaß, befindet, die
rasidenten. Erlaubniß ertheilt, am 1. Maisk. Is. zu Köln eine öffentliche
Ausspielung von beweglichen Gegenständen zu veranstalten
und die auszugebenden Loose auch innerhalb des Regierungs—
bezirks Trier zu vertreiben.
Trier, den 2. November 1899.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszcezynski.
Nachweisung
der Markt- und Laden-Preise im Regierungsbezirk Trier
für den Monat Oktober 1899.
vaarbrücken. St. Dohaun.
— — —
4939
100 kä 19
do. 18 —
do. 7 —
do. 27 13
vo. 36 13
. 5 13
0. —
w. —
9. 3 —
M 17 03
o. 16 08
9. 15 03
— 26 25
o. 26 25
0. 33 —
o. 5 63
do. 4 —
do. 2 —
do. 5 06
do. 140 —
1 * 19
1
Weizen, guter Sorte.
mittlerer
zeringer
zuter
mittlerer
geringer
Jute
mittlerer
geringe
guter
mittlerer
geringer
Erbsen (gelbe) zum Kochen
Speise-Bohnen (weiße)
Linsen.
Eß-Kartoffeln...
Richt-Stroh ..
Krumm⸗„.
Heun..
Rindfleisch im Großhandel
von der Keule
vom Bauche.
Schweinefleisch .
Kalbfleishh ..
Hammelfleifch ..
Speck ger. (hiesiger) 15)
Eßbutter . .. 2 33
Eier,. 175 419
Weizenmehl Nr. 1, — 32
Roggenmehl, — 25
Gerstengraupen. — —
Gerstengrütze.. 40
Buchweizen⸗Grütze 60 270
Hafergrütze . 70 — 70
Hirse . 10 — 40
Reis, Java mittlerer... 2465 — 45
sKaffee, Java mittlerer roh.. 4320 320
gelber gebrannterr.. 38280 3 80
Speise⸗Salz 35 218 — 18
Schweine⸗Schmalze 1860 160
Trier, den 8. November 1899.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.
Polizei⸗Verordnung,
betreffend die Gestattung des Feilbietens im Umherziehen von Bier
mit einem Alkoholgehalte bis zu 2 Prozent
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Herrn
Reichskanzlers vom 17. Juli 1899. (R.-G.“Bl. S. 374)
verordne ich auf Grund der 8 6, 12 und 15 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (GeS.
S. 265) und der 88 137, 138 des Gesetzes über die all—
gemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.«S. S. 195)
mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des
Regierungsbezirkes Trier, was folgat:
81.
Biere dürfen im Umherziehen nur dann feilgeboten
werden, wenn sie einen höheren Alkoholgehalt als 2 Vrozent
nicht besitzen.
82.
Die Gefäße, in denen die im 8 1 bezeichnetenr Biere
im Umherziehen feilgeboten werden, müssen mit einer den
Namen und die Art, den Ursprungsort und den Alkohol—
gehalt des Getränkes angebenden Bezeichnung versehen sein
83.
Wer Bier mit einem höheren als dem nach 81
zulässigen Alkohvlgehalt im Umherziehen feilbietet, wird
gemäß 8 148 Ziffer 7 a der Reichsgewerbe-Ordnung mit
Beldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, im Unvermögens—
falle mit Haft bis zu vier Wochen, wer den im 8 2 dieser
VBerordnung getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird
mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark, im Unvermögensfalle
mit entsprechender Haft bestraft.
84.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1899 in
Kraft.
Trier, den 23. Oktober 1899.
Der Regierungs-Präsident
zur Nedden.
Behufs Aufbringung der Mittel zur Deckung des bei
dem Bau des Denkmals zu Ehren der 1870/71 gefallenen
Rheinischen Jäger entstandenen Defizits hat der Herr Ober⸗
vpräsident der Rheinvprovinz durch Erlaß vom 26. p. Mits