sowie den Zeitpunkt zu vermerken, bis zu dem die Stimm—
zettel an ihn zurückzusenden sind.
89.
Das Wahlrecht der Innungen wird durch den Innungs⸗
vorstand, das der Gewerbevereine u. s. w. durch die dem
Handwerkerstand angehörenden Vorstandsmitglieder ausgeübt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Sind nicht
mindestens drei Handwerker Mitglieder des Vereinsvorstandes,
so wird das Wahlrecht durch Wahlmänner ausgeübt, die
von den dem Vereine angehörenden selbständigen Handwerkern
für jede Wahlperiode mit Stimmenmehrheit der an der
Wahl Theilnehmenden gewählt werden. Die näheren Be—
stimmungen über die Zahl der Wahlmänner und das Wahl⸗-verfahren
trifft die Aufsichtsbehörde (8 4).
Die ausgefüllten Stimmzettel find binnen der auf ihnen
bermerkten Frist (4 8) dem Kommissar einzusenden.
Stimmzettel, aus denen die Person der Gewählten nicht
zu erkennen ist, find ungültig.
S 10.
Der Kommissar ermittelt unter Zuziehung eines ver—⸗
eideten Protokollführers für jeden Wahlbezirk (jede Wahl—
abtheilung) diejenigen Personen, auf welche gültige Stimmen
gefallen sind, sowie die Zahl dieser Stimmen. Hierbei
kommt für jeden einzelnen Wahlkörper die ihm nach 8 5
zustehende Stimmenzahl in Rechnung. Als gewählt gelten
diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Kommissar
zu ziehende Loos.
Beanstandet der Kommissar die Gültigkeit einzelner
Stimmen oder einzelner Wahlen, so hat er die Gründe
dafür im Vrotokoll zu vermerken
8 ni.
Das Protokoll wird nebst den Vorgängen der AÄufsichtsbehörde
(F 4) eingereicht, welche die Gewählten von der auf
sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenatniß setzt.
Die Annahme der Wahl kann nur aus Gründen ver—
weigert werden, aus denen die Wahl zum Beisitzer eines
Gewerbegerichts (5 18 des Gewerbegerichtsgesetzes) abgelehnt
werden kann. Ablehnungsgründe des Gewählten sind nur zu
berücksichtigen, wenn fie binnen zwei Wochen schriftlich geltend
gemacht werden. Ueber den Ablehnungsantrag entscheidet
die Aufsichtsbehörde endgültig. Stellt sich die Ablehnung
als begründet heraus, so ist für dieses Mitglied oder diesen
Ersatzmann eine Neuwahl anzuordnen.
Sobald die Aufsichtsbehörde die Wahlergebnisse fest—
gestellt hat, macht sie die Namen der Mitglieder und Ersatz⸗
männer im Amtsblatt öffentlich bekannt.
g iS.
Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind
nur binnen vier Wochen nach der Wahl zulässig. Sie
werden von der Aufsichtsbehörde (8 4) endgültig entschieden.
Die Aufsichtsbehörde hat auf erhobene Beschwerde Wahlen,
die gegen das Gesetz oder diese Wahlordnung verstoßen, für
unguͤltig zu erklären und die erforderlichen Nachwablen
anzuordnen
8183.
Bei Nach- und Ersatzwahlen finden die Vorschriften der
88 82-12 ensprechende Anwendung.
8 14.
Bildung des Gesellenausschusses.
Wahlberechtigt für den Gesellenausschuß der Handwerks—
kammer find die Gesellenausschüsse der in 81 dieser Wahl—
Ordnung bezeichneten Handwerker⸗Innungen.
Jedem Ausschuß steht eine Wahlstimme zu. Das Wahl—
recht wird durch den Vorsitzenden des Ausschusses ausgeübt
g 15.
Wählbar ist jeder bei dem Mitglied einer Handwerker⸗
Innung (8 1) beschäftigte Geselle, der zum Amt eines
Schöffen fähig ist (88 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
8 16.
Für die Mitglieder sind Ersatzmänner in gleicher Anzahl
zu wählen. Die Reihenfolge der Wahl der Ersatzmänner
stellt der Kommissar unter Berücksichtigung der auf die
Einzelnen entfallenen Stimmen fest.
817.
Die wahlberechtigten Gesellenausschüsse sind zu Wahl—
bezirken (Wahlabtheilungen) so zusammenzulegen, daß in
jedem Bezirk (jeder Abtheilung) ein Mitglied des Gesellen—
ausschusses zu wählen ist. Im Uebrigen finden die Vor—
schriften über die Wahl der Kammermitglieder sinngemäße
Anwendung.
818.
Zuwahl anderer Gesellen.
Der Gesellenausschuß der Handwerkskammer hat zwei
Vertreter der in 8 1031i Absatz 5 der Gewerbe-Ordnung
bezeichneten Gesellen zuzuwählen. Für jeden ist ein Ersatz
mann zu wählen.
Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel unter Leitung
des Vorsitzenden des Gesellenausschusses. Gewählt sind die—
fenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das von dem Vorsitzenden zu
ziehende Loos. Der Vorsitzende hat die Gewählten schriftlich
von der Wahl zu benaächrichtigen; sie haben die gleichen
Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder des Gesellen—
ausschufses.
Berlin, den 18. August 1899.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
gez.: Brefeld
Für die im Jahre 1900 in Berlin abzuhaltende Turn⸗
lehrer-Prüfung ist Termin auf Donnerstag, den 22. Februar
k. Is. und die folgenden Tage anberaumt worden.
Meldungen der in einem Lehramte stehenden Bewerber
sind bei der vorgesetzten Dienstbehörde spätestens bis zum
1. Januar 1900, Meldungen anderer Bewerber bei derjenigen
Koöniglichen Regierung, in deren Bezirk der Betreffende wohnt,
ebenfalls bis zum 1. Januar k. Is. anzubringen.
Nur die in Berlin wohnenden Bewerber, welche in
keinem Lehramte stehen, haben ihre Meldungen bei dem
Königlichen Polizei-Präsidium hierselbst bis zum 1. Januar
k. Is. einzureichen.
Die Meldungen können nur dann Berücksichtigung
ftinden, wenn ihnen die nach 84 der Prüfungsordnung vom
15. Mai 1894 vorgeschriebenen Schriftstücke ordnungsmäßiq
beigefügt sind.
Die über Gesundheit, Führung und Lehrthätigkeit bei—
zubringenden Zeugnisse müssen in neuerer Zeit ausgestellt sein.
Die Anlagen jedes Gesuches sind zu einem
Hefte vereinigt vorzulegen.
Berlhin, den 19. September 1899.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal⸗Angelegenheiten.
Im Auftrage: Kügler.