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den Kreis Saarbrücken. —
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Donnerstag, den 26. Oktober
1899
Bekanntmachung des Königlichen Landrathsamtes.
Die mir durch Erlaß des Herrn Ministers des Innern übertragene kommissarische Verwaltung
des Landraths-Amtes im Kreise Saarbrücken habe ich heute übernommen.
Saarbrücken, den 265. Oktober 1899.
von Fidler, Königlicher Landrath.
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Wahl⸗Ordnung
für die Handwerkskammer zu Saarbrücken und ihren Gesellenausschuß.
8S I.
Wahl der Kammermitglieder.
Wahlberechtigt sind unter der Voraussetzung, daß sie
ihren Sitz im Bezirk der Handwerkskammer haben
1. die Handwerker-Innungen (ßF 1034 Abs. 3 Ziffer 1
der Gewerbe-⸗Ordnung),
diejenigen Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen,
welche die Förderung der gewerblichen Interessen des
Handwerks verfolgen und mindestens zur Hälfte ihrer
Mitglieder aus Handwerkern bestehen (9 1034 Abs. 8
Ziffer 2 der Gewerbe⸗-Ordnung).
82.
Wählbar sind diejenigen Mitglieder der im 8 1 be—
zeichneten Körperschaften, welche
zum Amt eines Schöffen wählbar sind (88 81, 82 des
Gerichtsverfassungsgesetzes),
das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben,
im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens drei
Jahren ein Handwerk selbständig betreiben und
die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitzen
(88 129, 1290 der Gewerbe-Ordnung und Artikel 7
des Reichs⸗Gesetzes vom 26. Juli 1897).
83.
Von den 25 Mitgiedern der Handwerkskammer (52
des Statuts) werden 21 durch die Handwerker-⸗Innungen
und 4 durch die Gewerbevereine u. s. w. gewählt. Für
jedes Mitalied wird ein Ersatzmann gewählt.
84.
Zum Zweck der Wahl theilt die Aufsichtsbehörde der
Handwerkskammer den Bezirk der Kammer in Wahlbezirke
»in. und 3war gesondert für Innungen einerseits und für
F
Gewerbevereine u. s. w. andererseits. In Wahlbezirken, wo
mehr als ein Mitglied der Kammer zu wählen ist, können
Wahlabtheilungen nach Handwerkszweigen gebildet werden,
von denen jede ein Kammermitalied und einen Ersatzmann
zu wählen hat.
8 5.
Jeder Wahlkörper (5 1) mit 20 und weniger Mit—⸗
gliedern hat eine Stimme, bei 21 bis 50 Mitgliedern erhält
er zwei Stimmen und für je 50 weitere Mitglieder eine
weitere Stimme. Mehr als 10 Stimmen stehen keinem
Wahlkörper zu.
Bei den Gewerbevereinen u. s. w. sind hierbei nur
diejenigen Mitglieder zu zählen, die selbständige Handwerker
sind und keiner Innung angehören.
86.
Jede untere Verwaltungsbehörde stellt ein Verzeichniß
derjenigen Wahlkörper auf, die in ihrem Bezirk ihren Sißz
haben. Aus dem Verzeichniß muß auch die nach 8 5 auf
seden entfallende Stimmenzahl ersichtlich sein. Die Ver—
zeichnisse werden zur Einsicht der Betheiligten während einer
achttägigen Frist ausgelegt mit der Aufforderung, etwaige
Beschwerden binnen vierzehn Tagen bei der unteren Ver—
waltungsbehörde anzubringen. Ueber die Beschwerden ent⸗
scheidet die Aufsichtsbehörde ( 4) endgültig.
87.
Zur Leitung der Wahl bestellt die Aufsichtsbehörde
(8 4) einen Kommissar. Diesem sind die festgestellten Ver⸗
zeichnisse (83 6) zu übermitteln.
88.
Der Kommissar stellt jedem Wahlkörper einen Stimm—
zettel für die Wahl des Mitglieds (der Mitglieder) und
einen zweiten für die Wabl des Ersatzmanns (der Ersatz⸗
maänner) zu.
Er hat auf den Stimmzetteln die Zahl der zu wählenden
Personen, die Zahl der dem WMahlkörpyer zustehenden Stimmen