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Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Aufruf!
Ihre Majestät die Kaiserin und Königin haben das nach⸗
folgende Allerhöchste Handschreiben an das Zentral⸗Komitee
der deutschen Vereine vom Rothen Kreuz gerichtet:
Die Hochwasser-Katastrophe, die über das schöne bayerische
Alpenvorland hereingebrochen ist, erfüllt Mich mit schmerz—
licher Theilnahme.
Der angerichtete Schaden, noch nicht zu ermessen, fordert
schleunige Hülfeleistung.
Thatkräftig sird damit in Bayern das Königshaus, die
Regierung und der Magistrat der hart betroffenen Hauptstadt
vorangegangen.
AÄber Ich bin überzeugt, daß im ganzen übrigen deutschen
Vaterlande das Verlangen, helfen zu können, ein allgemeines
ist, und daß mit Mir Tausende der Tage dankbar gedenken,
die sie in dem gesegneten Hochlande verleben durften, dessen
Bewohner nun, von schwerem Schicksalsschlage hart getroffen.
unseres innigen Mitgefühls gewiß sind.
Es ist daher Mein herzlicher Wunsch, alle hülfsbereiten
Kräfte zu gemeinsamer Thätigkeit zu vereinen und Ich beauftrage
—DD—
durch einen Aufruf in möglichst weitem Umfange eine Samm—
lung von Geldspenden zu veranlassen, deren Ergebniß dem
Zentral⸗Hulfs-Komitee in München zu überweisen ist.
Neues Palais, den 21. September 1899.
gez:: Auguste Viktoria, J. R.
Indem wir im Auftrage des Zentral-Komitees diesen
Allerhöchsten Erlaß zur Kenntniß bringen, bitten wir um
möglichst zahlreiche Spenden aus allen Kreisen, die ihrer
Theilnahme an der Heimsuchung des Bayrischen Landes und
seiner Bewohner Ausdruck zu geben wünschen. Unser Schatz
meister, Geheimer Kommerzienrath Wegeler zu Koblenz, ist
bereit, die für diesen Zweck bestimmten Gaben entgegen zu
nehmen, über welche in der Presse Rechnung gelegt werden
wird.
Koblenz, den 26. Septeriber 1899.
Der Vorstand des Provinzial-Vereins
bom Rothen Kreuz für die Rheinprovinz.
gez.; Nasse,
Oberpräsident und Wirklicher Geheimer Rath,
Vorsitzender.
Vorstehenden Aufruf veröffentliche ich hierdurch mit der
ebenfallfigen Bitte um möglichft zahlreiche Spenden. Auch
ist das hiesige Landrathsamt bercit, Beiträge entgegenzu—
nehmen und an den Schatzmeister des Provinzial-Vereins,
Geheimen Kommerzienrath Wegeler zu Koblenz abzuführen.
Saarbrücken, den 9. Oktober 1899.
Der Vorsitzende des Vorstandes des Kreisvereins
Saarbrücken vom Rothen Kreuz.
J. V.: Der stellvertretende Vorsitzende
H. Kalck,
Beigeordneter der Stadt Saarbrücken.
Die in meiner Verordnung vom 21. September d. Is.
ausgesprochene Untersagung des Handels im Umherziehen
mit Rindvieh, Schaafen, Schweinen und Ziegen in den
Bürgermeistereien Völklingen, Riegelsberg, Heusweiler und
Pütüingen bis zum 15. November d. Is. wird hiermit für
die gleiche Dauer auf den Umfang des Kreises
Saarbrücken ausgedehnt.
Gleichzeitig ordne ich auf Grund des Artikels 14 des
Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der Reichsgewerbe—
ordnung, vom 6. August 1896 an, daß die Händler Gehöfte
und Stallungen bis auf Weiteres nicht betreten dürfen, und
daß Metzger bis auf Weiteres den Anfkauf von Thieren aus
den nicht gesperrten Stallungen nur vor den Stallangen
besorgen dürfen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden auf
Grund des 8 148 Ziffer 7a der Reichsgewerbeordnung bestraft.
Saarbrücken, den 14. Oktober 1899.
Der Königliche Landrath.
J. V.: von Bemberg.
——
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des 8 5 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11 März 1850 und der 88 73 und 74
der Gewerbe Ordnung für das Deutsche Reich wird für den
Bezirk der Landbürgermeisterei Püttlingen unter Aufhebung
der Polizei-Verordnung vom 16. Juli 1888 folgende
Polizei-Verordnung erlassen.
8 1.
Die Bäcker und Verkäufer von Backwaaren haben die
Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen Backwaaren
durch einen von außen sichtbaren Anschlag am Verkaufs—
lokale zur Kenntniß des Publikums zu bringen. Dieser
Anschlag ist in zwei Ausfertigungen der Ortspolizeibehörde
einzureichen, welche eine Ausfertigung desselben kostenfrei
mit ihrem Stempel versieht und zurückgiebt. Der Aushang
hat täglich während der Verkaufszeit zu erfolgen.
82.
Die Bäcker und Verkäufer von Backwaaren haben im
Verkaufslokale eine Waage mit den erforderlichen geaichten
Gewichten aufzustellen und die Benutzung derselben zum
Nachwiegen der verkauften Backwaaren jederzeit zu gestatten.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden
mit Geldstrafe bis zu 9 Mark und im Falle des Un—
bermögens mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft.
Püttlingen, den 4. Oktober 1899.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Pickard.
Bekanntmachung.
Das in meiner Bekanntmachung vom 25. August d.
Is. ausgesprochene Verbot der Abhaltung aller Vieh⸗ und
Wochenmärkte soweit Auftrieb von Vieh erfolgt, wird hiermit
aufgehoben.
Dagegen wird das in derselben Bekanntmachung ent—
haltene Verbot der Untersagung des Hausirhandels mit
Kindvieh, Schweinen, Schaafen und Ziegen bis zum 31.
ds. Mis. verlängert.
St. Wendel, den 5. Oktober 1899.
Der Königliche Landrath,
J. V.: Wack.