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Amtliches Anzeigeblatt für
X r. 42.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
VPräsidenten.
Montag, den 16. Oktober
1899.
jenigen Stellen, an welchen die vorhandenen Telegraphen—
und Fernsprechleitungen die blanke Arbeitsleitung der
Bahn oberirdisch kreuzen, über der letzteren auf Kosten
der Verwaltung der elektrischen Straßenbahn stromlose
Schutzdrähte, in geeigneten Fällen Drahtnetze gezogen
oder sonstige stromfreie Schutzvorrichtungen angebracht
werden, durch welche eine Berührung der beiderseitigen
stromführenden Drähte vermieden wird. An Stelle
der stromfreien Schutzvorrichtungen oder neben denselben
kann, beziehungsweise muß der Schutz der Telegraphen—
und Fernsprechleitungen auch durch andere Einrichtungen
gemäß besonderer, nach Anhörung der Reichs-Tele—
graphen-Verwaltung durch die Aufsichtsbehörde zu
kreffenden Anordnung hergestellt werden.
An den Kreuzungsstellen muß der Abstand der untersten
Telegraphens oder Fernsprechleitung von den Schutz⸗
drähten und Tragelitzen mindestens 1 Meter betragen.
Wo zur Erreichung dieses Abstandes die Telegraphen—
und Fernsprechleitungen höher gelegt werden müssen,
hat dieses durch die Reichs-Poste und Telegraphen—
Verwaltung auf Kosten der Straßenbahnverwaltung
zu erfolgen. Imgleichen müssen die in der Nähe von
Telegraphen- und Fernsprechleitungen aufzustellenden
Pfosten, welche zur Unterstützung der Tragelitzen dienen,
mindestens 1,25 Meter von der zunächst befindlichen
Telegraphen- oder Fernsprechleitung entfernt bleiben.
Sofern trotzdem zu befürchten ist, daß z. B. beim
Abtrieb der Leitungen durch Wind oder aus sonstigen
Ursachen Berührungen der Telegraphen- oder Fern—
sprecheinrichtungen mit blanken Theilen der Speise—
seitung, der Arbeitsleitung oder sonstigen stromführenden
Theilen der Bahnanlagen an einzelnen Stellen ein—
treten können, sind auf Antrag der Reichs-Telegraphen—
Verwaltung nach Anordnung der Aufsichtsbehörde
geeignete Schutzvorrichtungen anzubringen, die eine
Berührung der Schwachstromleitungen mit der Stark—
stromleitung verhindern.
Die Aufsichtsbehörde wird an denjenigen Stellen, wo
die elektrische Bahn neben den Schwachstromleitungen
verlaͤuft, und der gegenseitige Abstand weniger als
10 Meter beträgt, auf Ersuchen der Reichs-Telegraphen—
Verwaltung besondere Schutzvorrichtungen an den Stark⸗
stromleitungen zur Verhinderung der Berührung der—⸗
selben mit den Schwachstromleitungen anordnen, sofern
nicht die örtlichen Verhältnisse eine Berührung der
Starkstrom- und Schwachstromleitungen auch beim
Umbruch von Stangen, oder beim Zerreißken von
Drähten ausschließen.
Die unterirdischen Zuleitungen von der Kraftstation
zu den Gleisen oder zu der Arbeitsleitung (Speise⸗—
teitunaskabel müssen thunlichst entfernt von den Reichs—
Genehmigungsurkunde.
Der Gesellschaft für Straßenbahnen im Saarthal wird
auf Grund des Gesetzes über Kleinbahnen und Privat⸗
anschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (G.“S. S. 225) im
Einvernehmen mit der Königlichen Eisenbahn-Oirektion zu
St. Johann-Saarbrücken die Genehmigung ertheilt, die ihr
gehörige Kleinbahn Halberg-Louisenthal auf der Strecke von
der Banngrenze zwischen Malstatt Burbach und Louisenthal
bis Halbera an Stelle des bisherigen Dampfbetriebes für
den elektrischen Betrieb einzurichten, vorbehaltlich der Rechte
Dritter und unter nachstehenden Bedingungen:
J. Für den Oberbau, die oberirdische Zuleitung des
elektrischen Stromes und die Betriebsmittel sind die in 88
der Genehmigungsurkunde vom 24. September 1897, durch
welche die Einführung des elektrischen Betriebes auf der
Strecke Louisenthal bis Banngrenze St. Johann der ge—
nannten Kleinbahn genehmigt worden ist, bezeichneten
Normalzeichnungen maßgebend.
II. Beim Bau und Betrieb der elektrischen Bahn sind
die in der dieser Urkunde beigehefteten Anlage zusammen—
gestellten Vorschriften zum Schutze der Reichs-Telegraphen
und Fernsprechanlagen zu beachten.
III. Die Regelung des Betriebes hat nach den Vor—
schriften der von dem Königlichen Landrath zu Saarbrücken
unter dem 6. April 1899 erlassenen Polizei-Verordnung für
die elektrisch betriebenen Staßenbahnlinien im Saarthal zu
erfolgen.
1V. Die Genehmigung wird für die Zeit bis zum
l. April 1934 ertheilt.
Trier, den 20. September 1899.
Der Regierungs-Präsident.
J. VB.: von Rosenberg-Gruszcezynski.
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Vorschriften
zum Schutze der Reichs-Telegraphen- und Fernsprechanlagen, welche
beim Bau und Betrieb elektrischer, mit Gleichstrom betriebener
Straßen⸗ und Kleinbahnen zu beachten sind.
Für den Betrieb der Straßenbahn sind nur solche
Dynamomaschinen zur Kraftlieferung zu verwenden,
deren Strompulsationen sehr geringfügig sind, damit
Induktionsgeränsche in den nahe der Bahn verlaufenden
oberirdischen Fernsprechleitungen vermieden werden.
Falls, wie dies beabsichtigt wird, eine oberirdische blanke
Leitung zur Zuführung der Betriebskraft an die
Motorwagen benutzt wird, und die Gleisschienen zur
Rückleitung der elektrischen Ströme dienen sollen, muß
die metallische Rückleitung durch die Schienen eine
möglichst vollkommene sein. Außerdem sollen an den—
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