Erscheint
jeden Montag.
Abonnements⸗
preis:
jährlich 2 Mark,
auswärts bei den
Postanstalten
2,50 Mark.
Saarbrücker
Insertions⸗
gebühren:
die 4gespaltene
Petitzeile
Kreis—
oder
deren Raum
* 10 Pfennig.
Amtliches Anzeigeblatt für
den Kreis Saarbrücken.
Ar. 41.
Montag, den 9. Oktober
1839.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Polizeiliche Vorschrift.
Nachdem in der Gemarkung Großhemmersdorf GBürger—
meisterei Niedaltdorf) das Vorhandensein der Reblaus fest⸗
gestellt worden ist, ordne ich hiermit auf Grund der 881
und 7 des Gesetzes, Maßregeln gegen die Verbreitung der
Reblaus betreffend, vom 27. Februar 1878 (Ges.S. S. 129)
behufs Verhütung der Verschleppung der Reblaus für den
Bereich der Gemarkung Großhemmersdorf Folgendes an:
b. Die Ausführung von Reben und Rebtheilen, gleichviel
ob bewurzelt oder unbewurzelt, von Rebblättern —
als Verpackungsmaterial oder sonst —, von gebrauchten
Rebpfählen oder Rebstützen aus der Gemarkung
Großhemmersdorf ist verboten.
Die Ausführung von Tafeltrauben, Trauben der Wein⸗
lese, Trestern aus der Gemarkung Großhemmersdorf
ist nur gestattet, wenn die genannten Erzeugnisse nicht
in Rebblättern verpackt sind und wenn
a) die Tafeltrauben in wohlverwahrten und dennoch
leicht zu durchsuchenden Schachteln, Kisten oder
Körben,
die Trauben der Weinlese eingestampft in gut ver⸗
schlossenen Fässern, welche derartig gereinigt sind,
daß sie kein Theilchen von Erde oder Reben an sich
tragen,
e) die Trestern in gut verschlossenen Kisten oder Fässern
sich befinden.
3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen
werden mit Geldstrafen bis zu 160 Mark oder mit
Haft bis zu vier Wochen bestraft.
Koblenz, den 21. August 1895.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
Nasse.
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Alle noch umlaufenden, bisher nicht verloosten 312 pro⸗
zentigen Staatsschuldscheine vom 2. Mai 1842 werden den
Besitzern zum 1. Januar 1900 mit der Aufforderung
gekündigt, die baaren Kapitalbeträge vom 2. Januar 1900
ab gegen Quittung und Rückgabe der Staatsschuldscheine
bei der Staatsschulden-Tilgungskasse, hie WV. Tauben—
straße 29, zu erheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr
Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und
der letzten drei Geschäftstage jedes Monats.
Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs—
Hauptkassen und in Frankfurt a. M. bei der Kreiskasse.
Die Effekten können schon vom 1. Dezember 1899 ab
diesen Kassen eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden—
Tilgungskasse vorzulegen haben und nach Feststellung die
Auszahlung vom 2. Januar 1900 ab bewirken.
Die hierdurch gekündigten Staatsschuldscheine werden
vom 1. Januar 1900 ab nicht mehr verzinst.
Zugleich weisen wir darauf hin, daß noch viele, bereits
früher gekündigte Schuldurkunden rückständig sind, nämlich:
Staatsschuldscheine von 1842, Schuldverschreibungen
der Staatsanleihen von 1850, 1852, 1853, 1862 18684
und der Staatsprämienauleihe von 1855, Kur⸗-⸗ und
Neumürkische Schuldverschreibungen, sowie eine Stammaktie
der Münster-Hammer⸗Eisenbahn.
Die Schuldverschreibungen aller dieser Anleihen sind
sämmtlich gekündigt, die Inhaber der rückständigen Stücke
werden wiederholt aufgefordert, dieselben zur Vermeidung
weiteren Zinsverlustes baldigst einer Einlssungsstelle ein—
zuliefern. Der Betrag fehlender, unentgeltlich mit ab—
zuliefernder Zinsscheine wird vom Kapital in Abzug gebracht.
Formulare zu den Quittungen werden von allen oben
gedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Endlich werden die Inhaber der noch umlaufenden
Schuldverschreibungen der konsolidirten 42prozentigen
Staatsanleihe ersucht, diese Stücke alsbald an die Kontrolle
der Staatspapiere, hier 8. W. Oranienstraße 92/94, oder
an eine Regierungs-Hauptkasse oder an die Kreiskasse in
Frankfurt a. M. zum Umtausch in 31/4- vormals 4 prozentige
Konsols einzureichen
Berlin, den 14. September 1899.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
v. Hoffmann.
2.
Polizeiliche Anordnung.
Nachdem in der Gemarkung Ihn, Bürgermeisterei
Kerlingen im Kreise Saarlouis, das Vorhandensein der
Reblaus festgestellt worden ist, ordne ich hiezmit auf Grund
der 88 1 und ꝰ̃ des Gesetzes vom 27. Februar 1878, be—
treffend Maßregeln gegen die Verbreitung der Reblaus
(G.S. S. 129) für den Bereich der Gemarkung Ihn zur
Verhütung der Verschleppung der Reblaus Folgendes an:
l. Die Ausführung von Reben und Rebentheilen, gleich—
viel ob bewurzelt oder unbewurzelt, von Rebenblaͤttern,
als Verpackungsmaterial oder sonst, von gebrauchten
Rebenpfählen oder Rebenstützen aus der Gemarkung
JIhn ist verboten.