Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Befähigung zum Richteramte erlangt haben, unter dem Titel
„Syndikus der Landesbank“, einen oder mehrere, welche in
aAllen die Landesbank der Rheinprovinz betreffenden An—
gelegenheiten Verträge und Verhandlungen aufzunehmen und
auszufertigen, sowie Urkunden in solchen Angelegenheiten und
zu Eintragungen und Löschungen im Grundbuche erforderliche
AÄnträge den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gemäß zu
beglaubigen haben. Alle diese Akten sollen die gleiche Kraft
und Wirtung haben, wie diejenigen eines preußischen Notars.
89.
Aus Urkunden, die von diesem Beamten innerhalb der
Grenzen seiner Amtsbefugnisse aufgenommen sind, findet die
gerichtliche Zwangsvollstreckung statt.
Auf diese finden die Vorschriften über die Zwangs⸗
vollstreckung aus notariellen Urkunden entsprechende An—
wendung.
In den Fällen der 88 694 und 6685 der Zivilprozeß—
ordnung ist die vollstreckbare Ausfertigung nur auf An—
ordnung des Amtsgerichts zu Düsseldorf zu ertheilen.
Auͤsgefertigt auf Grund Beschlusses des 41. Rheinischen
Provinziallandtages vom 8. Februar 18099.
Düsseldorf, den 17. oebruar 1899.
L. 8.
Der Landeshauptmann der Rheinprovinz
gez.: Dr. Klein.

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Polizei⸗Verordnung,
betreffend Einführung der Anzeigepflicht für Pest.
Auf Grund der 886, 12 und 15 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (G.S. S. 265)
und der 88 137, 139 und 140 des Gesetzes über die all—
gemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 (G.S. S. 195
sowie des 89 des Regulativs vom 8. August 1835 (G.S
S. 240) wird hiermit für den Umfang des Regierungs—
bezirks Trier, vorbehaltlich der Zustimmung des Bezirks⸗
Ausschusses, verordnet was folgt:
81.
Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Pest (orientalische
Beulenpest) sowie jeder Fall, welcher den Verdacht dieser
strankheit erweckt, ist der für den Aufenthaltsort des Er—
krankten oder dem Sterbeort zuständigen Polizeibehörde un—
berzüglich anzuzeigen.

82.
Zur Anzeige sind verpflichtet:
1. der behandelnde Arzt;
2. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Er—
krankten beschäftigte Person;
3. der Haushaltungsvorstand;
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der
Erkrankungs- oder Todesfall sich ereignet hat.
83.
Die Nichtbefolgung der vorstehenden Polizeivorschrift
wird mit Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark, an
deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haftstrafe
tritt, bestraft. me
Trier, den 18. September 1899.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszcezynski.

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Bekanntmachungen anderer Behörden.
Der Landwirth August Sauer von Enkirch, Kreis Zell,
Regierungs-Bezirk Koblenz, ist von uns zum Kreisboniteur
ernannt und als solcher vereidigt worden.
Düsseldorf, den 13. September 1899.
Königliche Generalkommission
für die Rheinprovinz und die Hohenzollern'schen Lande
In Vertretung: Freytag.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes vom 11. März
1850 über die Polizei-⸗Verwaltung wird für den hiesigen
Polizeibezirk folgende Polizei-Verordnung erlaffen:
8 1.
Schulpflichtige Kinder dürfen in der Zeit von 7 Uhr
Nachmittags bis 7 Uhr Vormittags zum Austragen von
Backwaaren, Milch, Zeitungen oder anderen Gegenständen,
zum Kegelaufsetzen oder zu sonstigen Verrichtungen in Schankwirthschaften,
 zum Aufwarten oder zum Handeln mit Blumen
und anderen Gegenständen nicht verwandt werden.
82.
Personen, welche vorstehender Bestimmung zuwider
schulpflichtige Kinder beschäftigen, sowie Eltern, Vormünder
oder Erzieher, welche derartige Beschäftigungen dulden oder
die Kinder von solchen Beschäftigungen nicht abhalten, werden
mit Geldstrafen bis zu neun Mark oder mit Haft bis zu
drei Tagen bestraft.
St. Johann a. d. S., den 21. September 1899
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
J. V.: Der Beigeordnete
L. H. Röchling.

Bekanntmachung.
In dem Gehöfte des Stierhalters Krebs zu Guichen⸗
bach, des Jakob Maurer, Christian Maurer und des Orts⸗
borstehers Klein zu Ueberhosen ist die Maul— und Klauen⸗
seuche ausgebrochen und ist über fragliche Geböfte die
Behöftssperre und über die Gemeinde Ueberhofen die
Feldmarksperre verhängt worden.
Ferner ist in 9 Gehöften der Gemeinde Engelfangen
die Maul⸗ und Klauenseuche festgestellt worden und ist
über Engelfangen die Ortssperre verhängt worden.
Riegelsberg, den 22. September 1899.
Der Bürgermeister,
Speicher.

Bekanntmachung.
In Köln, Etzenhofen und Pflugscheid ist die Mauls und
Klauenseuche erloschen und sind die angeordneten Schutzmaßregeln
 aufgehoben worden.
In 7 Gehöften der Gemeinde Sellerbach ist die Maul⸗
und Klauenseuche festgestellt worden und ist über fragliche
Gehöfte die Gehöfts- und über die Gemeinde Sellerbach die
Feldmarksperre verhängt worden.
            
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