Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

sichtigt werden. Zur Vermeidung von Zeitverlust empfiehlt
es sich, die verletzten Personen zu folgenden Tageszeiten:
Wochentags von 10 bis 1 Uhr,
Sonntags von 10 bis 11 Uhr,
dem Institut für Infektionskrankheiten zuzuweisen. Für die
Rückreise haben die Behandelten selbst bezw. die Behörden,
welche sie überwiesen haben, rechtzeitig durch Uebermittelung
der Reisekosten an das Institut für Infektionskrankheiten
oder auch an die Patienten vor Ablauf von 20 Behandlungs⸗
tagen Sorge zu tragen. Nach der Entlassung ist eine längere
ärztliche Beobachtung des Geheilten dringend erwünscht. Zu
dem Zwecke stellt das Institut für Infektionskrankheiten über
jeden im Institut Behandelten nach besonderem Muster ein
Entlassungszeugniß aus, mit dem Ersuchen, um weitere
Beobachtung und eventl. möglichst um Herbeiführung der
sanitätspolizeilichen Obduktion sowie um eingehende Bericht⸗
erstattung.
Das Entlassungszeugniß wird von dem Institut für
Infektionskrankheiten an den zuständigen Landrath — in
Stadtkreisen an die Ortspolizeibehörde — in 2 Exemplaren
übersandt. Der Landrath (Ortspolizeibehörde) stellt das eine
der beiden Exemplare dem zuständigen Kreis- oder Stadt—
physikus zu. Bei der Entlassung fordert das Institut für
Infektionskrankheiten den Geheilten auf, sich nach Ablauf
von 3 Monaten bei dem zuständigen Kreis- (Stadt⸗) Phy⸗
—V
delnden Arzt zu einer schriftlichen Aeußerung über seinen
Gesundheitszustand an den Kreis- (Stadt-) Physikus zu ver—⸗
anlassen. Bei einem richtigen Zusammenwirken zwischen der
Polizeibehörde und dem Kreismedizinalbeamten wird es sich
ohne besondere Schwierigkeit ermöglichen lassen, auffällige
Erscheinungen in dem Gesundheitszustande des Gebissenen zu
erfahren und letzteren in seinem eigenen Interesse zu bewegen,
sich von Zeit zu Zeit dem Kreis- (Stadt⸗) Physikus vorzu—
stellen. Es empfiehlt sich, die Untersuchung bezw. schriftliche
Aeußerung an den Kreisphysikus Seitens des behandelnden
Arztes thunlichst alle 3 Monate bis nach Ablauf eines Jahres
zu wiederholen.
Sollte, wenn der Physikus nicht in der Lage ist, sich
auf diesem Wege oder durch gelegentliche persönliche Be⸗
obachtung oder auch durch Befragen zuverlässiger und
geeigneter Personen, insbesondere anderer Aerzte, Kenntniß
von dem Zustande des in dem Institute Behandelten zu
verschaffen, ausnahmsweise eine ärztliche Untersuchung
Seitens des Physikus außerhalb seiner Wohnung erforderlich
werden, so sind die Gebühren, da es sich um eine medizinal⸗
polizeiliche Verrichtung im allgemeinen staatlichen Interesse
handelt, in der üblichen Weise aus der Staatskasse zu
liaquidiren.
Das Gleiche gilt hinsichtlich der Gebühren für die
Obduktion. Die Kosten für die Verpackung und Versendung
von Leichentheilen an das Institut für Infektionskrankheiten,
welche von dem Physikus zu veranlassen ist, sind gleichzeitig
mit der Uebersendung bei dem Institut zu liquidiren. Im
Uebrigen werden Kosten aus der Ueberwachung nicht erwachsen,
da die ärztliche Untersuchung in der eigenen Wohnung zu
den allgemeinen Dienstobliegenheiten des Physikus gehört,
für welche eine besondere Entschädigung nicht liquidirt
werden kann.
Trier, den 8. August 1899.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.

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2

Bekanntmachung, die Prüfung der Hufschmiede betreffend.
Von der Prüfungsstelle für Hufschmiede (Amtsblatt⸗
bekanntmachung vom 11. April 1885 S. 120) ist eine Prüfung
auf den 27. November d. Is.
anberaumt worden.
Hufschmiede, welche den selbstständigen Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem
Gesetze vom 18. Juni 1884 (G.«S. S. 305) erforderliche
Prüfungszeugniß zu erwerben beabsichtigen, werden hiermit
aufgefordert,
mindestens 4 Wochen vor dem Tage der Prüfung bei dem
Vorsitzenden der Prüfungsbehörde, dem Königlichen
Departementsthierarzte Dr. Steinbach hier, unter
Einreichung des Geburtsscheines, etwaiger Zeugnisse
über die erlangte gewerbliche Ausbildung, sowie unter
Einsendung der Prüfungsgebühr von zehn Mark sich
zur Prüfung zu melden.
Die Einberufung der Prüflinge, welche das erforderliche
Handwerkszeug selbst mitzubringen haben, erfolgt unter Angabe
der Stunde und des Ortes der Prüfung durch den Vor—
sitzenden der Prüfungsbehörde.
Zugleich wird hiermit bekannt gegeben, daß der
nächste Lehrgang in der Hufbeschlag-Lehrschmiede
hierselbst
am 2. Oktober d. Is.
beginnt.
Die Lehrschmiede hat den Zweck, künftigen Beschlag—
schmieden die Gelegenheit zur Erwerbung derjenigen Kenntnisse
im Hufbeschlage zu geben, welche zum Bestehen der im
Gesetze vom 18. Juni 1884, betreffend die Ausübung des
Hufbeschlaggewerbes, vorgeschriebenen Prüfung und zur
Ausübung des Hufbeschlages erforderlich find.
Als Schüler werden in der Regel nur solche Personen
aufgenommen, welche die Zurücklegung einer mindestens
fünfjährigen erfolgreichen Beschäftigung als Lehrling, Geselle
oder Gehülfe im Hufschmiedegewerbe nachzuweisen vermögen.
Ausnahmen können in besonderen Fällen von der ständigen
Aufsichtsbehörde der Lehrschmiede zugestanden werden.
Die Gesuche um Aufnahme in einen Lehrgang sind unter
Beifügung der erforderlichen Zeugnisse mindestens 14 Tage
vor Beginn des Kursus an die ständige Aufsichtsbehörde
der Lehrschmiede, zu Händen des Obermeisters der Schmiede—⸗
Innung zu Trier, Schmiedemeister A. Nusbaum, Pferde—
markt Nr. 5 hierselbst, zu richten, welche Uber die Aufnahme
zu befinden hat.
Mehr als acht Schüler werden gleichzeitig nicht auf—
genommen.
Der Lehrgang umfaßt einen Zeitraum von acht
Wochen. Es findet in jedem Vierteljahr ein solcher statt,
dessen Schluß jedesmal mit der von der staatlichen Prüfungsbehörde
 für Hufschmiede anberaumten, in dem Amtsblatt
bekannt gemachten Prüfung zusammenfällt.
Die Schüler erhalten den Unterricht und ihre praktische
Ausbildung unentgeltlich. Für ihren Unterbalt haben die—
selben selbst zu sorgen.
Mit Rücksicht auf die hohen Anforderungen, welche
bei den Prüfungen für das Hufbeschlaggewerbe in stets
steigendem Maße gestellt werden, kann der rege Besuch der
Lehrschmiede nicht dringend genug empfohlen werden.
Trier, den 9. September 1899.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszezynski.
            
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