Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird für den Be—
zirk der Gemeinde Gersweiler-Ottenhausen vorbehaltlich der
Benehmigung des Herrn Regierungs-Präsidenten zu Trier
bezüglich des Strafmaßes in 8 4 nachstehende Polizei-Ver⸗—
ordnung erlassen:

81.
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude errichtet ist,
muß an die Gemeinde-Wasserleitung angeschlossen werden.
Die Hausleitung muß stets in einem solchen Zustande
erhalten werden, daß die ungehinderte Wasserentnahme jederzeit
gewährleistet ist.

8 2.
Ausgenommen sind nur diejenigen Grundstücke, deren
Lage oder Beschaffenheit den Anschluß an die Gemeinde—
Wasserleitung nicht ermöglicht.

83.
Die Verpflichtung, den Anschluß an die Gemeinde—
Wasserleitung zu bewirken, liegt den Eigenthümern oder
Verwaltern der Grundstücke ob.
84.
Wer es unterläßt, das eigenthümlich besessene oder
derwaltete Grundstück an die Gemeinde-Wasserleitung binnen
zeiner von dem Bürgermeister zu bestimmenden Frist an—
zuschließen, bezw. derjenige Eigenthümer oder Verwalter,
velcher den Anschluß des Grundstücks an die Wasserleitung
nicht duldet, verfällt — abgesehen von der Seitens der
Ortspolizeibehörde im Wege der Exekution zu bewirkenden
derbeiführung des Anschlusses — in eine Geldstrafe von
drei bis 30 Mark, an deren Stelle im Falle des Unvermögens
verhältnißmäßige Haft tritt.
85.
Vorstehende Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage
hrer Verkündigung in der durch den Herrn Regierungs—
Präsidenten zu Trier unterm 18. Januar 1889 (Amtsblatt
Seite 20) vorgeschriebenen Form in Kraft.
Gersweiler, den 17. Juli 1899.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
A. Müller.

I. 18975.
Genehmigt auf Grund des 8 144 Absatz ldes Gesetzes
iber die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883.
Trier, den 25. August 1899.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszcezynski.
Vorstehende Polizei-Verordnung wird hiermit ver—
Ifentlicht.
Gersweiler, den 8. September 1899.
Der Bürgermeister,
A. Muͤlller.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes vom 11.
März 1850 über die Polizei-Verwaltung wird für die Bürger—
neisterei Vüttlingen folgende Volizei-Verordnung erlaßen.

81.
Jeder Wirth, der eine Spieluhr (Orchestrion) in seiner
Wirthschaft aufftellen will, hat dies spätestens 3 Tage vorher
auf dem Bürgermeister-Amte anzumelden.
82.
Der Betrieb einer Spieluhr darf an den Wochentagen
vor Morgens 9 Uhr nicht beginnen und muß spätestens
Abens 10 Uhr beendet sein. An Sonn- und Feiertagen darf
eine Spieluhr des Vormittags nur von 113 —2 ühr und
des Nachmittags von 4 bis 10 Uhr in Betrieb gesetzt werden.
88
Bisher nicht angemeldete Spieluhren sind sofort anzu—
melden.

84.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
werden mit einer Geldstrafe bis zu 9 Mark bezw. 3 Tagen
Haft bestraft.
Püttlingen, den 5. September 1899.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister,
J. V.: Der Beigeordnete
Ganser.

Bekanntmachung.
In dem Gehöfte des Ortsvorstehers Himbert zu Engel—
jsangen ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen und
sst über fragliches Gehöft sowie den über das Gehöft
führenden Weg die Sperre verhängt worden.
Riegelsberg, den 2. September 1899.
Der Bürgermeister,
Speicher.

Bekanntmachung.
In dem Gehöfte des Ackerers Friedrich Klein zu Ueber—
hofen ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen und ist
iber fragliches Gehöft die Gehöftssperre verhängt worden.
Riegelsberg, den 7. September 1899.
Der Bürgermeister.
Speicher.

Unter dem Rindviehbestande des Ackerers Michel Broßius
in Auersmacher ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen
über das Gehöft ist daher die Sperre verhängt.
Kleinblittersdorf, den 5. September 1899.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Weber.

Auszug aus der Vacanzenliste
für Militair-Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2). Die Vacanz tritt ein: wann? wo?
bei welcher Behörde? 3) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Be—
‚eichnung der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden.
5) Dauer der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit.
6) Ob die Anstellung auf Lebenszeit oder auf Kündignng erfolgt.
7) Betrag der zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Ge—
haltsabzüge gedeckt werden kaun. 8) Einkommen der Stelle.
9) Ob Aussicht auf Verbesserungen vorhanden. 10) Bemerkun gen
1. 2) 1. Oktober 1899, Aachen, Königl. Gefängniß,
3) Strafanstalts-Aufseher, 4) der Bewerber muß gut lsesen,
rechnen und schreiben können. darf nicht über 35 Jahre al“
            
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