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VAr. 38.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Der Herr Minister des Innern hat durch Erlaß vom
3. Juli d. Is. II 7927 dem geschäftsführenden Ausschusse
für den Luxuspferdemarkt in Bromberg die Erlaubniß ertheilt,
bei Gelegenheit des in diesem Jahre stattfindenden Marktes
eine öffentliche Verloosung von Pferden, Wagen, Reit- und
Fahrgeräthen ꝛc. nach Maßgabe des eingereichten Planes zu
veranstalten und die Loose — 120000 Stück zu je 1 Mark
— ein der ganzen Monarchie zu vertreiben.
Die Zahl der Gewinne beträgt 2020 im Gesammtwerthe
48380 Mark.
Trier, den 10. Juli 1899.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Banke
Unter der Firma „Vaterländische Glas-Versicherungs—
Aktiengesellschaft“ ist in Köln eine Aktiengesellschaft gegründet
worden, deren Zweck ist, Glasscheiben gegen die durch Zertrüm—
merung entstehenden Schäden zu versichern. Ver Gesellschaft
ist von dem Herrn Minister für Handel und Gewerbe unterm
29. März d. Is. die Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe ertheilt
und die Ertheilung der Genehmigung im 24. Stück des Amts—
olattes der,Königlichen Regierung zu Köln veröffentlicht worden.
Die Eintragung in das Handeisregister ist laut der in der
echsten Beilage zu Nr. 114 des Deutschen Reichs- und König⸗
ich Preußischen Staats-Anzeigers vom 16. Maid. Is. ent⸗
zaltenen Bekanntmachung erfolgt.
Trier, den 13. Juli 1899.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden
An Stelle des aus dem Staatsdienste ausscheidenden
Gewerbeinspektions-Assistenten Heerdegen ist der Gewerbe—
nspektions⸗Assistent Dr. Bender, bisher zu Neusalz a.O., vom
15. d. Mts. ab mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines
Assistenten bei der Königlichen Gewerbeinspektion in Saar—
drücken beauftragt.
Trier, den 15. Juli 1899.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.
Montag, den 31. Juli
1858.
—
Das mit dem 1. Januar 1900 in Kraft tretende
Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich berührt u. a.
auch das Gesindrecht. Generell bestimmt in dieser Hinsicht
zunächst der Artikel 95 des Einführungs-Gesetzes vom 18
Auguft 1896 (R.⸗G.Bl. S. 627)
„Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor—
schriften, welche dem Gesinderecht angehören.“
Die Gesinde-Ordnung für die Rheinprovinz vom
19 August 1844 (G.⸗S. S. 410) bleibt also in ihrem
Geltungsgebiet auch nach dem 1. Januar 1900 in Kraft.
Weiterhin wird in dem Einführungsgesetze noch besonders
hervorgehoben, daß die Vorschriften der Landesgesetze über
die Schadensersatzpflicht desjenigen, welcher Gesinde zum
viderrechtlichen Verlassen des Dienstes verleitet oder in
Kenntniß eines noch bestehenden Gesindeverhältnisses in
Dienst nimmt oder ein unrichtiges Dienstzeugniß ertheilt.
aufrecht erhalten bleiben.
Dagegen finden nach dem Artikel 95 Jl. c. die im Ab⸗
atz 2 daselbst aufgeführten Paragraphen des Bürgerlichen
Besetzbuches, welche einzelne privatrechtliche Vorschriften der
dandes⸗Gesindeordnungen modifiziren, Anwendung. Diese
Vorschriften beziehen sich im Wesentlichen auf die persönliche
Beschäftsfähigkeit der einen Gesindevertrag abschließenden
Personen, insbesondere auch der Minderjährigen und Ehe—
rauen, sowie auf die Wirksamkeit der von denselben in Be—
zug auf ihr Dienstverhältniß abzugebenden Willenserklärungen,
nuf die Vertretungsverbindlichkeit der Herrschaft für im
Dienste bewiesenes Verschulden ihrer Dienstboten dritten
jegenüber, endlich auf die Verpflichtungen der Herrschaft
»em erkrankten Gesinde gegenüber. In letzterer Hinsicht
hestimmt das Ausführungsgesetz, daß die Vorschrift im 8
317 B.G.«B. nur insoweit Anwendung findet, als die
dandesgesetze dem Gesinde nicht weitergehende Ansprüche
gewähren.
Was die in dem letzten Absatze des Art. 95 enthaltene
Bestimmung anlangt, wonach dem Dienstberechtigten gegen⸗—
iber dem Gesinde ein Züchtigungsrecht nicht zusteht, so
verden dadurch die in Preußen bestehenden landesgesetzlichen
Vorschriften nicht berührt, da keine der letzteren ein solches
Recht statuirt.
Es wird auf diese in erster Linie auch wegen der für
das polizeiliche Verfahren in Gesindestreitsachen interessirenden,
aach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches maß⸗
gebenden Modifikationen der Rheinischen Gesindeordnung
hierdurch aufmerksam gemacht, insdesondere auf die 88 617,
324 und 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches, welche die
vesentlichsten Aenderungen enthalten.
Saarbrücken, den 24. Juli 1899.
Der Königliche Landrath.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Dem Heilgehülfen Wilhelm Barthels aus Sulzbach ist
durch den Herrn Regierungs-Präsidenten zu Trier das
Befähigungs-Zeugniß als „geprüfter Heildiener“ zuerkannt
worden.
Saarbrücken, den 27. Juli 1899.
Der Königliche Landrath,
Raf⸗—