Erscheint
jeden Montag.
Ubonnements⸗
preis:
Saarbrücker
Irsertiens
gebühren:
die 4gespaltene
Petitzeile
ährlich 2 Mark,
ruswäris bei den
Postanstalten
2,50 Mark.
Kreis—
oder
deren Raum
10 Pfennig
Amtliches Anzeigeblatt für
den Kreis Saarbrücken.
Vr. 28. Montag, den 10. Juli
TTTII. r TACG3; 7] Wogceie;
8 egierungs— Ausstellungsgegenständen auch im diesseitigen Staatsgebiete,
Bekanntmachungen des Königlichen R glerung und zwar in seinem ganzen Bereiche Loose zu vertreiben.
Präsidenten. Es sollen 100000 Loose zu je 1 Mark ausgegeben
und 2161 Gewinne im Gesammtwerthe von 50000 Narf
ausgesetzt werden.
Trier, den 24. Juni 1899.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Banke.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster
Ordre vom 7. Juni 1899 der Kommission der gegenwärtig
in Dresden stattfindenden Deutschen Kunstausstellung die
Erlaubniß zu ertheilen geruht, zu der in Verbindung mit
dieser Ausstellung beabsichtigten, von der Königlich Sächsischen
Staatsregierung genehmigten öffentlichen Ausspielung von
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Im Kreise Saarbrücken empfingen im Monat Juni 1899 Jagdscheine:
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Fabrikbesitzer
Kaufmann
Leutnant im Drag.
Regt. Nr.7
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Saarbrücken. den 1. Zuli 1899.
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Straßburg
St. Johann
Saarbrüöcken
im Elsaß
Sadarbrücken
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Malst.-Burbach
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Der Königliche Landrath.
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Bekanntmachungen anderer Behörden.
Durch Verfügung des Herrn Justiz⸗Ministers vom 29.
April und 4. Mai 1899 — Ges.-Samml. S. 95/97 — ist der Be⸗
zinn der im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen im
Beltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 bezw. 14. Juli 1893 zur Anmeldung von Ansprüchen
vorgeschriebenen Ausschlußfrist von sechs Monaten für die
zum Bezirke des Amtsgerichts Völklingen gehörige
Gemeinde Völklingen
auf den 1. Juni 1899 festgesetzt worden.
Die Ausschlußfrist läusft ab mit dem 1. Dezember 1899.
Die Bedeutung dieser Frist ergibt sich aus den nach—
tehenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
8 48. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vor⸗
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
velche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die
Verfügung über dasselbe beschränkendes Recht oder eine
Hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
Z 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zu dem Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
mäßheit des 8 44 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
(88 48, 50) dem Amtsgerichte angemeldet hat.
8 58. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit