Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

neuerdings zu bestimmen, oder das Fleisch oder Theile des—
selben als zum Genuß untauglich vom Verkehr auszuschließen
—VVV
Minderwerthiges Fleisch, welches innerhalb 6 Tage
von dem Tage der Ausschlachtung ab gerechnet, auf der
Freibank nicht verkauft ist, wird vernichtet.

89.
Nach beendigtem Verkaufe hat der Verkäufer für die
gründliche Reinigung des Verkaufslokales und der benutzten
Geräthschaften Sorge zu tragen, widrigenfalls die Reinigung
auf seine Kosten erfolgt.
810.
Dem von dem Schlachthof-Verwalter angestellten Ver—
käufer wird das Fleisch, soweit es zum Verkauf in rohem
Zustande bestimmt ist, ausgekühlt zugewogen, das Gewicht
des in gekochtem Zustand zu verkaufenden Fleisches wird
nach der Abkochung festgestellt.
Bei abgemagerten Rindern kann der Schlachthof⸗-Ver⸗
walter vor der Festsetzung des Gewichtes die Unterschenkel
und Vorarmbeine aus dem Fleische entfernen lassen.
Der Verkäufer hat die tägliche Einnahmen an die Schlacht⸗
hofkasse abzuliefern.

A
Für das Abkochen des Fleisches und für Benutzung
der Freibank sind die tarifmäßigen Gebühren zu entrichten.
812.
Den Erlös für das auf der Freibank verkaufte Fleisch
erhält der Eigenthümer desselben nach Abzug der im 8 11
genannten Gebühren von der Schlachthofkasse ausbezahlt.
Der Erlös für Fleisch, dessen Eigenthümer nicht zu ermitteln
ist, verbleibt der Schlachthofkasse.
g 13.
Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt,
wird, soweit eine solche Zuwiderhandlung nach den allge⸗
neinen Gesetzen nicht mit höherer Strafe zu ahnden ist,
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark und im Unvermögensfalle
mit entsprechender Haft bestraft.
8 14.
Diese Freibankordnung tritt mit Eröffnung des Schlacht⸗
hofes in Kraft.
Völklingen, den 6. April 1899.
Der Bürgermeister,
Stürmer.
Genehmigt durch den Herrn Regierungs-Präsidenten
unterm 31. Mai d. Is.IJ 9313

Gebühren-Tarif
für den Wemeinde⸗Schlachthof zu Völklingen.
Es sind zu erheben:
J. Untersuchungsgebühr
oon Schlachtvieh vor und nach der Schlachtung:
für 1 Stier oder Ochsen .. 1,50 Mk.
1 Ruh oder Rind. 2608,
Schwein. .. 190,
—XW *550
Schaf oder Ziege 50
Spanferkel.. 25
Schaflamm. i
Ziegenlamm.
pferd

4—

II. Untersuchungsgebühr für eingeführtes frisches Fleisch:
für 1 Stück Großvieh einschl. Pferde pro Viertel 1,80 Mk
„1Schwein pro Hälfte.1,00,
„1 Spanferkel, Zickel und Laum. .060,
„ einzelne Fleischstücke sowie Organe und Fett
vro Pfund. —0705
III. Schlachtgebühren (für Benutzung):
für 1 Stier oder Ochsen.. 4,50 Mk.
„1 Kuh oder Rind. . 3,75 ,
„l Schwein ... 2,50,
1J Kalb.. 0,75 ,„
Schaf oder Ziege 050 ,
—An OD,2688,
Schaflamm. .. 0,15,
Ziegenlamme. O. 15
Pferd.. 1,50
IV. Stallgebühren:
für 1 Stück Großvieh pro Tag. 0,25 Mk
„1 ,„ Kleinvieh, 010,
. 1, Schwein 0,15,
V. Wiegegebühren:
für 1 Stück Großvieh. .. 0,50 Mk.
„ 1„ Schwein... 0,50 „
„1 ,„ Kleinvieh 0,30 ,
„1 Haut oder dergl. . 0,10 ,
VI. Freibank und Kochgebühren:
für 1 Stück Großvieh. 2,00 Mk.
1 Schwein. .. . 1,2508,
lStück Kleinvieh. UV—
l Kilogramm Fleisch.. .. 0,05,
„Abkochen von J finnigen Schwein 2,00,
VII. Eintrittsgebühr für Besichtigung der Schlachthofanlage
pro Person..... 0,25 Mk.
VIII. Kühlhausanlage:
für jeden Quadratmeter Kühlzelle 50,00 Mk.

Genehmigt durch den Bezirks-Ausschuß zu Trier unterm
L. Juni 1899. — KR. A. 1332 —

Vorstehende Verordnungen, welche mit Eröffnung des
Schlachthofes in Kraft treten, bringe ich hierdurch zur oͤffent⸗
lichen Kenntniß.
Völklingen, den 10. Juni 1899.
Der Bürgermeister,
Stürmer.

Bekanntmachung.
Nach amtlicher Feststellung ist ein dem Bergmann
Heinrich Lamour, Fingerhutstraße 20 hier, gehöriges Schwein
in der Schweineseuche, und eine dem Lehrer Joh. Laurent,
Scheidterstraße hier, gehörige Kuh an der Maul- und
Klauenseuche erkrankt. Ferner ist ein dem Bergmann Fritz
Schade, Freiheitstraße 20 hier, gehöriges Schwein an
Schweineseuche gefallen.
Die betreffenden Gehöftind polizeilich gesperrt.
Dudweiler, den 22. Juni 1899.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Petermann.
            
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