8 13.
Das ausgeschlachtete Fleisch, sowie Lungen und Leber
dürfen erst dann in die Kühlzellen gebracht werden, wenn
sie vollständig abgetrocknet und auf Lufttemperatur abge—
kühlt sind. Wann dieser Zeitpunkt eingetreten ist, entscheidet
der Schlachthof-Verwalter.
Das in das Kühlhaus einzubringende Fleisch muß un—
mittelbar vor der Einbringung mit einem reinem Tuche vom
Blut gereinigt werden.
8 14.
Die Fleischtheile müssen so aufgehängt werden, daß von
allen Seiten Luft beikommen kann. Dieselben dürfen nicht
eingewickelt, zusammengepackt sein oder am Fußboden liegen.
Das Aufhängen eiserner Haken an den Gittern der Wände
oder Decken der Zellen ist untersagt.
Die Zellen dürfen nicht überfuͤllt sein. Ob eine Zelle
überladen, unvorschriftsmäßig gehalten oder mit verbotenen
Gegenständen belegt ist, entscheidet der Schlachthof-Verwalter.
816.
Geräucherte Wurst und Fleischwaaren dürfen in die
Kühlräume nicht verbracht werden. Salzen und Pöckeln
don Fleisch in den Kühlräumen ist gestattet.
8 16.
Für die im Kühlhaus aufbewahrten Fleischvorräte über—
nimmt weder die Schlachthof-Verwaltung noch die Gemeinde
Bewähr und ist zu keinerlei Schadenersatz verpflichtet.
817.
Der Betrieb des Kühlhauses findet regelmäßig in den
Monaten März bis incl. Oktober statt, in den übrigen Mo—
aaten, wenn die Witterungsverhältnisse dies erfordern.. Da⸗
gegen findet in diesen Monaten eine regelmäßige Lüftung
der Kühlräume statt, soweit dies für die Erhaltung des
Fleisches nothwendig erscheint.
g 18.
Schluß und Wiederöffnung wird einige Tage vorher be—
kannt gegeben.
819.
Das Kühlhaus ist geöffnet Wochentags von 5—71 und
oon 11 -12 Uhr Vormittags und 5—6 Uhr Nachmittags.
Die Zeit von 5—6 Uhr ist zum Einbringen von Fleisch
in die Zellen bestimmt.
An Sonn⸗ und Festtagen ist das Kühlhaus von 5—27
Uhr Morgens geöffnet.
820.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verordnung werden
mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle
mit entsprechender Haft bestraft.
Völklingen, den 6. April 1899.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister,
Stürmer.
I. 9313.
Auf Grund des 8 144 des Landesverwaltungsgesetzes
dom 30. Juli 1883 in Bezug auf die Höhe der Strafan⸗—
drohung genehmigt.
Trier, den 31. Mai 1899.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.
Polizeiverordnung
den Verkauf minderwerthigen Fleisches im Gemeinde-Schlachthof zu
Völklingen betreffend.
Bestimmungen über die Freibank.
8S 1.
Zum Verkauf des minderwertigen, aber zum Genusse
geeigneten Fleisches wird von der Gemeinde Völklingen auf
dem Schlachthof eine „Freibank“ errichtet und verwaltet.
82.
Der Freibank werden überwiesen:
a) Die bei der thierärztlichen Untersuchung für minder—
wertig, jedoch zum Genusse geeignet erklärten Fleisch—
und Eingeweidetheile der im Schlachthof ausgeschlach⸗
teten Thiere sowie das von auswärts eingeführte und
—DD
Diejenigen, im Schlachthofe aufgefundenen, zum mensch⸗
lichen Genusse geeigneten Fleisch- und Eingeweidetheile,
deren Eigenthümer durch die Schlachthof-Verwaltung
nicht 2 Tage nach der Auffindung ermittelt ist.
Anmerkung: Außerdem das Fleisch und die Eingeweide
der von Nichtmetzgern des Büryermeisterei-Bezirks Völk—
lingen im Schlachthaus geschlachteten bezw. nothgeschlach—
teten Thiere, wenn dasselbe durch die Untersuchung als
minderwertig befunden wird. Eine Rückgabe des bezgl.
Fleisches zur Verwertung in dem eigenen Haushalte des
Eigenthümers wird nicht gestattet.
83.
Die Ueberweisung an die Freibank erfolgt durch den
Schlachthof-Verwalter, der auch darüber zu entscheiden hat,
ob das Fleisch in rohem oder gekochtem Zustande verkauft
werden soll.
9
8 4.
Das der Freibank überwiesene Fleisch wird mit einem
Stempel, der die Aufschrift „Freibank Völklingen“ trägt,
abgestempelt. Dieser Stempel unterscheidet sich von den
ibrigen Fleischstempeln in der Form und Farbe.
8 5.
Der Schlachthof⸗Verwalter setzt den Verkaufswerth des
Fleisches je nach der Beschaffenheit fest. Der Verkaufspreis
muß aber wenigstens 4 unter dem gewöhnlichen Ladenpreise
bleiben.
86.
Der Verkauf des minderwertigen Fleisches erfolgt durch
den Besitzer bezw. durch einen von der Schlachthof-Verwal⸗
tung beauftragten Verkäufer unter Aufsicht eines Schlachthof⸗
bheamten und muß Tags zuvor in den Völklinger Zeitungen
oder durch die Schelle bekannt gemacht werden.
87.
Das Freibankfleisch darf nur zum eigenen Gebrauch des
däufers und nur in Gewichtsmengen bis zu 21/ Kilo ab—
gegeben werden. Personen, welche das Metzgergewerbe oder
zen Handel mit frischem Fleische als stehendes Gewerbe be—
reiben, oder in Diensten von Metzgern oder Fleischwaaren⸗
nerkäufer stehen oder zu deren Haushaltung gehören, sowie
Wirthe und Inhaber von Speisewirthschaften werden zum
Kaufen weder selbst noch durch Beauftragte zugelassen.
88.
Das auf der Freibank an Verkaufstagen nicht verwer⸗
hete Fleisch ist, bevor es noch einmal zum Verkaufe ausge—
sellt wird, vom Schlachthof⸗Thierarzt noch einmal auf seine
Benießbarkeit zu prüfen. Der Schlachthof-Verwalter ist be—
zechtigt, je nach Befund den Verkaufswerth des Fleisches