Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Das für gesundheitsschädlich oder als Nahrungsmittel
ungeeignet erachtete Fleisch wird von der Schlachthof⸗Ver⸗
waltung in Verwahr genommen und der Polizeibehörde zur
veiteren Verfügung iberwien.
1.
Etwaige Einsprüche bezüglich der Verfügungen des Schlacht⸗
hof⸗Verwalters sind unverzüglich bei der Polizeibehörde gel⸗
tend zu machen. In jedem Falle trägt der Beschwerdeführer
die Kosten einer etwaigen Nachuntersuchung.
812.
Der Transport beanstandeten Fleisches sowie der bean⸗
standeten Organe nach dem zur Aufbewahrung bestimmten
Raume erfolgt durch den Besitzer oder seine Leute.
g 18.
Metzger und Fleischverkäufer, welche in ihren Läden ein—
zeführtes frisches Fleisch, sowie rohes Fett feilhalten, haben
dies durch eine Anschlagtafel in großer deutlicher Schrift vor
dem Schaufenster kund zu geben. Auch ist solches Fleisch
don dem im Schlachthof geschlachteten gesondert feilzuhalten.
8 14.
pinsichtlich der Untersuchung der durch den Handel ein⸗
zeführten gesalzenen oder geräucherten Fleischwaaren gelten
die Bestimmungen der Polizei-Verordnung Königl. Regierung
u Trier vom 23. April 1881.
g 15.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser d
18. März 186
ordnung werden nach den Gesetzen vom
nit Geldstrafe bis zu 1560 Mark eventl. mit entsprechender
daft geahndet.

16.
Diese Verordnung wiid mit dem Tage der Eröffnung
»es Schlachthofes in Kraft.
Völklingen, den 6. April 1899.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Stürmer.

Polizei⸗Verordnung.
Schlacht-⸗ und Wiege-Ordnung für den Schlachthof der Gemeinde
Völklingen.
Für den öffentlichen Schlachthof der Gemeinde Völk—
ingen wird auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über
die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 die nachstehende
Schlacht⸗ und Wiege-Ordnung zur Bestimmung des Ge—
vichts der zur Schlachtung kommenden Thiere erlassen:
1J. Schlachtordnung.
A. Bei Großvieh (Ochsen, Stieren, Kühen,
Rindern)

81.
Der Kopf ist hinter dem Hinterhauptbein und dem ersten
Halswirbel (im Genick) senkrecht zur Wirbelsäule abzuschnei⸗
den; Halsfleisch darf nicht mit entfernt werden.
82.
Die Füße werden im Vorderknie bezw. im Sprungge⸗
lenk, der Schwanz hinter dem zweiten Schwanzwirbel abge⸗
chnitten.
Fleisch oder Fett an die Haut zu schlachten, ist verboten.
83.
Die sämmtlichen Eingeweide der Brust-⸗, Bauch- und
Beckenhöhle mit Ausnahme der Nieren, der sehnige Theil

ind die Hälfte des Zwerchfells, der Euter bei Kühen und
Rinder, der Ziemer — jedoch ohne das Sackfett —, das
Rückenmarck, die Halsblutgefäße und das blutige Fleisch an
der Halsschnittstelle werden entfernt.
B. Bei Schweinen.
84.
Der Kopf, die Füße und Schwanz verbleiben am
Schlachtstück.

8 5.
Sämmtliche Eingeweide der Brust-, Bauch- und Becken⸗
jöhle, einschl. der Zunge und des sehnigen Theiles, des
Zwerchfells, sowie die Augen, der innere Theil der Ohren,
das Gehirn, das Rückenmark, der Nabel und das blutige
Fleisch an der Stichstelle werden entfernt.
Beim Herausschneiden der Zunge sowie bei Entfernung
der blutigen Theile der Stichstelle ist das Backenfleisch nicht
mit auszuschneiden. Bei Entfernung des Nabels und der
Zizen darf deren Umgebung nicht mitgeschnitten werden.
Bei Entfernung der Augen und bei Ausstich der Ohren ist
nach Handwerksgebrauch zu verfahren.
C. Bei Kleinvieh Kälber, Schafe, Ziegen).
86.
Für das Schlachten von Kleinvieh gelten dieselben Be—
stimmungen wie für Großvieh.
II. Wiegeordnung.
87.
Das Wiegen der Thiere, des Fleisches und der Häute
der geschlachteten Thiere geschieht auf den Wagen des Schlacht⸗
hofes durch den vereidigten Wiegemeister gegen vorherige
Zahlung der tarifmäßigen Gebühren. Die Gebühren hat
derjenige zu zahlen, der die Verwiegung beantragt. Ueber
ede Verwiegung wird ein Msgehhein verabfolgt.
Die Feststellung des Gewichts erfolgt nur dann, wenn
die Schlachtthiere nach der vorstehenden Schlachtordnung
zum Vorwiegen vorbereitet und sofern nicht zwischen Ver—
käufer und Käufer vor der Schlachtung nachweislich ander⸗
weitige Bedingungen vereinbart worden sind.
Bei Thieren, die nicht genau nach der Vorschrift vor⸗
tehender Schlachtordnung ausgeschlachtet, sondern von denen
olche zum Schlachtgewicht gehörigen Teile entfernt worden
ind, wird vom Schlachthof-Verwalter das Mindergewicht
endgültig festgestellt.

89.
Beim Verwiegen nach Schlachtgewicht werden, wenn das
Verwiegen innerhalb 6 Stunden nach vollzogener Schlach—
rung erfolgt, für Verdunstung 200 als sogenanntes Warm—
zewicht in Abzug gebracht.
Erfolgt das Verwiegen 6 Stunden nach der Schlach—
tung, so darf nichts in 8 gebracht werden.
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhan—
delt, wird, soweit nicht nach den allgemeinen Gesetzen eine
zöhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark.
im Unvermögensfalle mit 4 Haft bestraft.
11.
Diese Polizei-Verordnung tritt nach vorheriger Bekannt⸗
nachung mit Eröffnung des Schlachthofes in Kraft.
Völklingen, den 6. April 1899.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Stürmer.
            
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