Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

nach Abzug von 20 Prozent des zur Zeit der Anleihe geltenden
durses, wenn derselbe üunter dem Nennwerthe steht, sonst des
Nennwerthes sich ergibt. Der Anleiher hat sich jedoch bei der
Verpfändung zu verpflichten, den Werth des verpfändeten Papiers
zu ergänzen, sobald der Kurs in dem Maße fallen möchte, daß
ie badungene Sicherheit nicht mehr vorhanden ist und hat der—
elbe den Vorstand der Kasse für den Fall, daß die Ergänzung
zer Sicherheit nach erfolgter Aufforderung nicht innerhalb dreier
Tage bewirkt werden sollte, zu ermächtigen, das verpfändete kurssabende
 Papier sofort zu veräußern und sich mit dem Erlöse,
oweit solcher reicht, bezahlt zu machen.
Die Einlagen können ferner in solchen Werthpapieren angelegt
verden, welche die in den jeweilig geltenden gesetzlichen Vorschriften
ür die Anlegung von Mündelgeldern erforderliche Sicherheit ge—
vähren, außerdem auch ohne Rücksicht auf ihre etwaige Mündel—
icherheit in mit staatlicher Genehmigung ausgegebenen Pfand—
briefen solcher Preußischen Kreditanstalten, welche durch Ver—
einigung von Grundbesitzern gebildet und mit Korvorationsrechten
dersehen sind Candschaften).
Alle Staatspapiere und sonstige Inhaberpapiere müssen beim Er—
verbe vom Landrathe sofort außer Kurs gesetzt werden.
Die Gewährung von Darlehen an Mitglieder des Vorstandes ist
„war zulässig; das Darlehen suchende Mitgled hat sich aber der Theil—
ijahme an der bezüglichen Beschlußfassung des Vorstandes zu enthalten,
zuch bedürfen derartige Darlehensbewilligungen der Zustimmung der
Aufsichtsbehörde.

Uerzinsung der Darlehnsschuld.

8 26.

Die Höhe des Zinsfußes, zu welchem Darlehne von der Kasse
gewährt werden, wird von dem Vorstande festgesetzt. Der Kreisver—
retung bleibt es vorbehalten, dem Vorstande nach Anhörung desselben
sierüber Anweisung zu ertheilen.

Bedingungen für die Tilgung der Darlehnsschuld.
Kündigung.

227.

Es bleibt dem Vorstande überlassen, die Bewilligung des Darlehns
in die Bedingung der Rückzahlung desselben binnen einer bestimmten
Frist oder auch der Abtragung in Theilzahlungen zu knüpfen. Dem
Erbieten eines Darlehnssuchers zu solcher Abtragung ist unter Verein—
darung eines die Beträge der Teilzahlungen und die Zeit ihrer
Fälligkeit genau bestimmenden Planes zu entsprechen. Bleibt ein
Sschuldner mit Zahlung eines Theilbetrages im Rückstande, so hat die
Kasse das Recht, die sofortige Zahlung der gesammten noch rückstän—
digen Darlehnsschuld zu erfordern.
Das gilt auch, wenn ein Darlehnsschuldner:
1. aus dem Kreise Saarbrücken verzieht, oder
‘. sich anschickt, seinen Grundbesitz zu veräußern.
In allen Fällen hat die Kasse sich das Recht vorzubehalten, das
darlehn mit dreimonatlicher Frist zur Rückzahlung zu kündigen.
Hiervon hat der Vorstand in der Regel dann Gebrauch zu machen,
wenn ein Darlehnsschuldner die pünktliche Zahlung der fälligen Zinsen
wiederholt verabsäumt oder Aufforderns ungeachtet die Zahlung
unterläßt.
Doch kann dem Schuldner auf seinen Antrag vom Vorstande
owohl für Zinszahlungen wie auch für die Abtragung der Haupt—
schuld Ausstand gewährt werden, sofern die Verhältnisse des Schuldners
olches begründen und die Ansprüche der Kasse dadurch nicht gefährdet
werden.

Rücklage.

8 28.
Die nach Bestreitung der Verwaltungskosten verbleibenden Zinsen—
iberschüsse, über welche der Rechnungsführer besondere Rechnung führt,
zilden eine Rücklage behufs Deckung möglicher Ausfälle, dessen Betrag
mit der Jahresrechnung zu veröffentlichen ist.
Insoweit die Rücklage am Schlusse des Geschäftsjahres 500 der
Passivmasse übersteigt, steht der Kreisvertretung unter jedesmaliger
Benehmigung des Regierungs-Präsidenten die Verwendung der einen
dälfte der Ueberschüsse zu gemeinnützigen Zwecken des Kreises zu. Die
indere Hälfte dagegen wird so lange der Rücklage zugeführt, bis deren
döhe 100/0 der Passivmasse erreicht hat.
Uebersteigt der Reservefonds (die Rücklage) 100,0 der Passivmasse
der Einlagen und Zinsen), so kann unter den vor angegebenen Be—

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— —

dingungen der ganze Jahresüberschuß zu den gedachten Zwecken ver—
wendet werden.
Aufsicht über die Verwaltung der Kasse.

829

Die Aufsicht über die Verwaltung der Kasse wird von dem Kreis—
ausschusse geführt, dafern nicht die Kreisvertretung zu diesem Behufe
eine besondere Kommission niederzusetzen beschließt.
Der Kreisausschuß bezw. die Kommission hat alljährlich wenigstens
einmal die Geschäftsführung der Kasse eingehend zu untersuchen und
die Schuldurkunden rücksichtlich ihrer Sicherheit zu prüfen.
Allmonatlich ist dem Vorsitzenden des Kreisausschusses vom Vor—
tande der Kasse eine Abschrift der Geschäfts-Uebersicht (K9) sowie ein
Bericht über etwaige Veränderungen im Immobilar-Vermögen der
Dasse einzureichen.

Beßkanntmachungen der Kasse.
830.
Bekanntmachungen der Kasse sind in dem Kreisblatt für den Kreis
Saarbrücken oder bei Wegfall desselben in einer im Kreise Saarbrücken
erscheinenden, vom Vorstande hierfür ein für allemal zu bezeichnenden
Zeilung abzudrucken. Dem Vorstande bleibt es überlassen, solche Be—
Anntmachungen auch durch andere Zeitungen zu verböffentlichen.

dFenderungen der Satzungen der Kasse.
831

Aenderungen dieser Satzungen zu beschließen ist nur die Kreisver—
retung befugt, welche darüber den Vorstand vorher zu hören gehalten
st. Es beduͤrfen die Aenderungen in allen Fällen auch der Geneh—
nigung des Oberpräsidenten. Insoweit Rechte von derzeitigen Spar—
inkegern oder Schuldnern der Kasse durch die eintretenden Aenderungen
des Statuts berührt werden, erlangen dieselben erst Geltung mit Ab—
auf einer Frist von drei Monaten nach der gemäß 8 30 erfolaten
Bekanntmachung.

Auflösung der Kasse.

332.

Vorstehende Bestimmungen gelten auch für die Auflösung der Kasse
nit der Maßgabe, daß der bezügliche Beschluß der Kreisvertretung
nach seiner dürch den Oberpräsidenten erfolgten Genehmigung durch
reimalige Bekanntmachung von vier azu vier Wochen zur öifentlichen
enntniß zu bringen ist.
Von Erlaß der ersten Bekanntmachung ab ist der Vorstand die
Annahme von Spareinlagen abzulehnen befugt. Bis zum Ablauf von
»ier Wochen nach Erlaß der letzten Bekanntmachung bleibt die Kasse
zur Verzinsung der vorhandenen Spareinlagen verpflichtet. Alsdann
ließt der Zinsgewinn aus den noch nicht zurückgeforderten Guthaben
ediglich dem Kreisverbande zu, welchem auch das nach Befriedigung
aller Gläubiger verbleibende Vermögen der Kasse zufällt.
Aebergangsbestimmungen.
8 33

Diese Satzungen erlangen mit der nach erfolgter Genehmigung ge—
chehenden erstmaligen Bekanntmachung (8 31) derselben Geltung und
nit dem gleichen Zeitpunkt tritt das „revidirte Statut der Sparkasse für
den Kreis Saarbrücken vom B Sruer — 1889“ außer Kraft.
Doch finden die Bestimmungen des letzteren beziehentlich der Ver—
zinsung der dermalen bei der Kasse verwalteten Sparguthaben vorläufig
aoch weitere Anwendung. Diese Guthaben unterfallen dem vorliegenden
Zatzungen nicht eher, als nach dem letzteres vorher zweimal mit Zwi—
—
ichen Regierung zu Trier mit dem Bemerken bekannt gemacht worden
st, daß jeder Einleger sein Guthaben sofort zurücknehmen könne, wenn
rsich nicht den in dem fortan geltenden Satzungen enthaltenen Be—
timmungen fügen wolle (3 33 des bisherigen revidirten Statuts)
2 17. November 1898.
Saarbrücken, den

Der Königliche Landrath
Bake.
            
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