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3. Zescheinigung über die Annahme.
Sparkassenbücher.
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Der Einleger erhält bei der ersten Zahlung ein auf den angege—
zenen Namen, Stand und Wohnort lautendes und mit fortlaufender
Nummer versehenes und gemäß 8 6 letzter Absatz vollzogenes Spar⸗
assenbuch, welchem die gegenwärtigen Satzungen und eine Zinsberech⸗
ung beigedruckt sind. Dieses Buch ist bei weiteren Zahlungen, die
uf denselben Namen erfolgen, wieder vorzulegen. In demselben sind
ede Einzahlung mit Zahlen und, Buchstaben, sowie der Tag der
Zahlung zu vermerken und mit den Unterschriften des Rechnungs⸗
ührers und des Buchhalters oder deren Vertreter zu versehen. Die
Raͤmen dieser Beamten sind durch Anschlag im Geschäftsraum bekannt
zu machen.
Einlagebescheinigungen, bei denen eine jener beiden Unterschriften
fehlt, sind für die Kasse nicht verpflichtend.
Die für das Sparkassenbuch von dem Einleger zu entrichtende
Bebühr beträgt 15 Pfg.
Wenn die Spareinlage bei einem Bezirksagenten erfolgt, so stellt
dieser über den eingezahlten Betrag eine einstweilige Zahlungsbeschei—
nigung aus, in welcher bei der zweiten und jeden ferneren Einlage
ruch das gesammte Guthaben des abzugebenden Sparkassenbuches ver—
merkt werden muß. Die einstweiligen Zahlungsbescheinigungen find
hon dem Einleger bis zum Ablaufe des zweiten auf die Einlage fallen—
den Monats bei dem Bezirksagentien gegen das Sparkassenbuch einzu—
lauschen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Kasse für den in der einst—
veiligen Zahlungsbescheinigung angegebenen Betrag nicht mehr ver—
haftel, es sei denn, daß derselbe der Kasse wirklich zugeflossen ist oder
daß der Einleger dem Vorstande nachweist, er habe das Sparkassenbuch
gegen Abgabe der einstweiligen Zahlungsbescheinigung bei dem Be⸗
zirksagenten nicht in Empfang nehmen koͤnnen.
Ist eine einstweilige Zahlungsbescheinigung verloren worden, so
vird das Sparkassenbuch nur demjenigen ausgehändigt, welcher dem
Vorstande sein Anrecht auf das Sparkassenbuch nachweist.
Keinem Einleger darf auf seinen Namen mehr als ein Svarkassen⸗
buch ausgehändigt werden.
Gesperrte Sparkassenbücher.
8 15.
Besperrte Sparkassenbücher tragen auf der ersten Seite den Vermerk:
Gesperrtes Sparkassenbuch für N. N.“
Auszahlungen an Kapital und Zinsen werden auf dieses Buch —
abgesehen von den in den Satzungen vorgesehenen Ausnahmefällen,
»ezw. von dem durch die Vorlage der Sterbeurkunde nachzuweisenden
Tode der Person, auf deren Namen das Buch lautet — nicht eher
geleistet, als bis die nachstehend näher bezeichnete Frist oder Thatsache
angetreten, oder die Unmöglichkeit des Eintritts dieser Thatsache er—
wiesen worden ist.
Die Auszahlung soll nicht eher erfolgen. als
Für den Fall der weiteren Hinausschiebung der ursprünglichen
Auszahlungsfrist ist noch die weitere Bemerkung hinzuzufügen:
Die Auszahlungsfrist ist bis zum
hinausgeschoben worden.“
Alle Vermerke, bezüglich des Endpunktes der Sperrung sind auf
der erften Seite deutlich und bestimmt einzutragen und ebenso, wie die
Sparkaffenbücher, unterschriftlich zu vollziehen.
Der Sperrvermerk uͤmfaßt alle auf ein solches Buch gemachten
Zinlagen. Derselbe umfaßt auch die davon entfallenden Zinsen, sofern
nicht deren jährliche Abhebung in dem Sperrvermerk ausdrücklich vor—
hehalten ist. Die Zinsen werden nach dem für nicht gesperrte Einlagen
gleicher Höhe geltenden Zinsfuße berechnet.
Die Sparkasse nimmt — uͤnter der Verpflichtung späterer Rückzah—
ung in baarem Gelde, Reichskassenscheine, oder in Reichsbanknoten —
Jesperrte Einlagen ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Satzungen
ur eine Person bis zum Gesammtbetrage (Kapital ohne Zinsen) von
3000 AM an. Haben die Einlagen diesen Betrag erreicht, so findet
rine weitere Annahme von Einlagen nicht mehr statt. Sind seit der
eßten Einzahlung 30 Jahre verstrichen, so hört die weitere Verzinsung
der Einlage auf.
Der Sperrvermerk erlischt immer mit dem Tode des Bedachten
»der mit dem kintritt des vorbezeichneten Zeitpunktes oder bei Vor—
zestimmung eines Ereignisses mit dem Eintritt desselben oder der Ge—
wißheit, daß letzteres nicht eintreten kann.
Ist die Auszahlung an den Fall der Verheirathung einer Frauens—
vin'oper der Serandlehung iunger Leute zum Militärdienst geknüpft,
o erlischt die Sperrung auch dann, wenn die Frauensperson ohne zu
seirathen das L—-ste und im letzteren Falle, wenn der Betreffende, ohne
n das stehende Heer eingestellt zu sein, das 25⸗ste Lebensjahr erreicht hat.
Die Auszahlung des Guthabens und der aufgelaufenen Zinsen,
erfolgt nach Wegfall der Sperrung nur an den Vorzeiger des Spar⸗
fassenbuches, sofern die Sparkasse es nicht außerdem füͤr nöthig hält,
ich die Berechtigung des Vorzeigers zum Empfang des Guthabens
nachweisen zu lassen, wozu sie in allen Füllen befugt ist.
Vor Eintritt des Ablaufs der Frist kann die Sparkassenverwaltung
zuf Antrag des auf dem Buche Benannten die Aufhebung der Sper—
ung nur in Fällen dringender Not, wenn solche Seitens der Polizei—
„ehoͤrde des Wohnorts des Betreffenden als vorhanden bescheinigt
vird, oder im Falle der Auswanderung beschließen. Ist die Einlage
iachweislich von einem im deutschen Reiche wohnenden Dritten gemacht,
so ist letzterer vor der Aufhebung mit seinen Einwendungen zu woren
Auch kaun die Sparkasse die Auszahlung der Einlagen und Zinsen an
den Einleger, auf dessen Antrag beschließen, falls der durch die Sper—
rung beabsichtigte Zweck, z. B. durch Ableben des Bedachten oder durch
indere Umstände nicht mehr erreicht werden kann.“
4. Verzinsung.
a. Höhe des Zinssatzes.
816.
Die Kasse gewährt an Zinsen:
1. für Guthaben bis zu 1000 313010
2., von 1001 -3000 M. 300
3.5 — über 3000 A2100
Abänderungen dieser Zinssätze um höchstens ? / 20/0 können auf
gorschlag des Vorstandes von der Kreisvertretung beschlossen werden
ind sind dann spätestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten öffent⸗
lich bekannt zu machen.
Einlagen bis 1000 M müssen mindestens mit 30/0 verzinst werden.
Von seder Veränderung des Zinssatzes ist dem Regierungs-Prä—
sidenten Anzeige zu erstatten.
Sollte ermittelt werden, daß Jemand mehr als ein Sparkassen⸗
huch für seine Rechnung, wenn auch auf verschiedene Namen hat aus—
tellen lassen, so werden nur die auf das erste Sparkassenbuch gemachten
kinlagen verzinst, wogegen die auf später ausgestellten Sparkassenbücher
ingezahlten Gelder zinslos für Rechnung und Gefahr des Einzahlers
iegen bleiben. Der Vorstand hat hierüber zu befinden und die Be—
heligten alsbald mit entsprechender Weisung zu versehen.
b. Zinsberechnung.
817.
Der Zinsenlauf beginnt mit dem ersten Tage des nach der Ein—
age folgenden Monats und hört mit dem ersten Tage des Monats
zuf, in welchem die Rückzahlung erfolgt.
Insoweit Einlagen schon vor Ablauf von drei Kalender-Monaten
vieder gänzlich abgehoben werden, findet eine Verzinsung derselben
uücht statt.
Sparguthaben unter 3 Mark sowie Markpfennige werden nicht
erzinst, (F10) auch bleiben bei der Zinsberechnung alle Bruchpfennige
ußer Bexücksichtigung. Wenn ein Sparkassenbuch nicht binnen 30
Jahren seit der letzterfolgten Einlage bei der Kasse zur Vorzeigung
Jelangt, so hört von dieser Zeit an jede weitere Verzinsung des Gut⸗
habens auf.
o. Zahlung der Zinsen.
8 18.
Die Zahlung der Zinsen erfolgt nur an den Vorzeiger des Spar—
assenbuches und in der Regel nur bei der Kasse in dem auf den
Schluß des Rechnungsjahres der Kasse folgenden Monate während der
in 8 13 bezeichneten Geschäftsstunden. Der Vorstand ist befugt, sich
zur“ Zinsauszahlung der Bezirksagenten zu bedienen.
Werden die Zinsen in dieser Zeit nicht — ganz oder theilweise —
abgehoben, so werden sie dem Guthaben zugeschrieben und wie dieles
verzinst.
Auf die Befugnisse der Kasse zur Prüfung der Berechtigung des
Zinsfordernden und auf die Zahlung der Zinsen finden die nach⸗
vlgenden für die Zurückzahlung der Guthaben geltenden Bestimmungen
Anwendung.
5. Zurückzahlung der Guthaben.
a. Zeit und Ort der Zurückzahlung. Kündigung.
819.
Die Guthaben können an jedem Geschäftstage, aber in der Regel
nur bei der Kasse in den in 8 13 bezeichneten Geschäftsstunden ganz
oder theilweise zurückgenommen werden. Der Vorstand ist befugt, sich
auch solchen Zurückzahlungen der Bezirksagenten zu bedienen.