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Bekanntmachung.
Am 21. August d. Is. wird ein Lehrgang zur Aus—
bildung von Lehrern in Papp-, Schnitz- und Hobelbank—
arbeiten unter Leitung des Hauptlehrers Witteler zu Köln
zröffnet. Der Beitrag für die Theilnahme beträgt 25 Mark.
Die Kosten für den Aufenthalt in der Stadt Köln belaufen
äch ungefähr auf 80 Mark. Kostenbeihülfen bis zur Höhe
don 25 Mark werden von dem Herrn Regierungspräsidenten
zu Köln an Lehrer in besonderen Fällen gewährt werden.
Schulrath Dr. Brandenberg und Hauptlehrer Witteler haben
ich zur näheren Auskunft bereit erklärt.
Saarbrücken, den 21. Juni 1899.
Königliche Kreisschulinspektion J und II.
Ewald. Mylius.
Infolge des Beschlusses 104 der XXIII. Rheinischen
Provinzial⸗Synode wird auch in diesem Jahre ein Kursus
ür Orgelspiel und Kirchenmusik für Elementarlehrer der
Rheinprovinz eingerichtet. Der Kursus dauert vom 28. August
dieses Jahres ab in Bonn unter Leitung des Organisten
töhler daselbst vier Wochen.
Die Herren Ortsschulinspektoren wollen die etwa sich
neldenden Lehrer, welche jene vier Wochen beurlaubt werden
ollen, bis zum 31 Juli d. Is. namhaft machen.
Saarbrücken, den 24. Juni. 1899.
Königl. Kreisschulinspektion II.
Mylius.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes vom 11. März
1850 über die Polizei-Verwaltung wird für den Umfang
der — Bischmisheim folgende VPolizei-Verordnung
rlassen.
8S IL.
Jeder Wirth, der eine Spieluhr (Orchestrion) in seiner
Wirthschaft aufstellt, hat dies spätestens 8 Tage vorher auf
dem Büragermeisteramte anzumelden.
82.
Die Spieluhr darf niemals an der nach der Straße
zu gelegenen Wand aufgestellt werden. Auch sind die Fenster
und Thüren während des Betriebes stets geschlossen zu halten.
83.
Der Betrieb einer Spieluhr darf an den Wochentagen
»or Morgens 9 Uhr nicht beginnen und muß spätestens
Abends 10 Uhr beendet sein.
An Sonn- und Feiertagen darf eine Spieluhr des
Vormittags nur von 11 bis 1 Uhr und des Nachmittags
oon 4 bis 10 Uhr in Betrieb gesetzt werden.
84.
Spieluhren, welche entgegen der Anordnung in 82
aufgestellt sind, müssen innerhalb 2 Wochen entfernt bezw.
der Bestimmung entsprechend aufgestellt werden.
85.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
verden mit Geldstrafe bis 9 Mark bezw. 8 Tagen Haft bestraft.
Brebach, den 16. Juni 1899.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Friksch.
Bekanntmachung.
Nach einem Beschlusse der Gemeindeverordneten von
Scheidt vom 2. Juni d. Is. sind die Straßen- und Bau—
fluchtlinien in dem zur Gemeinde Scheidt gehörigen Gelände
auf Flur 8 bei Schneidershof in Gemäßheit des Gesetzes vom
2. Juli 1875 festgesetzt worden.
Der diesbezügliche Plan wird nach 87 des angeführten
Gesetzes auf die Dauer von 4 Wochen und zwar vom
26. Juni bis einschließl. 24. Juli 1899 zu Jedermanns
Einsicht im Bureau des Unterzeichneten offengelegt.
Einreden gegen den Plan sind binnen der am 24. Juli
d. Is. ablaufenden Präklusivfrist bei dem unterzeichneten
Bürgermeister anzubringen.
Brebach, den 21. Juni 1899.
Der Bürgermeister,
Fritsch.
Bekanntmachung.
Nachdem die unter dem Geflügel der Firma Popp und
Spang zu Grumbachermühle und Schaafbrücke ausgebrochene
Geflügelcholera erloschen und die vorschriftsmäßige Desinfektion
stattgefunden hat, wird hiermit die Gehöftsperre aufgehoben.
Brebach, den 21. Juni 1899.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Fritsch.
Bekanntmachung.
In 11 Gehöften der Gemeinde Herchenbach ist die
Maul- und Klauenseuche ausgebrochen und ist über die
Bemeinde Herchenbach die Feldmarksperre verhängt worden
Riegelsberg, den 20. Juni 1899.
Der Bürgermeister,
Speicher.
Saarbrücken, den 26. Juni 1899.
Der Königliche Landrath, Bake.
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