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Die Eingeweide, das Blut und das Fell dürfen nicht
von dem geschlachteten Thiere entfernt, müssen vielmehr in
anmittelbarer Nähe desselben und zwar so aufbewahrt werden,
daß eine Verwechselung —83 ist.
11.
Die Untersuchung erstreckt sich sowohl auf die Beschaffen—
heit des Fleisches und Blutes als auch auf die Beschaffen—
heit der großen Körperhöhlen (Maul⸗, Brust⸗, Bauch- und
Beckenhöhle) und sämmtlicher Eingeweide, vorzugsweise des
Herzens, der Lunge, Leber, Nieren, Milz und insbesondere
noch der Lymphdrüsen.
Beim Rindvieh ist außerdem der 4. Magen und bei
weiblichen Thieren jeder Viehgattung die Gebaͤrmutter be—
zügl. etwaiger Krankheitszustände oder Trächtigkeit einer be—
sonderen Berücksichtigung zu unterwerfen.
Bei Pferden sind ferner mit Rücksicht auf Rotzkrank—
heit die Haut, die Kopfhöhlen und eingehend Kehlkopf, Lunge
und Lymphdrüsen zu 3 —
12.
Das Fleisch und die übrigen Theile des Schlachtviehes,
welche als gesund und bankwürdig befunden sind, werden
an verschiedenen, leicht in die Augen fallenden Stellen mit
einem Farbstempel, wodurch die vollständige Freigabe fest—
gestellt wird, versehen.
Fleisch von Stieren wird mit dem Stempel „Stier—
fleisch“ versehen.
813.
Wird festgestellt, daß das Fleisch des geschlachteten
Thieres nicht bankwürdig, aber noch genießbar ist, so wird
selbiges mit einem besonderen, dies ausdrückenden Stempel
versehen und der Freibank überwiesen.
Fleisch, welches sich als gesundheitsschädlich oder als
Nahrungsmittel für Menschen ungeeignet erweist, wird samt
allen zugehörigen Theilen von der Schlachthof⸗Verwaltung
so lange in Verwahr genommen, bis die Polizeibehörde, der
oon dem Befunde Anzeige zu erstatten ist, über die technische
Verwerthung oder Vernichtung desselben Anordnung ge—⸗
troffen hat.
Wenn der Schlachthof-Verwalter mit Rücksicht auf ob⸗
waltende Umstände nicht sofort entscheiden will, so wird
das Fleisch „vorläufig beanstandet“ und bis zur endgültigen
Entscheidung von der Schlachthof-Verwaltung in Verwähr
genommen.
8 14.
Werden von dem Schlachthof Verwalter einzelne Or—
gane oder Theile eines Thieres für ungeeignet zum mensch—
lichen Genusse erklärt, so werden selbige beanstandet und
oon der Schlachthof-Verwaltung vernichtet. Erhebt der Be⸗
sitzer hiergegen Einspruch, so finden die Bestimmungen des
317 Anwendung.
8 15.
Stellt sich bei der Untersuchung des Fleisches heraus,
daß das geschlachtete Thier an einer übertragbaten Krank—
heit (Seuche) gelitten hat, so wird mit demselben nach den
gesetzlichen Bestimmungen veehehren—
6.
Der Schlachthof⸗Verwalter führt ein besonderes Buch,
in welches die Beanstandungen von Fleisch und Organen
einzutragen sind; in demselben ist auch der Grund der Be—
anstandung zu vermerken.
817.
. Will der Schlachthof-Verwalter mit Rücksicht auf be—
sondere Umstände die Entscheidung nicht selbst fällen, so ist
der Fall der Polizeibehörde zur Verfügung vorzulegen.
Einsprüche der Betheiligten gegen die von dem Schlacht—
hof⸗Verwalter in seiner Eigenschaft als Fleischbeschauer ge⸗
fällten Urtheile und Verfügungen sind von den Beschwerde—
führern unverzüglich bei der Polizeibehörde geltend zu
machen. Die Kosten einer etwaigen Nachschau hat in jedem
einzelnen Falle der Beschwerdeführer zu tragen.
Kann zwischen dem Schlachthof-Verwalter und dem
von der Polizeibehörde ernannten Sachverständigen eine
Kinigung nicht erzielt werden, so bleibt es der Polizeibe—
hörde überlassen, auf Kosten des Beschwerdeführers die Ent—
cheidung des —— anzurufen.
—18.
Es ist Sache des Besitzers, sich von der erfolgten Be⸗
anstandung Kenntniß zu verschaffen.
Bei der Beanstandung von einzelnen Organen wird
eine Bescheinigung nicht ertheilt.
Im Falle der Beanstandung des Fleisches eines Schlacht⸗
thieres ist demjenigen, der sich als Interessent ausweist,
bezw. glaubhaft macht, über den Befund eine Bescheiniqung
zu ertheilen.
Auf Antrag ist ferner demjenigen, der sich als Inte—
ressent ausweist, bezw. glaubhaft macht, über den Befund
ein thierärztlich technisches Gutachten in möglichst knapper
Form auszustellen. Für die Ausstellung dieses Attestes muß
eine Gebühr von 3 Mark an den Schlachthof-Verwalter
entrichtet werden.
2. Schweine.
g 10.
Die Untersuchung der Schweine findet nicht bloß nach
Maßgabe der angeführten Bestimmungen, sondern auch nach
Maßgabe der Polizei-Verordnung der Kgl. Reg. zu Triet
oom 28. April 1881, Amtsblatt S. 151ff. und der Aus—
führungs-Verordnung von demselben Tage auf Trichinen
und Finnen durch den aniin Zostellten Trichinenschauer statt.
Die Polizeiverwaltung ist befugt, alles Fleisch, welches
diesen Verboten zuwider feilgehalten wird, vorbehaltlich der
strafgerichtlichen Verfolgung der Uebertretung, zur Unter—⸗
suchung des Gesundheitszustandes auf Kosten des Feilhalten—
den nach dem Schlachthofe bringen zu lassen, woselbst nach
den gegebenen Vorschriften e verfahren ist.
21.
Die Fleischbeschau wird auch durch periodische Visita⸗
tationen in den Arbeits- und Verkaufsräumen der Metzger
und Händler vollzogen.
8 22.
Jede Zuwiderhandlung gegen vorstehende Bestimmungen
ird auf Grund des Z14 des Gesetzes vom 183. Rarz 186
wird auf Grund des 8 es Gesetzes vom J
mit Geldbuße bis zu 160 Mk. oder mit entsprechender Haft
bestraft.
Völklingen, den 6. April 1899.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Stürmer.
I. 9313.
Auf Grund des 8 144 des Landesverwaltungsgesetzes
oom 380. Juli 1893 in Bezug auf die Höhe der Straf—⸗
androhung genehmigt.
Trier, den 31. Mai 1899.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.