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strengsten Pflicht gemacht. Für verschuldete Beschädigung ist
Ersatz zu leisten.
Die den Schlachtenden zugehörigen Geräthe müssen
mit dem Namen des Eigenthümers versehen sein.
Kleidungsstücke und Arbeitsgeräthe sind in dazu be—
stimmten Räumen aufzubewahren und dürfen nicht in der
Schlachthalle niedergelegt oder aufgehängt werden.
Die zum Schlachthof gehörigen Geräthe dürfen vom
Schlachthofe nicht fortgenommen, auch aus der Halle, für
die sie bestimmt sind, nicht entfernt werden.
Das Aufbewahren von Blut oder sonstigen thierischen
Theilen in den zum Umkleiden bestimmten Räumlichkeiten
st verboten.
812.
Die Ruhe und Ordnung im Schlachthofe darf nicht in
der geringsten Weise gestört werden.
Verboten ist alles Lärmen, Streiten, Pfeifen und
Singen innerhalb der Gebäude oder auf dem Hofe, jede
Belästigung und Behinderung Anderer, jede Verunreinigung,
sofern sie nicht durch das Schlachten selbst bedingt ist, sowie
das Beschmutzen und Bemalen der Wände des Schlachthofes,
insbesondere das Fortwerfen von Papierstücken u. dergl. in
den Schlachträumen oder auf dem Hofe.
Der Genuß geistiger Getränke in der Schlacht—
hof-Anlage ist verboten.
Es ist ferner verboten, in den Schlachträumen, Ställen,
auf den Böden der Ställe, sowie auf dem Hofe zu rauchen,
oder auch nur Zigarren oder Tabackspfeifen, sie mögen
hrennen oder nicht, im Munde oder in der Hand zu haben.
Das Anzünden und Auslöschen der elektrischen Be—
leuchtung, sowie die Handhabung der Dampf- und Wasser⸗
leitungen zu den Brühkesseln geschieht durch das Schlachthof—
Personal und ist jedem Unbefugten untersagt.
Außer zur Anzeige zum Zwecke der polizeilichen Be—
strafung ist der Schlachthof-Verwalter auch zur sofortigen
Ausweisung derjenigen Personen befugt, welche gegen die
Vorschriften dieses Paragraphen handeln.
813
Das Aufbewahren der ausgeschlachteten Thierkörper im
Schlachthause kann auf Antrag der Eigenthümer nach An—
ordnung des Schlachthof-Verwalters auf so lange gestattet
werden, als keine Behinderung anderer, welche zum Schlachten
berechtigt sind, daraus entstehen.
Die aufbewahrten Viehstücke müssen indessen spätestens
am folgenden Morgen nach der Schlachtung aus dem Schlachthofe
entfernt werden. Fett, Eingeweide, Häute, Knochen,
Blut u. dergl. sind nach der Untersuchung durch den Schlacht⸗
hof⸗Verwalter sofort aus dem Schlachthofe entfernen zu
lassen. Für die Sicherheit des aufbewahrten
Fleisches übernimmt die Gemeinde bezw.
Schlachthof-Verwaltung keinerlei Gewähr—
814.
Ausgeschlachtetes, frisches Fleisch darf auf Kopf und
Schulter nur getragen werden, wenn diese mit reinen Tüchern
ausreichend bedeckt sind.
Die Beförderung des Fleisches aus dem Schlachthof
darf nicht mit lebendem Vieh zusammen, sondern nur mittelst
gedeckter Wagen oder Karren erfolgen, die stets in äußerst
sauberem Zustande sein müssen. Sind die Wagen nicht mit
jesten Verschlußdeckeln versehen, so muß das Fleisch mit
ceinen Tüchern vollständig bedeckt werden.
Unreine Fleischwagen werden zum Schlachthofe nicht
zugelassen; das Reinigen und Waschen der Wagen auf dem
Schlachthofe ist verbolen.
Die Fleischwagenfahrer dürfen ihre beladenen Fleisch—
wagen nur in durchaus sauberem Anzuge aus dem Schlacht—
hofe fahren.
8 15.
Das Betreten der Stallungen zur Nachtzeit ohne La—
terne ist untersagt.
8 16.
Für das ordnungsmäßige Verhalten ihrer Angestellten
haben die Auftraggeber nach Möglichkeit Sorge zu tragen;
für den durch ihre Leute verursachten Schaden haben die—
jelben aufzukommen.
817.
Alle Anordnungen, welche der Schlachthof-Verwalter
Personen, welche auf dem Schlachthofe verkehren, auf Grund
dieser Schlachthof-Ordnung oder aus sonstigen, in einzelnen
Fällen Platz greifenden Gründen zur Handhabung der Ord—
iung und Sicherheit zu ertheilen für gut findet, oder in
seinem Auftrage durch den Schlachthofdiener ertheilen läßt—
muß unbedingt Folge geleistet werden.
8 18.
Den Schlachthofbeamten ist der Zutritt zu allen Räum
lichkeiten jederzeit zu gewähren.
819.
Etwaige Beschwerden über das Schlachthof-Personal
sind beim Verwalter, Beschwerden über diesen selbst, beim
Bürgermeister anzubringen.
8 20.
Wer den Bestimmungen dieser Schlachthof⸗Ordnung
zuwiderhandelt, hat neben der Polizeistrafe Ausweisung oder
Entfernung aus dem Ss—chlachthofe zu gewärtigen.
8 21.
Diese Schlachthof-Ordnung tritt mit der Eröffnung
des Schlachthofbetriebes in Kraft. Abänderung und Er—
gänzung dieser Verordnung bleibt vorbehalten.
Polizei⸗Verordnung,
betr. die Betriebs- und Verkehrs-Ordnung für den Schlachthof
zu Völklingen.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird für die Gemeinde
Völklingen folgende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Jeder, der das öffentliche Schlachthaus zu Völklingen
benutzt oder betritt, ist verpflichte, der unter dem heutigen
Tage von dem Bürgermeisteramte erlassenen Schlachthof—
Ordnung Folge zu leisten.
82.
Wer die in der Schlachthof-Ordnung gegebenen Vor—⸗
schriften übertritt, verfällt, soweit es nicht auf Grund der
Besetze vom — 3 betr. die Errichtung öffentlicher Schlacht⸗
häuser eine höhere Sirafe verwirkt hat, in eine Geldstrafe
his zu 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle ver⸗
hältnißmäße Haft tritt.
Völklingen, den 6. April 1899.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Stürmer.