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es der Gebührenzahlung. Bei eintretendem Raummangel
kann für dasjenige Vieh, welches über 24 Stunden einen
Stand inne hat, das Stallrecht aufgesagt werden.
Für die Einstellung von Vieh durch Händler werden
in jedem Falle Gebühren erhoben. Für die Sicherheit des
eingestellten Viehes übernimmt die Gemeinde keinerlei Ge—
währ; das Vieh steht vielmebr auf Gefahr des Eigenthümers.
Schlachttiere, welche einmal nach dem Schlachthofe ge—
bracht sind, dürfen von demselben ohne besondere Erlaubniß
der Polizei-Behörde nicht wieder entfernt werden.
86.
Für die Benutzung des öffentlichen Schlachthauses und
der zu demselben gehörigen Einrichtungen, sowie für die
Untersuchung des Schlachtviehes und des Fleisches werden
Bebühren erhoben und mössen selbige im Voraus in die
hiesige Schlachthofkasse eingezahlt werden. Beim Einführen
der Schlachtthiere in die Schlachthalle ist dem Hallenmeister
die Schlachtkarte abzuliefern. Wer die im Tarif festgesetzte
Gebühr nicht bezahlt, darf die Schlachthallen nicht betreten
bezw. darf nicht zur Schlachtung zugelassen werden.
Der Gebührentarif wird durch Gemeindebeschluß mit
mit Genehmigung des Bezirks-Ausschusses auf mindestens
einjährige Dauer festgesetzt und zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
87
Die Untersuchung des Viehes erfolgt vor und nach der
Schlachtung durch den Schlachthof-Verwalter oder durch den
zu diesem Zweck bestellten Sachverständigen. Die Schlachtung
darf nicht eher vorgenommen werden, bis der Schlachthof⸗
Verwalter auf Grund seiner Untersuchung solche für zulässig
erklärt hat. Ist das eingebrachte Vieh irgend einer ansteckenden
Krankheit verdächtig, oder erscheint es durch Treiben ete.
äberhitzt oder ermüdet, so ordnet der Schlachthof-Verwalter
die Einstellung des Thieres in die dazu bestimmten Stallungen
zur Beobachtung an. Desgleichen muß das Vieh in die
Stallungen eingestellt werden, wenn der Schlachtraum besetzt
ist und die nöthigen Vorbereitungen zum Schlachten nicht
getroffen sind und das Personal nicht zur Stelle ist. Falls
die Einstellung des Viehes länger als 4 Stunden dauert,
muß selbiges von dem Eigenthümer mit der nöthigen Nahr⸗
ang versehen werden, widrigenfalls die Fütterung und Trän—
kung auf Kosten des Eigenthümers von der Schlachthof⸗
Verwaltung besorgt wird.
88
Die Tödtung des Viehes muß schnell, unter Vermeidung
unnöthiger Quälerei und mit aller Vorsicht nach Handwerksbrauch
geschehen. Sämmtliche Schlachtthiere, mit Ausnahme
der nach jüdischem Ritus zu schächtenden, müssen vor der
Blutentziehung betäubt werden. Jede andere Tödtungsart,
insbesondere der sogenannte Genickstich ist verboten. Es
bleibt vorbehalten, besondere Vorschriften darüber zu erlassen.
Alles geschlachtete Vieh muß nach vollendeter Verblutung
sofort und ohne Unterbrechung verarbeitet werden, der Körper
des geschlachteten Thieres, sowie sämmtliche bei der Schlach—
tung abgenommenen und abgelösten Theile sind an der
Schlachtstelle zu belassen, bis der Schlachthof⸗-Verwalter die⸗
selben auf den Gesundheitszustand untersucht hat. Sobald die
Schlachtung vollzogen ist, insbesondere, wenn bei der Schlach—
tung ein Thier oder Theile desselben sich krank oder krank—
heitsverdächtig zeigen, hat derjenige, welcher geschlachtet hat,
davon selbst oder durch seine Leute, für deren Handlungen
and Unterlassungen er stets verantwortlich ist, dem Schlachthof—⸗
Verwalter oder dem Hallenmeister sofort Meldung zu maächen.
Das beim Schlachten abfließende Blut muß in den
hierzu bestimmten, in den Hallen vorhandenen Gefäßen auf—
zefangen und soweit es nicht zu Genußzwecken Verwendung
finden darf, in die bereitgestellten Blutwagen geschüttet werden.
Zu Nahrungszwecken bezw. zur Wurstfabrikation darf nur
das Blut von Thieren Verwendung finden, bei denen beim
Schlachten nicht der Schlund mit durchschnitten wurde
uind die nach dem Schlachten als bankwürdig befunden worden
sind, sofern eine Vernichtung des Blutes nicht aus andern
Bründen nothwendig ist. Das Blut mit der Hand zu rühren
ist verboten und wird derartig behandeltes Blut beschlagnahmt.
Das Blut darf nur in vollständig dichten und sauberen
Behältern fortgeschafft werden.
Die Eingeweide: Magen und Darmkanal dürfen nur
in den dazu bestimmten Räumen entleert und gereinigt werden.
89.
Das Aufblasen sämmtlicher Gattungen von Schlacht
hieren oder Theilen derselben ist verboten.
810
Schlachtungen nach jüdischem Ritus.
Das Schlachten nach jüdischem Ritus ist nur jüdischen
Metzgern, sowie denjenigen christlichen Metzgern gestattet,
welche nachweislich jüdische Kundschaft zu bedienen haben.
Der Schächter hat sich durch ein Zeugniß als hierzu
hefähigt und befugt auszuweisen. Dem Schächter wird zur
Pflicht gemacht, bei dem Vorbereitungsakt darauf zu sehen,
daß jegliche Thierquälerei vermieden wird, anderenfalls ihm
die Polizeibehörde die Erlaubniß entzieht.
Für das Schächten gelten außerdem folgende Bestim—
mungen:
Bei dem Niederlegen des Thieres muß der Schächter
zereits zugegen sein und unmittelbar darauf die Schächtung
vornehmen; dieselbe soll schnell und sicher ausgeführt werden.
Das Niederlegen von Großvieh hat mit Winden und
Burten und mit möglichster Schnelligkeit zu geschehen.
Während des Niederlegens muß der Kopf des Thieres
interstützt werden, sodaß ein Aufschlagen desselben auf dem
Boden und ein Bruch der Hörner vermieden wird.
Nicht nur während des Schächtaktes, sondern auch für
zie ganze Dauer der nach dem Halsschnitt eintretenden Muskel⸗
krämpfe bis zum Eintreten des Todes muß der Kopf des
Thieres festgelegt werden.
Kleinvieh muß gebunden auf die Schlachtschragen gelegt
verden und müssen Kopf und Füße vor und nach dem
Schächtakte bis zum Eintritt des Todes festgehalten werden.
Für Benutzung der zum Niederlegen bestimmten Ein⸗
richtungen sind die tarifmäßigen Gebühren zu erlegen.
Der Schlachthof-Verwalter ist jederzeit befagt, etwaige
oerbessernde Einrichtungen und Anordnungen zu treffen.
8 11.
Bei allen Arbeiten und Verrichtungen im Schlachthause
ind den dazu gehörigen Räumen ist die größte Reinlichkeit
zu beobachten, insbesondere ist jeder verpflichtet, allen bei
zer Vornahme der Schlachtung entstandenen Unrath, zu
velchem auch Abfälle von Fleisch, Haare und ähnliche Dinge
gehören, in die dazu bestimmten Behälter zu schaffen, ferner
den Boden und die Wände, sowie alle durch den Gebrauch
zeschmutzten Geräthe, mögen sie dem Schlachtenden oder der
Schlachthausverwaltung gehören, sorgfältig mit Wasser zu
bespülen, zu säubern und zu reinigen.
Bei Benutzung der zur Schlachtung nöthigen Geräthe
des Schlachthoöfes wird möalichste Schonung derselben zu