Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

—

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Betriebs⸗ und Verkehrsordnung
ür den öffentlichen Schlachthof der Gemeinde Völklingen.
Betriebszeit.
81.
Der öffentliche Schlachthof der Gemeinde Völklingen
ist mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den Betrieb
vie folgt geöffnet:
a) in den Monaten April bis einschließlich September
von 5 bis 11 Uhr Vormittags und von 3 bis 7 Uhr
Nachmittags.
y) in den Monaten Oktober bis einschließlich März von
3 Uhr Vormittags bis 4 Uhr Nachmittags.
Während dieser Zeit ruht die Untersuchung von
1143 bis 2 Uhr.
An Samstag Nachmittagen finden die Dienststunden
von 2 bis 4 Uhr statt.
Das Schlachten zu anderen Zeiten ist nicht gestattet
und sind Ausnahmen nur mit besonderer Erlaubniß des
Schlachthof⸗Verwalters in nachweisbar dringenden Fällen
gegen eine in die Schlachthofkasse fließende Zuschlagsgebühr
pro Stunde zulässig und zwar 3 Mark für jede angefangene
Stunde. Nothschlachtungen können jederzeit ohne Zahlung
reiner Zuschlagsgebühr vorgenommen werden, wenn das Be—
dürfnis der sofortigen Schlachtung von dem Schlachthof⸗
Verwalter anerkannt wird. Die Untersuchung aller, außer⸗
halb der Betriebszeiten geschlachteten Thiere findet jedoch
nur innerhalb der festgesetzten Geschäflsstunden statt.
Eine Stunde vor Schluß der angegebenen Betriebs—
zeiten dürsfen weder Großvieh noch Schweine, Stunde
vor dieser Zeit kein Kleinvieh mehr geschlachtet werden. Der
Eintritt der Schlußzeiten wird von dem Hallenmeister be—
kannt gegeben.
Schweine, welche noch an demselben Tage, an dem sie
zeschlachtet worden, aus dem Schlachthofe abgeholt werden
sollen, müssen mindestens 2 Stunden vor Schluß soweit
ausgeschlachtet sein, daß die zur Trichinenschau erforderlichen
Fleischproben entnommen werden können, andernfalls findet
die Untersuchung erst am darauffolgenden Tage in den fest—
zesetzten Geschäftsstunden statt.
Nach Schluß der Betriebszeiten darf sich außer den
Schlachthof-Angestellten Niemand mehr auf dem Schlachthof
aufhalten.
Für die Fleischabnahme ist der Schlachthof ferner geöffnet:
42) an Wochentagen in den Monaten April bis einschließlich
September von 6 bis 7 Uhr Vormittags und von
3 bis 7 Uhr Nachmittags.
In den Monaten Oktober bis einschließlich März
von 7 bis 8 Uhr Vormittags und 4 bis 5 Uhr Nach—
nittags.
an Sonn⸗- und Feiertagen in den Monaten Mai bis
einschließlich September von 6 bis 7 Uhr Vormittags
in den Monaten Oktober bis einschließlich April von
oon 7 bis 83/3 Uhr Vormittags.
Am ersten Weihnachtstage, Ostersonntag und Pfingst⸗
sonntag ist der Schlachthof geschlossen.
Verkehr auf dem Schlachthof.
32.
Der Zutritt zu dem Schlachthofe ist nur denjenigen
Personen gestattet, welche in demselben dienstliche oder auf
das Schlachten bezügliche Geschäfte haben. Andere Personen
hedürfen der Erlaubniß des Schlachthof-Verwalters und

haben gegen Entrichtung der tarifmäßigen Gebühr eine Ein—
rittskarte zu lösen, welche auf Verlangen den Beamten als
Ausweis vorzuzeigen ist. Kindern unter 14 Jahren ist der
Zutritt unter allen Umständen verboten.
Lohnschlächter, sowie die sogenannten Hausmetzger werden
nur auf Widerruf zum Schlachthof zugelassen und wird
denselben eine Jahres-Eintrittskarte verabfolgt, welche sie
stets bei sich zu führen haben.
Alle im Schlachthofe beschäftigten Metzger, Gesellen
und Lehrlinge haben sich bei ihrer erstmaligen Anwesenheit
dortselbst dem Schlachthof-Verwalter vorzustellen.
Das Betreten der Kessel- und Maschinenräume, sowie
des Kühlraumes und der Sanitätsanstalt ist nur mit Ge—
nehmigung des Schlachthof-Verwalters und in Begleitung
eines Schlachthofbeamten gestattet.
83.
Auf den Straßen der Schlachthof-⸗Anlage dürfen Vieh,
Fleisch, Abfälle oder sonstige Sachen nicht feilgeboten werden.
Der Inhalt von Körben, Säcken, Mulden, Eimern und son—
tigen Gefäßen ist auf Verlangen den Schlachthofbeamten
vorzuzeigen, ebenso können Fuhrwerke, welche zumu Fleisch⸗
transport benützt werden, einer Untersuchung durch die Be—
amten unterzogen werden.
In dem Schlachthof darf nur im Schritt gefahren werden
Das Knallen mit der Peitsche ist verboten.
Es ist strengstens untersagt, mit Hand- oder Hunde—
fuhrwerk in die Schlachthallen zu fahren.
Die Fuhrwerksbesitzer sind im Allgemeinen gehalten,
nach dem Eintreffen auf dem Schlachthof sofort auszuspannen,
Pferde und Hunde in den hierfür bestimmten Ställen fest⸗
zubinden und die Wagen in dem dazu bestimmten Raum
aufzustellen. Soll bei kürzerem Aufenthalt nicht ausgespannt
werden, so darf kein Gespann ohne Führer bleiben.
Hunde dürfen in den Schlachthof nur dann eingeführt
werden, wenn sie als Zugvieh eingespannt sind und dürfen
in keinem Falle frei umherlaufen. Bösartige oder solche
Hunde, die zu Störungen Veranlassung geben, müssen auf
Verlangen des Schlachthofverwalters sofort entfernt werden.
84.
Alles Vieh, das nicht auf Fuhrwerken eingebracht wird,
muß an Stricken geführt werden. Stiere müssen mit ver⸗
hbundenen Augen und gehörig gefesselt bis zur Schlachthalle
geführt und von mindestens 2 erwachsenen, d. h. über 16
Jahre alten Treibern begleitet werden, von welchen der eine
das Tier am Kopf zu leiten, der andere die um die Füße
geschlungenen Fesseln zu halten und hinter dem Tiere her—
zu gehen hat. Das Umherlaufenlassen jeder Art von Vieh
auf dem Hofe, in den Ställen und übrigen Räumen ist
derboten. Wird Kleinvieh mittelst Wagen transportiert, so
ist dasselbe auf Stroh zu lagern. Der Boden des Wagen⸗
zehälters muß dicht sein, so daß die Füße nicht durchfallen.
Körperteile der Tiere dürfen nicht über den Wagen heraus—
hängen; auch darf das Vieh nicht geknebelt werden.
Im Uebrigen ist jede Quälerei der zu transportierenden
Tiere zu vermeiden, vornehmlich ist aber das Hetzen mit
Hunden, das Schlagen, Stoßen u. s. w. untersagt.
85.
Alles Schlachtvieh, welches nicht sofort zur Abschlachtung
gelangt, aber gleichwohl auf dem Schlachthof verbleiben soll,
muß in den Stallungen des Schlachthofes eingestellt und
sicher angebunden werden.
Das Einstellen bis höchstens 24 Stunden ist für den
schlachtenden Metzger frei; über diese Zeit hinaus unterlieg
            
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