Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Ortsbehörde angemeldet werden, welche befugt und ver—
oflichtet ist. das Begräbniß auf eine andere Stunde zu ver—⸗
egen, insofern es nöthig erscheint, um ein Zusammentreffen
zerschiedener Leichenzüge R
Sobald ein Leichenzug auf dem Friedhofe angekommen
ist, darf kein zweiter den letzteren betreten, vielmehr müssen
jolche so lange außerhalb desselben still sich aufhalten, bis
die zuerstbegonnene Frierlishtest beendigt in
817.
Den Fuhrleuten ist eguntersagt, durch Leichenzüge zu
ahren, sie müssen vielmehr anhalten, bis dieselben bei ihnen
yorüber sind.
8 18.
Es ist verboten:
Der Eintritt in den Friedhof auf eine andere Art, als
durch die vorhandene Thüre;
das Mitbringen von Hunden;
das Abpflücken von Blumen oder Zweigen, sowie jede
sonstige Beschädigung der Pflanzungen. Anlagen und
Bräber;
ieder die Ruhe des Ortes störende Lärm und jedes
mit seiner Würde nicht verträgliche Verhalten und
5. das Besteigen und — der Friedhofsumwährung.
19.
Die Begräbnißordnung für den Kirchhof zu Friedrichs—
hal vom 10. Mai 1880 wird mit dem Tage der Inkraft—
tretung der gegenwärtigen Ordnung aufgehoben, dagegen
bleibt die Verordnung betreffend Unterlassung von Familien⸗
Begräbnißstätten auf dem ZSivil⸗Kirchhof der Gemeinde
Friedrichsthal vom 15. Oktober 1886 unverändert bestehen
8 wird auf den Kirchhof zu Bildstock entsprechend aus—
gedehnt.

820.
Sofern nicht die Verpflichtung zur Uebernahme der
Leichen von auswärts verstorbenen Personen besteht, ist die
Beerdigung von außerhalb des Gemeindebezirks von Fried—
richssthal Verstorbener auf den Kirchhöfen zu Friedrichsthal
und Bildstock nur gestattet, wenn entweder eine Familien⸗
Begräbnißstätte nach Maßgabe der vorerwähnten Verordnung
oom 15. Oktober 1886 erworben oder für ein großes
Reihengrab ein Beitrag von 10 Mk. und für ein kleines
Reihengrab ein solcher von 5 Mk. an die Gemeindekasse
hezahlt wird.

821.
Gegenwärtige Verordnung tritt sofort nach deren Publi—⸗
kation in Kraft.

8 22.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
werden, sofern nicht härtere Strafen des Strafgesetzbuches
zur Anwendung kommen, mit einer Geldstrafe bis zu
) Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft
geahndet.
Friedrichsthal, den 26. Juni 1898.
Der Bürgermeister,
Forster.

Vorstehende von der Königlichen Regierung zu Trier
zenehmigte Polizeiverordnung resp. Kirchhofs- und Begräb⸗—
nißordnung wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß der neu angelezte Kirchhof zu Bild—
stock fertig gestellt ist und die Verordnung auf alle vom

l. Juni d. Is. ab vorkommenden Sterbefälle zur Anwendung
ommen wird
Friedrichsthal, den 20. Mai 1899.
Der Bürgermeister,
Forster.

Personal-Chronik.

Versetzt ist: der Gerichtsschreibergehilfe Assistent Gärtner
zu Saarbrücken an das Amäisgericht zu Trier.
Angestellt sind: als Postasssstent: der Postanwärter
Mönch in Saarbrücken; als Telegraphenassistent: der Tele—
graphenanwärter Horst in Saarbrücken.

Saarbrücken, den 5. Juni 1899
Der Könialiche Landrath, Bake

Deffentlicher Anzeiger.
Bekanntmachung.

Der Metzgermeister Lugwig Maurer zu Heusweiler beab
ichtigt, an seinem Flur 4, Parzelle 352/88 Bann Heusweiter v—
egenen Schlachthaus einige
bauliche Veränderungen

porzunehmen.
Dieses Unternehmen wird hiermit in Gemäßheit des 8 17 der Ge—
verbeordnung und der 88 34 ff. der Ministerial-Anweisung vom 19. Juli
884 mit der Aufforderung zur allgemeinen Kenntniß gebracht, etwaige
kinwendungen binnen 14 Tagen schriftlich in zweifacher Ausferliauug
»der zu Protokoll bei dem Unterzeichneten anzubringen.
Die Widerspruchsfrist nimmt ihren Anfang mit dem Tage, an
velchem die diese Bekanntmachung enthaltende Nr. des Saarvrücker
kreisblattes ausgegeben wird und ist für alle Einwendungen, welche
nicht auf priratrechtlichen Titeln beruhen, präklusivisch; es können daher
aiach Ablauf dieser Frist Einwendungen nicht mehr angebracht werden.
Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einsvendungen
habe ich Termin auf
Donnerstag, den 22. Juni d. Is, 1h Uhr Vormittags,
auf dem Bürgermeisteramte anberaumt. Ich weise noch besonders
darauf hin, daß im Falle des Ausbleibens des Unternehmers oder des
Widersprechenden gleichwohl mit der Erörterung der Einwendungen
yorgegangen wird.
Heusweiler, den 30. Mai 1899.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
J. V.: Mver, Reg.⸗Supern.

lungenheilanstalt Laubbach bei kKoblenz a. Rh.
Abthla. f. Minerhemittelte. 22 Arat Dr. 4Chter ann.

2 J 20 0 —
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hietet sich Angestellten von Fabriken 533
c. oder sonstigen anständigen, seß— Ir Wert auf den guten
jaften Personen, welche über größeren g ie H a r 3 F ů j e
Bekanntenkreis vexfügen, durch den (Kuhmilo Probum)
Lertrieb der vorzüglichen Fabrikate
raͤgliche Bedatftacuiteh anes behlegt, kaufe Fabrikate von
deutenden Fabrikgeschäftes. Verkauf W. Rienãacker,
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net an Konsumenten, nicht an Guniersberge i. Zarz.
Franko Offerten unter K. O. ssts weunnn 100 Stück 3,25 Mk. franko
an Rudolf Mosse, Köln. 15 Nachnahme.

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Redaktion des nicht-amtlichen Theils. Druck und Verlaga von Gehrüder S2fer un scoerbrte
            
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